Der Beschwerdeführerin wäre ein weiteres Arbeitsverhältnis mit der bisherigen Arbeitgeberin zumutbar gewesen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist nicht zu beanstanden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht 12.12.2016 2016-12-12-sv-2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 12.12.2016 2016-12-12-sv-2 Basilea Campagna Kantonsgericht 12.12.2016 2016-12-12-sv-2
Der Beschwerdeführerin wäre ein weiteres Arbeitsverhältnis mit der bisherigen Arbeitgeberin zumutbar gewesen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist nicht zu beanstanden.
Basel-Land Kantonsgericht Bâle-Campagne Kantonsgericht Basilea Campagna Kantonsgericht