Bis zum Abschluss des im KSVI skizzierten Verfahrens für die Gutachtensauftragsvergabe kann keine anfechtbare Verfügung ergehen. Eine solche darf und muss die Beschwerdegegnerin nach Abschluss der zweiten Phase, aufgrund der in der ersten Phase vorliegend erhobenen Einwände und allenfalls weiterer in der zweiten Phase vorgetragener Einwände, erlassen. Wird vorher Beschwerde erhoben, besteht kein taugliches Anfechtungsobjekt. Bestätigung der Praxis des Kantonsgerichts, wonach Beschwerdeverfahren betreffend Zwischenverfügungen im Rahmen einer Gutachtensauftragsvergabe kostenpflichtig sind
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Basel-Land Kantonsgericht 10.11.2016 2016-11-10-sv-4 Bâle-Campagne Kantonsgericht 10.11.2016 2016-11-10-sv-4 Basilea Campagna Kantonsgericht 10.11.2016 2016-11-10-sv-4
Bis zum Abschluss des im KSVI skizzierten Verfahrens für die Gutachtensauftragsvergabe kann keine anfechtbare Verfügung ergehen. Eine solche darf und muss die Beschwerdegegnerin nach Abschluss der zweiten Phase, aufgrund der in der ersten Phase vorliegend erhobenen Einwände und allenfalls weiterer in der zweiten Phase vorgetragener Einwände, erlassen. Wird vorher Beschwerde erhoben, besteht kein taugliches Anfechtungsobjekt. Bestätigung der Praxis des Kantonsgerichts, wonach Beschwerdeverfahren betreffend Zwischenverfügungen im Rahmen einer Gutachtensauftragsvergabe kostenpflichtig sind
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