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2016-12-22-sv-1

Basel-Landschaft · 2016-12-22 · Deutsch BL

Gutheissung der Beschwerde. Der Schaden ist im geltend gemachten Umfang beweismässig ausreichend erstellt und steht in einem direkten Kausalzusammenhang mit einem rechtswidrigen Verhalten der IV-Stelle. Die Vaudoise hat den Anspruch ausserdem rechtzeitig geltend gemacht. Die IV-Stelle haftet gestützt auf Art. 78 ATSG und wird verpflichtet, der Vaudoise den Betrag von Fr. 15‘960.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. August 2010 zu bezahlen.

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Basel-Land Kantonsgericht 22.12.2016 2016-12-22-sv-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 22.12.2016 2016-12-22-sv-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 22.12.2016 2016-12-22-sv-1

Gutheissung der Beschwerde. Der Schaden ist im geltend gemachten Umfang beweismässig ausreichend erstellt und steht in einem direkten Kausalzusammenhang mit einem rechtswidrigen Verhalten der IV-Stelle. Die Vaudoise hat den Anspruch ausserdem rechtzeitig geltend gemacht. Die IV-Stelle haftet gestützt auf Art. 78 ATSG und wird verpflichtet, der Vaudoise den Betrag von Fr. 15‘960.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. August 2010 zu bezahlen.

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