Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG umfasst jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zur wahrheitsgemässen und vollständigen Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen; so auch die Meldung eines Nebenverdienstes, denn es ist die Sache der Arbeitslosenkasse abzuklären, ob es sich um Neben- oder um Zwischenverdienst handelt.
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Basel-Land Kantonsgericht 23.12.2016 2016-12-23-sv-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 23.12.2016 2016-12-23-sv-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 23.12.2016 2016-12-23-sv-1
Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG umfasst jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zur wahrheitsgemässen und vollständigen Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen; so auch die Meldung eines Nebenverdienstes, denn es ist die Sache der Arbeitslosenkasse abzuklären, ob es sich um Neben- oder um Zwischenverdienst handelt.
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