opencaselaw.ch

2016-11-11-sv-2

Basel-Landschaft · 2016-11-11 · Deutsch BL

Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Zusicherung einer anderen Anstellung einzustehen hat. Die Einstelldauer von 31 Tagen ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Zusicherung einer anderen Anstellung einzustehen hat. Die Einstelldauer von 31 Tagen ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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