Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund quantitativ mangelhafter Arbeitsbemühungen während der letzten drei Monate vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses bzw. vor Eintritt der Stellenlosigkeit zu Recht erfolgt; nur eine rechtsverbindliche Zusicherung der Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses befreit die versicherte Person vom Nachweis der Stellensuche.
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Basel-Land Kantonsgericht 15.11.2016 2016-11-15-sv-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 15.11.2016 2016-11-15-sv-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 15.11.2016 2016-11-15-sv-1
Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund quantitativ mangelhafter Arbeitsbemühungen während der letzten drei Monate vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses bzw. vor Eintritt der Stellenlosigkeit zu Recht erfolgt; nur eine rechtsverbindliche Zusicherung der Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses befreit die versicherte Person vom Nachweis der Stellensuche.
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