Die Beschwerde der Versicherten wird gutgeheissen und die IV-Stelle verpflichtet, die Kosten für den Küchenumbau in der Höhe von Fr. 5‘095.15 zu übernehmen. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diebaulichen Anpassungen zu einer beachtlichen Leistungssteigerung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich geführt haben. Die Kostengutsprache steht zudem insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zu der dadurch erreichtenLeistungssteigerung.
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Basel-Land Kantonsgericht 21.12.2016 2016-12-21-sv-1-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 21.12.2016 2016-12-21-sv-1-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 21.12.2016 2016-12-21-sv-1-1
Die Beschwerde der Versicherten wird gutgeheissen und die IV-Stelle verpflichtet, die Kosten für den Küchenumbau in der Höhe von Fr. 5‘095.15 zu übernehmen. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diebaulichen Anpassungen zu einer beachtlichen Leistungssteigerung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich geführt haben. Die Kostengutsprache steht zudem insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zu der dadurch erreichtenLeistungssteigerung.
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