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2016-12-23-1

Basel-Landschaft · 2016-12-23 · Deutsch BL

Zulässigkeit der Verwertung von nicht genehmigten geheimen Überwachungen in einem neuen Verfahren betreffend geheime Überwachungen

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Die Anordnung betreffend die (rückwirkende) Auskunft der Verkehrs- und Rechnungsda- ten bzw. der Teilnehmeridentifikation bedarf gemäss Art. 273 Abs. 2 StPO der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Die Staatsanwaltschaft hat dem Zwangsmassnahmengericht gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO in- nert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung die Anordnung (lit. a) und die Begrün- dung samt die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensakten (lit. b) einzureichen.

E. 1.2 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht die erforderli- chen Unterlagen innert dieser Frist eingereicht.

E. 2.1 Besteht der dringende Tatverdacht, ein Verbrechen oder Vergehen oder eine Übertre- tung nach Art. 179septies StGB sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Art. 269 Abs. 1 lit. b und c StPO erfüllt, kann die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 273 StPO Auskunft verlangen darüber, wann und mit welchen Personen oder Anschlüssen die überwachte Person über den Post- oder Fernmeldeverkehr Verbindung hat oder gehabt hat (lit. a) oder über Ver- kehrs- und Rechnungsdaten (lit. b). Diese Auskünfte können unabhängig von der Dauer der Überwachung bis 6 Monate rückwirkend verlangt werden (Art. 273 Abs. 3 StPO).

E. 2.2 Beim dringenden Tatverdacht ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungs- ergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat im Sinne von Art. 10 StGB sowie eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Straftat vorliegen. Der dringende Tatver- dacht erfordert dabei eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Verurteilung (so auch: MARK PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl., Basel 2016, S. 133). Er setzt konkrete, objektivier- bare Anhaltspunkte voraus, die dafür sprechen, dass die beschuldigte Person Täterin eines Verbrechens oder Vergehens ist. Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung durch die beschul- digte Person, entsprechende Gerüchte oder vage Verdachtsgründe genügen jedoch nicht (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1019). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. Art. 31 Abs. 3 und 4 BV; Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt nur wenig Raum für ausgedehnte Beweisabnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts beziehungsweise zur Schuldfrage hat der Zwangsmassnahmenrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen.

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Seite 3 Auch die Verwertbarkeit der Beweismittel und die Auslegung strittiger Rechtsfragen kann nicht erschöpfend geprüft werden (MARKUS HUG, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 221 N 6). Die Frage eines allfälligen Beweisverwertungsverbots ist grundsätzlich vom Sachgericht im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung zu beurteilen. Im Haftprüfungsver- fahren und damit in den Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit des Beweismittels, welche den Tatverdacht begründen, nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 901).

E. 2.3 Das Zwangsmassnahmengericht ist am 6.12.2016 nicht auf einen Antrag der Staatsan- waltschaft auf Genehmigung einer nachträglichen Anordnung der technischen Überwachung zur Standortermittlung (GPS) des Fahrzeugs BS xxxxx vom 23.11.2016 bis zum 28.11.2016 eingetreten (350 16 585), da es sich bei der entsprechenden Anordnung der Staatsanwaltschaft vom 1.12.2016 nicht um eine Anordnung einer Überwachung mit technischen Überwachungs- geräten gemäss Art. 280 StPO handelt. In diesem Entscheid hat das Zwangsmassnahmenge- richt auch festgehalten, dass es nicht darüber befinden kann, ob die Ermittlungsergebnisse aus einer geheimen Überwachung, welche sich nicht auf Art. 280 StPO abstützt, verwertet werden können. Insbesondere obliegt es nicht dem Zwangsmassnahmengericht zu entscheiden, ob Art. 277 Abs. 2 StPO (Verwertungsverbot von nicht genehmigten geheimen Überwachungen) an- wendbar ist, ob es sich dabei um ein absolutes Verwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO handelt und welches die Folgen des Beweisverwertungsverbots gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO sind. Wie zu entscheiden wäre, wenn das Zwangsmassnahmengericht ausdrücklich die Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten gemäss Art. 280 StPO nicht genehmigt hätte, kann hier offen gelassen werden.

E. 2.4 In Bezug auf den dringenden Anfangstatverdacht gegen die Beschuldigte kann auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30.11.2016 (350 16 579) verwiesen werden. Auch wenn fraglich ist, ob die Ergebnisse des Einsatzes des GPS am Fahrzeug BS xxxxx unter den gegebenen Umständen (keine Anordnung gemäss Art. 280 StPO) verwertbar sind, kann sich das Zwangsmassnahmengericht im vorliegenden Fall im Rahmen der Prüfung des dringenden Tatverdachts auf die entsprechenden direkt oder indirekt erlangten Ermittlungsergebnisse abstützen.

E. 2.5 Im Fahrzeug der Beschuldigten ist ein Mobil-Telefon mit der Rufnummer xxx xxx xx xx sichergestellt worden. Anlässlich der Einvernahme vom 20.12 2016 hat B.___ angegeben, dass er eine „A.____“ kenne und deren Rufnummer xxx xxx xx xx auf seinem Mobiltelefon abgespei- chert habe (Rz. 84-109).

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E. 2.6 Nach den Gesuchsakten sind die Voraussetzungen für eine rückwirkende Überwachung der Rufnummer xxx xxx xx xx des Mobil-Telefons von X.____ (fiktive Person), benutzt durch die Beschuldigte, in der Untersuchung gegen A.____, B.____ und C.____ erfüllt, werden diese doch dringend der Begehung eines Verbrechens/Vergehens (Art. 139, 144 und 186 StGB) ver- dächtigt (Art. 273 Abs. 1 StPO). Die Schwere der strafbaren Handlung rechtfertigt eine rückwir- kende Überwachung des Telefonanschlusses (Art. 273 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO). In Übereinstimmung mit den Vorbringen der Staatsanwaltschaft ist gestützt auf die der- zeitige Akten- und Sachlage sodann davon auszugehen, dass die Ermittlungen ohne diese Überwachung unverhältnismässig erschwert würden (Art. 273 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO).

E. 2.7 Die von der Staatsanwaltschaft in der Untersuchung gegen A.____, B.____ und C.____ wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedens- bruchs am 21.12.2016 angeordnete rückwirkende Überwachung (Art. 273 StPO) der Rufnummer xxx xxx xx xx des Mobil-Telefons von X.____ (fiktive Person), benutzt durch die Beschuldigte, ist demnach rückwirkend für die Zeit vom 21.6.2016 bis zum 21.12.2016 zu ge- nehmigen.

E. 3 Für vorliegenden Entscheid wird eine Gebühr in Höhe von Fr. 250.-- er- hoben (§ 11 GebT). Über die Auferlegung der Gebühr entscheidet die verfahrensabschlies- sende Behörde.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23.12.2016 (350 16 634) ____________________________________________________________________________

Geheime Überwachung

Besetzung Präsident Dr. B. Schmidli Gerichtsschreiberin Dr. Ch. von Arx

In Sachen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz 1

gegen

A.____ vertreten durch Dr. Felix López, Advokat, Aeschenvorstadt 71, Postfach 326, 4010 Basel Beschuldigte Person

Betreffend

Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldever- kehrs (beschuldigte Person; Verkehrs- und Rechnungsdaten/Teil- nehmeridentifikation rückwirkend)

A

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen A.____, B.____ und C.____ eine Unter- suchung wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Haus- friedensbruchs (Art. 139, 144 und 186 StGB).

B

Die Staatsanwaltschaft ordnete in dieser Untersuchung am dd.mm.jjjj die rückwirkende Über- wachung (Art. 273 StPO) der Rufnummer xxx xxx xx xx des Mobil-Telefons von X.____ (fiktive Person), benutzt durch die Beschuldigte, für die Dauer von sechs Monaten an. Mit Eingabe vom gleichen Tag hat sie dem Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung dieser rückwirkenden Überwachung beantragt und im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beschuldigte werde ver- dächtigt, zusammen mit B.____ und C.____ mehrere Einbruchdiebstähle nach der Methode Y.____ (Rammbock-Methode mit einem Holzbalken) begangen zu haben.

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I. Erwägungen

1. 1.1 Die Anordnung betreffend die (rückwirkende) Auskunft der Verkehrs- und Rechnungsda- ten bzw. der Teilnehmeridentifikation bedarf gemäss Art. 273 Abs. 2 StPO der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Die Staatsanwaltschaft hat dem Zwangsmassnahmengericht gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO in- nert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung die Anordnung (lit. a) und die Begrün- dung samt die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensakten (lit. b) einzureichen.

1.2 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht die erforderli- chen Unterlagen innert dieser Frist eingereicht.

2. 2.1 Besteht der dringende Tatverdacht, ein Verbrechen oder Vergehen oder eine Übertre- tung nach Art. 179septies StGB sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Art. 269 Abs. 1 lit. b und c StPO erfüllt, kann die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 273 StPO Auskunft verlangen darüber, wann und mit welchen Personen oder Anschlüssen die überwachte Person über den Post- oder Fernmeldeverkehr Verbindung hat oder gehabt hat (lit. a) oder über Ver- kehrs- und Rechnungsdaten (lit. b). Diese Auskünfte können unabhängig von der Dauer der Überwachung bis 6 Monate rückwirkend verlangt werden (Art. 273 Abs. 3 StPO).

2.2 Beim dringenden Tatverdacht ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungs- ergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat im Sinne von Art. 10 StGB sowie eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Straftat vorliegen. Der dringende Tatver- dacht erfordert dabei eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Verurteilung (so auch: MARK PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl., Basel 2016, S. 133). Er setzt konkrete, objektivier- bare Anhaltspunkte voraus, die dafür sprechen, dass die beschuldigte Person Täterin eines Verbrechens oder Vergehens ist. Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung durch die beschul- digte Person, entsprechende Gerüchte oder vage Verdachtsgründe genügen jedoch nicht (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1019). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. Art. 31 Abs. 3 und 4 BV; Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt nur wenig Raum für ausgedehnte Beweisabnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts beziehungsweise zur Schuldfrage hat der Zwangsmassnahmenrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen.

http.//www.bl.ch/zmg

Seite 3 Auch die Verwertbarkeit der Beweismittel und die Auslegung strittiger Rechtsfragen kann nicht erschöpfend geprüft werden (MARKUS HUG, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 221 N 6). Die Frage eines allfälligen Beweisverwertungsverbots ist grundsätzlich vom Sachgericht im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung zu beurteilen. Im Haftprüfungsver- fahren und damit in den Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit des Beweismittels, welche den Tatverdacht begründen, nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 901).

2.3 Das Zwangsmassnahmengericht ist am 6.12.2016 nicht auf einen Antrag der Staatsan- waltschaft auf Genehmigung einer nachträglichen Anordnung der technischen Überwachung zur Standortermittlung (GPS) des Fahrzeugs BS xxxxx vom 23.11.2016 bis zum 28.11.2016 eingetreten (350 16 585), da es sich bei der entsprechenden Anordnung der Staatsanwaltschaft vom 1.12.2016 nicht um eine Anordnung einer Überwachung mit technischen Überwachungs- geräten gemäss Art. 280 StPO handelt. In diesem Entscheid hat das Zwangsmassnahmenge- richt auch festgehalten, dass es nicht darüber befinden kann, ob die Ermittlungsergebnisse aus einer geheimen Überwachung, welche sich nicht auf Art. 280 StPO abstützt, verwertet werden können. Insbesondere obliegt es nicht dem Zwangsmassnahmengericht zu entscheiden, ob Art. 277 Abs. 2 StPO (Verwertungsverbot von nicht genehmigten geheimen Überwachungen) an- wendbar ist, ob es sich dabei um ein absolutes Verwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO handelt und welches die Folgen des Beweisverwertungsverbots gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO sind. Wie zu entscheiden wäre, wenn das Zwangsmassnahmengericht ausdrücklich die Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten gemäss Art. 280 StPO nicht genehmigt hätte, kann hier offen gelassen werden.

2.4 In Bezug auf den dringenden Anfangstatverdacht gegen die Beschuldigte kann auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30.11.2016 (350 16 579) verwiesen werden. Auch wenn fraglich ist, ob die Ergebnisse des Einsatzes des GPS am Fahrzeug BS xxxxx unter den gegebenen Umständen (keine Anordnung gemäss Art. 280 StPO) verwertbar sind, kann sich das Zwangsmassnahmengericht im vorliegenden Fall im Rahmen der Prüfung des dringenden Tatverdachts auf die entsprechenden direkt oder indirekt erlangten Ermittlungsergebnisse abstützen.

2.5 Im Fahrzeug der Beschuldigten ist ein Mobil-Telefon mit der Rufnummer xxx xxx xx xx sichergestellt worden. Anlässlich der Einvernahme vom 20.12 2016 hat B.___ angegeben, dass er eine „A.____“ kenne und deren Rufnummer xxx xxx xx xx auf seinem Mobiltelefon abgespei- chert habe (Rz. 84-109).

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Seite 4 2.6 Nach den Gesuchsakten sind die Voraussetzungen für eine rückwirkende Überwachung der Rufnummer xxx xxx xx xx des Mobil-Telefons von X.____ (fiktive Person), benutzt durch die Beschuldigte, in der Untersuchung gegen A.____, B.____ und C.____ erfüllt, werden diese doch dringend der Begehung eines Verbrechens/Vergehens (Art. 139, 144 und 186 StGB) ver- dächtigt (Art. 273 Abs. 1 StPO). Die Schwere der strafbaren Handlung rechtfertigt eine rückwir- kende Überwachung des Telefonanschlusses (Art. 273 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO). In Übereinstimmung mit den Vorbringen der Staatsanwaltschaft ist gestützt auf die der- zeitige Akten- und Sachlage sodann davon auszugehen, dass die Ermittlungen ohne diese Überwachung unverhältnismässig erschwert würden (Art. 273 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO).

2.7 Die von der Staatsanwaltschaft in der Untersuchung gegen A.____, B.____ und C.____ wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedens- bruchs am 21.12.2016 angeordnete rückwirkende Überwachung (Art. 273 StPO) der Rufnummer xxx xxx xx xx des Mobil-Telefons von X.____ (fiktive Person), benutzt durch die Beschuldigte, ist demnach rückwirkend für die Zeit vom 21.6.2016 bis zum 21.12.2016 zu ge- nehmigen.

3. Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Art. 270 lit. b StPO überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit, wobei die Mitteilung mit Zustimmung des Zwangsmassnahmenge- richts aufgeschoben oder unterlassen werden kann (Art. 279 StPO). Die Frist für die Beschwer- de gemäss Art. 393-397 StPO beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen (Art. 279 Abs. 3 StPO).

II. Kosten

Gemäss § 11 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte und Strafver- folgungsbehörden (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) beträgt die vom Zwangsmassnahmen- gericht für Entscheide festzusetzende Gebühr Fr. 100.-- bis Fr. 10'000.--. Im vorliegenden Fall ist die Gebühr auf Fr. 250.-- festzusetzen. Über die Auferlegung dieser Gebühr hat die verfahrensabschliessende Behörde zu entscheiden.

Es wird

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e n t s c h i e d e n :

://: 1. In Gutheissung des Antrags der Staatsanwaltschaft vom 21.12.2016 wird die angeordnete rückwirkende Überwachung (Art. 273 StPO) der Rufnummer xxx xxx xx xx von X.____ (fiktive Person), benutzt durch die Beschuldigte, in der Untersuchung gegen A.____, B.____ und C.____ wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs rückwirkend für die Zeit vom 21.6.2016 bis zum 21.12.2016 genehmigt.

2. a) Es dürfen nur Aufzeichnungen ausgewertet werden, die sich in irgend einem Zusammenhang direkt oder indirekt, offen oder verdeckt auf die in der Anordnungsverfügung genannten Delikte der beschuldigten Person und allfälliger Dritter beziehen.

b) Allfällige Zufallsfunde gegen die beschuldigte Person oder Dritte dürfen nur verwertet werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 278 StPO erfüllt sind und die Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichtes vorliegt.

c) Aufzeichnungen, die für das Strafverfahren nicht notwendig sind, sind gesondert von den Verfahrensakten aufzubewahren und unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (Art. 276 Abs. 1 StPO).

d) Informationen einer anderen als der überwachten Person, über die diese gemäss den Art. 170 bis 173 StPO das Zeugnis verweigern könnte, sind aus den Verfahrensakten auszusondern und sofort zu vernichten. Sie dürfen nicht verwendet werden (Art. 271 Abs. 3 StPO).

e) Spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens ist den betroffenen Perso- nen Grund, Art und Dauer der Überwachung unter Hinweis auf die Be- schwerdemöglichkeit gemäss Art. 279 Abs. 3 StPO mitzuteilen.

3. Für vorliegenden Entscheid wird eine Gebühr in Höhe von Fr. 250.-- er- hoben (§ 11 GebT). Über die Auferlegung der Gebühr entscheidet die verfahrensabschlies- sende Behörde.