Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist erforderlich, dass die Gegenleistung für die Vermögenshingabe unentgeltlich ist. Dies trifft auf Lebensunterhaltskosten, welche die Eltern für den Versicherten ausgaben, nicht ohne weiteres zu. Nur wenn die Unterhaltskosten tiefer sind als die Vermögenshingabe, ist die Differenz als hypothetisches Vermögen anzurechnen.
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Basel-Land Kantonsgericht 17.11.2016 2016-11-17-sv-5 Bâle-Campagne Kantonsgericht 17.11.2016 2016-11-17-sv-5 Basilea Campagna Kantonsgericht 17.11.2016 2016-11-17-sv-5
Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist erforderlich, dass die Gegenleistung für die Vermögenshingabe unentgeltlich ist. Dies trifft auf Lebensunterhaltskosten, welche die Eltern für den Versicherten ausgaben, nicht ohne weiteres zu. Nur wenn die Unterhaltskosten tiefer sind als die Vermögenshingabe, ist die Differenz als hypothetisches Vermögen anzurechnen.
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