Der Unfall führte zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung der bestehenden Arthrose im Schultergelenk, weshalb der Status quo sine im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht erreicht war. Die Beschwerde wurde deshalb gutgeheissen und die SUVA verpflichtet, die gesetzlichen Leistungen über diesen Zeitpunkt hinaus zu erbringen.
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Basel-Land Kantonsgericht 22.12.2016 2016-12-22-sv-2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 22.12.2016 2016-12-22-sv-2 Basilea Campagna Kantonsgericht 22.12.2016 2016-12-22-sv-2
Der Unfall führte zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung der bestehenden Arthrose im Schultergelenk, weshalb der Status quo sine im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht erreicht war. Die Beschwerde wurde deshalb gutgeheissen und die SUVA verpflichtet, die gesetzlichen Leistungen über diesen Zeitpunkt hinaus zu erbringen.
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