Der Beschwerdeführer wurde zu Unrecht für 24 Tage in der Taggeldanspruchsberechtigung eingestellt, da es ihm im ahmen seiner Schadenminderungspflicht aus medizinischen Gründen nicht zumutbar war, bis zur Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle beim bisherigen Arbeitgeber zu bleiben; die Beschwerde wird deshalb gutgeheissen.
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Basel-Land Kantonsgericht 02.12.2016 2016-12-02-sv-3 Bâle-Campagne Kantonsgericht 02.12.2016 2016-12-02-sv-3 Basilea Campagna Kantonsgericht 02.12.2016 2016-12-02-sv-3
Der Beschwerdeführer wurde zu Unrecht für 24 Tage in der Taggeldanspruchsberechtigung eingestellt, da es ihm im ahmen seiner Schadenminderungspflicht aus medizinischen Gründen nicht zumutbar war, bis zur Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle beim bisherigen Arbeitgeber zu bleiben; die Beschwerde wird deshalb gutgeheissen.
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