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2016-12-15-sv-5

Basel-Landschaft · 2016-12-15 · Deutsch BL

Dem Beschwerdeführer war ein Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung fällt daher ausser Betracht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Dem Beschwerdeführer war ein Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung fällt daher ausser Betracht.

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