Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die eingeholten Gutachten stützte. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2. Mai 2016 vorbringt, ist nicht geeignet, die beweisrechtliche Verwertbarkeit der Gutachten in Frage zu stellen. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht 08.12.2016 2016-12-08-sv-2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 08.12.2016 2016-12-08-sv-2 Basilea Campagna Kantonsgericht 08.12.2016 2016-12-08-sv-2
Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die eingeholten Gutachten stützte. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2. Mai 2016 vorbringt, ist nicht geeignet, die beweisrechtliche Verwertbarkeit der Gutachten in Frage zu stellen. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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