Da eine namhafte Besserung des unfallspezifischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers durch weitere Physiotherapie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, ist der Fallabschluss korrekterweise erfolgt.
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Da eine namhafte Besserung des unfallspezifischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers durch weitere Physiotherapie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, ist der Fallabschluss korrekterweise erfolgt.
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