Der Wohnsitz bzw. der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sinne der Art. 8 lit. c und Art. 12 AVIG ist zu bejahen und zudem ist nicht von einer arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die Angelegenheit zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht 19.12.2016 2016-12-19-sv-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 19.12.2016 2016-12-19-sv-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 19.12.2016 2016-12-19-sv-1
Der Wohnsitz bzw. der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sinne der Art. 8 lit. c und Art. 12 AVIG ist zu bejahen und zudem ist nicht von einer arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die Angelegenheit zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
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