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2016-12-15-sv-2

Basel-Landschaft · 2016-12-15 · Deutsch BL

Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Arbeits-fähigkeit des Beschwerdeführers auf den Bericht des RAD stützte. In der angefochtenen Verfügung hätte sie jedoch berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten kann. Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Arbeits-fähigkeit des Beschwerdeführers auf den Bericht des RAD stützte. In der angefochtenen Verfügung hätte sie jedoch berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten kann. Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

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