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2016-11-04-stger-3

Basel-Landschaft · 2016-11-04 · Deutsch BL

Ermessenseinschätzung

Sachverhalt

1. Mit Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2011 vom 25. Juni 2015 wurden die Pflichtigen zu einem in Kanton Basel-Landschaft steuerbaren Einkommen in Höhe von Fr. 110‘500.-- veranlagt. Zur Begründung verwies die Steuerverwaltung auf ihr Schreiben vom

21. Oktober 2014, wo dargelegt worden sei, die Pflichtigen seien zur Einreichung einer korrekt ausgefüllten Steuererklärung verpflichtet. Weil dies nicht geschehen sei, habe eine Ermes- senseinschätzung vorgenommen werden müssen.

2. Mit Eingabe vom 27. Juli 2015 erhoben die Pflichtigen mit dem Begehren, die Veranla- gung sei unter Berücksichtigung des Doppelbesteuerungsabkommens vorzunehmen, Einspra- che. Zur Begründung führten sie aus, aus der Erfolgsrechnung gehe hervor, dass der Ehemann einen Verlust von Fr. 22‘038.30 erwirtschaftet habe. Wie die Steuerverwaltung auf ein steuerba- res Einkommen von Fr. 110‘500.-- gekommen sei, könne nicht nachvollzogen werden.

3. Mit Einsprache-Entscheid vom 20. Juni 2016 wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung führte die Steuerverwaltung aus, der Pflichtige sei als selbständigerwerbender B.____ mit festem Geschäftsdomizil in C.____ (Betriebsstätte) tätig. Er begründe dort ein se- kundäres Steuerdomizil aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit. Die nicht ausgefüllte Steuerer- klärung bzw. die eingereichten Unterlagen hätten kein vollständig transparentes Bild der Steuer- faktoren zugelassen. Aus diesem Grund habe zu einer Ermessenseinschätzung gegriffen wer- den müssen. Die Erfolgsrechnung habe einen Verlust von Fr. 22‘038.30 und die Bilanz einen anderen Wert ausgewiesen, so dass aufgrund der unklaren Situation auf Erfahrungszahlen, d.h. auf die Zahlen der Vorperiode, mithin Fr. 121‘288.--, abgestellt worden sei.

4. Mit Eingabe vom 20. Juli 2016 erhoben die Pflichtigen mit dem Begehren, es sei der Einsprache-Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, die Veranlagung gestützt auf die Erfolgsrechnung vorzunehmen, Beschwerde. Zur Begründung machten sie geltend, der Ehemann sei nicht buchführungspflichtig. Er sei nur ver- pflichtet, seine jährlichen Einnahmen (Honorare) abzüglich der geschäftsbedingten Auslagen, also den jährlichen Gewinn, den Steuerbehörden bekannt zu geben. Der Verlust sei aufgrund seiner mehrmonatigen Büroabwesenheit entstanden.

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5. Mit Vernehmlassung vom 10. August 2016 beantragte die Steuerverwaltung die Abwei- sung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die Mitwirkungspflichten seien seitens der Beschwerdeführer vernachlässigt worden, weshalb es zu einzeln festgesetzten ermes- sensweisen Einkommensfaktoren habe kommen müssen. Man habe Vergleichszahlen anderer B.____ hinzugezogen, um ein realitätsnahes Einkommen bestimmen zu können.

6. Anlässlich der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest. Hin- sichtlich der behaupteten Büroabwesenheit gab der Pflichtige auf eine entsprechende Frage an, dass diese von September 2010 bis Mai 2011 gedauert habe. Angesprochen auf die diversen Bilanzbrüche führte der Beschwerdeführer aus, dass, da er davon wenig verstehe, seine Sekre- tärin die Buchhaltung mache.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Das Steuergericht ist gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zustän- dig, wobei gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 i.V.m. § 129 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8’000.-- übersteigt, vom Präsidenten und vier Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt werden. Da die in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten.

2. Der Pflichtige hat seinen Wohnsitz und damit das Hauptsteuerdomizil in Deutschland. Er arbeitet als selbständigerwerbender B.____ in C.____. Damit liegt ein internationaler Sachver- halt mit verschiedenen steuerlichen Anknüpfungspunkten vor. Vorab stellt sich damit die Frage, wo das vom Pflichtigen erzielte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu besteuern ist.

a) Die Schweiz hat mit diversen Ländern internationale Staatsverträge zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung abgeschlossen, die jeweils weitgehend dem (unverbindlichen)

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Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent- wicklung (OECD) entsprechen. Zwischen der Schweiz und Deutschland ist das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (SR 0.672.913.62, DBA CH-D) massgebend.

b) In Art. 14 DBA CH-D sind die Grundsätze der Zuständigkeiten der beiden Staa- ten zur Besteuerung von Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit geregelt. Gemäss Abs. 1 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, nur in diesem Staat be- steuert werden, es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmässig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche fes- te Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. Gemäss Abs. 2 umfasst der Ausdruck „freier Beruf“ insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literari- sche, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.

c) Rechtsprechung und Praxis haben die Voraussetzungen konkretisiert, wann eine feste Einrichtung vorliegt. Drei Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen: Es muss eine kör- perliche Anlage vorhanden sein, die der Ausübung der selbständigen Tätigkeit dient, die Ein- richtung muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein und dem Steuerpflichtigen muss die Ver- fügungsgewalt über diese Einrichtung zustehen (vgl. von Ah, in: Zweifel/Beusch/Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Internationalen Steuerrecht, Art. 14 OECD-MA N 47, m.w.H.).

d) Vorliegend verfügt der Pflichtige in C.____ zur Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als B.____ unbestrittenermassen über feste Einrichtungen im Sinne des Dop- pelbesteuerungsabkommens und der hiervor zitierten Praxis. Damit begründet er in C.____ ein Nebensteuerdomizil, wo das dort erzielte Einkommen zu besteuern ist, wobei das steuerbare Gesamteinkommen der Ehegatten satzbestimmend zu berücksichtigen ist. Dass die Steuerver- waltung die Besteuerung gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen dem Grundsatz nach korrekt vorgenommen hat, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht (mehr) umstritten.

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3. Der Beurteilung unterliegt, ob das vom Pflichtigen erzielte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von der Steuerverwaltung zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen ge- schätzt wurde.

a) Gemäss Art. 124 DBG hat der Steuerpflichtige zu Beginn jeder Veranlagungspe- riode sowie bei Eintritt in die Steuerpflicht, eine Steuererklärung einzureichen. Er hat gemäss Art. 125 DBG Einkommen, Vermögen bzw. Ertrag und Kapital anzugeben. Gemeinsam steuer- pflichtige Ehegatten haben gemäss Art. 113 DBG eine gemeinsame, von beiden Ehegatten un- terzeichnete Steuererklärung einzureichen. Die Einreichung von Kopien der deutschen Steuer- deklaration ersetzt die hiesigen Mitwirkungspflichten nicht (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 2C_837/2014 vom 23. Februar 2015).

b) Das gemischte Veranlagungsverfahren kombiniert und koordiniert Mitwirkungs- handlungen der steuerpflichtigen Person und Untersuchungshandlungen der Einschätzungsbe- hörden. Gemäss dem Mitwirkungsgrundsatz ist die steuerpflichtige Person verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen und alle für eine korrekte Veranlagung notwendigen Mitwirkungs- handlungen vorzunehmen. Die Einschätzungsbehörden haben anschliessend im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes den steuerrelevanten Sachverhalt mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Untersuchungsmitteln abzuklären. Diese Verfahrensmaximen stehen im Unterord- nungsverhältnis zueinander, indem der Mitwirkungsgrundsatz der Verwirklichung des Untersu- chungsgrundsatzes dient (vgl. Meier in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, § 101 N 1f.). Zur Ermittlung des Sachverhalts räumt das Gesetz der Veranlagungsbehörde verschiedene Untersuchungsmittel ein, wie die Befragung des Steu- erpflichtigen oder Dritter oder die Beweismittel (Urkunden, Bescheinigungen, Geschäftsbücher, Sachverständigengutachten, Amtsbericht, Augenschein, Auskünfte mitwirkungspflichtiger Drit- ter). Grundsätzlich liegt es im Ermessen der Veranlagungsbehörde, welche Untersuchungs- handlungen sie vornehmen will (vgl. Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 46 StHG N 4b).

c) Anlass zu einer Ermessensveranlagung bietet jede nicht zu beseitigende Unge- wissheit über den Sachverhalt, welche es der Veranlagungsbehörde verunmöglicht, die Steuer- faktoren oder Teile hiervon, einwandfrei zu ermitteln, und zwar aufgrund zuverlässiger Unterla- gen, d.h. gestützt auf eine beweismässig Abklärung des Sachverhalts. Denn bei Missachtung von Verfahrenspflichten durch den Steuerpflichtigen gerät die Veranlagungsbehörde regelmäs- sig in einen Untersuchungsnotstand, der den abklärungsbedürftigen Sachverhalt als ungewiss

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erscheinen lässt. Die Ermessensveranlagung wegen Nichterfüllung von Verfahrenspflichten setzt voraus, dass der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Eine Nichter- füllung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die verlangte Mitwirkungshandlung überhaupt nicht vornimmt. Eine nicht gehörige Mitwirkung kann des Weiteren darin bestehen, dass der Steuer- pflichtige seine Verfahrensplicht zwar erfüllt, die Erfüllung selber jedoch mangelhaft ist. Eine formell nicht gehörige Erfüllung ist anzunehmen, wenn die Mitwirkungshandlung des Steuer- pflichtigen in ihrer Form nicht vollständig mit der geforderten Handlung identisch ist, z.B. Abga- be einer nicht unterzeichneten Steuerklärung. Die materiell nicht gehörige Erfüllung zeichnet sich dadurch aus, dass die vorgenommene Mitwirkungshandlung qualitativ mangelhaft ist, d.h. mit der verlangten Handlung zwar formell (äusserlich) identisch ist, zur Ermittlung des materiell wahren Sachverhalts aber ganz oder teilweise untauglich ist, z.B. Abgabe einer Steuererklä- rung, worin zu niedrige Einkünfte oder zu hohe Abzüge deklariert sind (vgl. Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 19 N 10 ff., m.w.H.).

d) Vorliegend wurden die Pflichtigen hinsichtlich der Steuerklärungen der Jahre 2006 bis 2009 seitens der Steuerverwaltung mit Chargé-Schreiben vom 21. Oktober 2014 da- rauf hingewiesen, dass sie als sekundär Steuerpflichtige dazu verpflichtet seien, für jedes Steu- erjahr eine vollumfängliche Steuerklärung einzureichen, die alle Einnahmen und Ausgaben so- wie alle Vermögenswerte im In- und Ausland samt den entsprechenden Belegen offen lege. Das vorgenannte Schreiben bezog sich zwar nicht direkt auf das vorliegend strittige Steuerjahr. Aus der Formulierung „für jedes Steuerjahr“ musste den Pflichtigen aber klar sein, dass dies nicht nur für die Steuerklärungen der Jahre 2006 bis 2009, sondern auch für die nachfolgenden Steuerjahre gilt. Trotzdem haben die Pflichtigen im hier strittigen Steuerjahr eine nicht ausgefüll- te und nicht unterzeichnete Steuerklärung eingereicht und dieser die Bilanz und Erfolgsrech- nung hinsichtlich der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als B.____ in C.____ und die deutschen Steuerunterlagen beigelegt. Damit liegt eine nicht gehörige Erfüllung vor, so dass die Steuerverwaltung zu Recht eine Ermessensveranlagung vorgenommen hat.

4. Der Beurteilung unterliegt weiter, ob die Steuerverwaltung das Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat.

a) Hat der Steuerpflichtige gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG trotz Mahnung seine Ver- fahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach

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pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.

b) Bei der Ermessenseinschätzung hat die Steuerbehörde von Amtes wegen alle Unterlagen zu berücksichtigen, die ihr zur Verfügung stehen. Sie hat alle Umstände in Rech- nung zu stellen, von denen sie Kenntnis hat, auch wenn sie möglicherweise nicht in den Akten vermerkt sind; denn die amtliche Veranlagung ist nach pflichtgemässem Ermessen vorzuneh- men. Der Steuerpflichtige soll möglichst entsprechend seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingeschätzt werden. Das setzt eine Würdigung der gesamten Verhältnisse voraus. Die Steuer- behörde hat dabei eine vorsichtige Schätzung vorzunehmen, ohne allerdings dazu verpflichtet zu sein, bei der durch das Verhalten des Steuerpflichtigen bedingten Ermessensbetätigung im Zweifelsfall die für diesen günstigste Annahme zu treffen: Es soll vermieden werden, dass der- jenige Steuerpflichtige, der für die Möglichkeit der Nachprüfung der von ihm erklärten Verhält- nisse Sorge getragen hat, höhere Steuern zu bezahlen hat als derjenige, bei dem eine solche Nachprüfung aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich ist. Die Verletzung von Verfah- renspflichten darf sich nicht lohnen. Soweit als möglich sind die Verhältnisse des Einzelfalles zu würdigen. Namentlich sind allfällige vereinzelt feststehende Tatsachen der Schätzung zugrunde zu legen. Ferner sind allfällige ausreichend abgestützte Schätzungshilfen und Schätzungsme- thoden beizuziehen. Insbesondere können Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Le- bensaufwand des Steuerpflichtigen bei der Schätzung berücksichtigt werden (vgl. Zwei- fel/Casanova, a.a.O., § 19 N 19, m.w.H.).

c) Wie hiervor gesehen, liegt es im Ermessen der Veranlagungsbehörde, welche Untersuchungshandlungen sie vornehmen will. Dass die Steuerverwaltung vorliegend keine weiteren Unterlagen einverlangt, telefonisch nachgefragt oder die Angelegenheit mit den Pflich- tigen besprochen hat, kann ihr deshalb nicht entgegengehalten werden.

d) Vorliegend macht die Steuerverwaltung geltend, die Bilanz weiche im Ergebnis von der Erfolgsrechnung ab. Deshalb habe man Vergleichszahlen anderer B.____ hinzugezo- gen, um ein realitätsnahes Einkommen bestimmen zu können. Um was für Vergleichszahlen es sich handelt, bleibt unklar. Da die Steuerverwaltung entgegen ihren Aussagen aber sowieso nicht auf solche Vergleichszahlen, sondern auf die effektiven Zahlen des Pflichtigen, d.h. auf die Zahlen der Vorperiode abgestellt hat, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung damit. Somit ist nachstehend auf die von der Steuerverwaltung monierte Abweichung zwischen Bilanz und Erfolgsrechnung einzugehen.

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e) Vorab stellt sich die Frage, ob der Pflichtige für seine selbständige Erwerbstätig- keit als B.____ aufzeichnungs- oder buchführungspflichtig ist. Für die Ermittlung des Unterneh- mensgewinnes müssen u.a. die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen der kaufmännischen Buchführung (Art. 957-964 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR] in der im vorliegenden Fall gültigen Fassung), sowie die allgemein anerkannten Grundsätze der kauf- männischen Buchführung, auf welche in Art. 959 aOR verwiesen wird, herangezogen werden (vgl. Kuhn/Brühlisauer in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 24 StHG N 14). Nicht alle Selbstständigerwerbenden sind zur Führung einer ordnungsgemässen Buch- haltung verpflichtet. Alle Steuerpflichtigen sind jedoch zu Aufzeichnungen verpflichtet, die eine ordnungsgemässe Ermittlung des steuerbaren Reineinkommens gewährleisten. Buchführungs- pflichtig ist, wer verpflichtet ist, seine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 957 aOR). Eintragungspflichtig ist, wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmän- nischer Art geführtes Gewerbe betreibt (OR 934 I i.V.m. Art. 52 der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 [HRegV] in der im vorliegenden Fall gültigen Fassung). Für die Buchfüh- rungspflicht ist nicht der Handelsregistereintrag als solcher von Bedeutung, sondern die Erfül- lung der Anforderungen an ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe (vgl. Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A. Zürich 2009, Art. 18 N 122 f.). Nach Art. 52 Abs. 3 aHRegV liegt ein kaufmännisches Unternehmen vor, wenn dieses auf eine selbständige, auf Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet ist. Bei diesem kann es sich gemäss Art. 53 aHRegV um ein Handelsgewerbe, um ein Fabrikationsgewerbe oder um ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe handeln. Von der Eintragungspflicht sind diese Gewerbe dann befreit, wenn die jährliche Roheinnahme die Summe von Fr. 100'000.-- nicht erreicht (Art. 54 aHRegV). Die freien Berufe unterliegen dem Grundsatz nach nicht der Eintragungspflicht. Bei diesen Berufen steht nämlich die persönliche Beziehung zwischen dem Arzt, Zahnarzt, Ingenieur, Architekten, Anwalt etc. und dem Patienten oder Klien- ten im Vordergrund; dem Angehörigen eines freien Berufs wird wegen seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, weniger wegen seiner finanziellen Kreditwürdigkeit vertraut (vgl. BGE vom 21. Januar 2009, 4A_526/2008, E. 4.2). Vorliegend ist der Pflichtige als B.____ zwar nicht eintragungspflichtig, aber zu Aufzeichnungen verpflichtet, die eine ordnungsgemässe Er- mittlung des steuerbaren Reineinkommens gewährleisten. Dieser Aufzeichnungspflicht ist der Pflichtige denn auch nachgekommen, hat er doch für das hier strittige Steuerjahr eine Erfolgs- rechnung mit Einnahmen und Ausgaben erstellt. Darüber hinaus hat er auch eine Bilanz mit Aktiven und Passiven ins Recht gelegt.

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f) Wie gesehen, macht die Steuerverwaltung geltend, der Verlust gemäss Erfolgs- rechnung in Höhe von Fr. 22‘038.30 weiche vom Bilanzgewinn ab. Aufgrund der unklaren Situa- tion habe man auf Erfahrungszahlen, d.h. auf die Zahlen der Vorperiode abgestellt. Der Be- schwerdeführer hält dafür, der Verlust sei aufgrund seiner mehrmonatigen Büroabwesenheit entstanden.

g) Eine Prüfung von Bilanz und Erfolgsrechnung ergibt, dass deren Aussagekraft, insbesondere aufgrund nicht nachvollziehbarer Bilanzbrüche, gering ist. So beläuft sich bei- spielsweise das Eigenkapitalkonto Nr. 2850, Privat A.____, welches per 31. Dezember 2010 einen Saldo von Fr. 150‘648.67 aufwies, per 1. Januar 2011 auf Fr. 0.--. Weiter ist auf das Ei- genkapitalkonto Nr. 2810, Kapital A.____ zu verweisen, welches per 31. Dezember 2010 einen Saldo von Fr. 0.-- aufwies, per 1. Januar 2011 indes einen solchen von - Fr. 17‘938.79. Damit können diese Abschlüsse nicht als schlüssig bezeichnet werden. Auch die heutige Befragung des Pflichtigen konnte die Angelegenheit nicht erhellen. Daher ist auf Erfahrungszahlen bzw. Schätzungen abzustellen. Dass die Steuerverwaltung dabei von den Vorjahreszahlen ausge- gangen ist, ist dem Grundsatz nach nicht zu bemängeln. Im Vorjahr belief sich das steuerbare Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Pflichtigen auf Fr. 33‘164.80 und wurde gemäss Angaben des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Büroabwesenheit von September 2010 bis Mai 2011, innerhalb von 8 Monaten (Januar bis August) erwirtschaftet, so dass sich sein Einkommen auf monatlich Fr. 4‘145.-- (= Fr. 33‘164.80 / 8 Monate) belief. Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 aufgrund seiner geltend gemachten Büroabwe- senheit lediglich während 7 Monaten (Juni bis Dezember) gearbeitet hat, ergibt sich ein Ein- kommen von Fr. 29‘015.-- (= 7 Monate à Fr. 4‘145.--). Aus alledem ergibt sich, dass das steuer- bare Einkommen des Pflichtigen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ermessensweise auf Fr. 30‘000.-- festzulegen ist.

Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen.

5. Ausgangsgemäss sind den Beschwerdeführern reduzierte Verfahrenskosten aufzuerle- gen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Entsprechend dem teilweisen Obsiegen im Umfang von rund 2/3 werden die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festgelegt.

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Demgemäss wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

2. Die Steuerverwaltung wird angewiesen, den Einsprache-Entscheid vom 20. Juni 2016 und die Veranlagungsverfügung vom 25. Juni 2015 dahingehend abzuändern, dass in Ziff. 150 (selbständige Erwerbstätigkeit) anstelle des Betrages von Fr. 121‘288.-- neu ein Einkommen von Fr. 30‘000.-- einzusetzen ist.

3. Die Beschwerdeführer haben reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 50.--) zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet werden. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- wird ihnen zurückerstattet.

4. Mitteilung an die Beschwerdeführer (1), die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2011 vom 25. Juni 2015 wurden die Pflichtigen zu einem in Kanton Basel-Landschaft steuerbaren Einkommen in Höhe von Fr. 110‘500.-- veranlagt. Zur Begründung verwies die Steuerverwaltung auf ihr Schreiben vom

21. Oktober 2014, wo dargelegt worden sei, die Pflichtigen seien zur Einreichung einer korrekt ausgefüllten Steuererklärung verpflichtet. Weil dies nicht geschehen sei, habe eine Ermes- senseinschätzung vorgenommen werden müssen.

E. 2 Mit Eingabe vom 27. Juli 2015 erhoben die Pflichtigen mit dem Begehren, die Veranla- gung sei unter Berücksichtigung des Doppelbesteuerungsabkommens vorzunehmen, Einspra- che. Zur Begründung führten sie aus, aus der Erfolgsrechnung gehe hervor, dass der Ehemann einen Verlust von Fr. 22‘038.30 erwirtschaftet habe. Wie die Steuerverwaltung auf ein steuerba- res Einkommen von Fr. 110‘500.-- gekommen sei, könne nicht nachvollzogen werden.

E. 3 Mit Einsprache-Entscheid vom 20. Juni 2016 wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung führte die Steuerverwaltung aus, der Pflichtige sei als selbständigerwerbender B.____ mit festem Geschäftsdomizil in C.____ (Betriebsstätte) tätig. Er begründe dort ein se- kundäres Steuerdomizil aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit. Die nicht ausgefüllte Steuerer- klärung bzw. die eingereichten Unterlagen hätten kein vollständig transparentes Bild der Steuer- faktoren zugelassen. Aus diesem Grund habe zu einer Ermessenseinschätzung gegriffen wer- den müssen. Die Erfolgsrechnung habe einen Verlust von Fr. 22‘038.30 und die Bilanz einen anderen Wert ausgewiesen, so dass aufgrund der unklaren Situation auf Erfahrungszahlen, d.h. auf die Zahlen der Vorperiode, mithin Fr. 121‘288.--, abgestellt worden sei.

E. 4 Mit Eingabe vom 20. Juli 2016 erhoben die Pflichtigen mit dem Begehren, es sei der Einsprache-Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, die Veranlagung gestützt auf die Erfolgsrechnung vorzunehmen, Beschwerde. Zur Begründung machten sie geltend, der Ehemann sei nicht buchführungspflichtig. Er sei nur ver- pflichtet, seine jährlichen Einnahmen (Honorare) abzüglich der geschäftsbedingten Auslagen, also den jährlichen Gewinn, den Steuerbehörden bekannt zu geben. Der Verlust sei aufgrund seiner mehrmonatigen Büroabwesenheit entstanden.

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E. 5 Mit Vernehmlassung vom 10. August 2016 beantragte die Steuerverwaltung die Abwei- sung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die Mitwirkungspflichten seien seitens der Beschwerdeführer vernachlässigt worden, weshalb es zu einzeln festgesetzten ermes- sensweisen Einkommensfaktoren habe kommen müssen. Man habe Vergleichszahlen anderer B.____ hinzugezogen, um ein realitätsnahes Einkommen bestimmen zu können.

E. 6 Anlässlich der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest. Hin- sichtlich der behaupteten Büroabwesenheit gab der Pflichtige auf eine entsprechende Frage an, dass diese von September 2010 bis Mai 2011 gedauert habe. Angesprochen auf die diversen Bilanzbrüche führte der Beschwerdeführer aus, dass, da er davon wenig verstehe, seine Sekre- tärin die Buchhaltung mache.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Das Steuergericht ist gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zustän- dig, wobei gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 i.V.m. § 129 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8’000.-- übersteigt, vom Präsidenten und vier Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt werden. Da die in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten.

2. Der Pflichtige hat seinen Wohnsitz und damit das Hauptsteuerdomizil in Deutschland. Er arbeitet als selbständigerwerbender B.____ in C.____. Damit liegt ein internationaler Sachver- halt mit verschiedenen steuerlichen Anknüpfungspunkten vor. Vorab stellt sich damit die Frage, wo das vom Pflichtigen erzielte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu besteuern ist.

a) Die Schweiz hat mit diversen Ländern internationale Staatsverträge zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung abgeschlossen, die jeweils weitgehend dem (unverbindlichen)

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Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent- wicklung (OECD) entsprechen. Zwischen der Schweiz und Deutschland ist das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (SR 0.672.913.62, DBA CH-D) massgebend.

b) In Art. 14 DBA CH-D sind die Grundsätze der Zuständigkeiten der beiden Staa- ten zur Besteuerung von Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit geregelt. Gemäss Abs. 1 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, nur in diesem Staat be- steuert werden, es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmässig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche fes- te Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. Gemäss Abs. 2 umfasst der Ausdruck „freier Beruf“ insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literari- sche, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.

c) Rechtsprechung und Praxis haben die Voraussetzungen konkretisiert, wann eine feste Einrichtung vorliegt. Drei Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen: Es muss eine kör- perliche Anlage vorhanden sein, die der Ausübung der selbständigen Tätigkeit dient, die Ein- richtung muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein und dem Steuerpflichtigen muss die Ver- fügungsgewalt über diese Einrichtung zustehen (vgl. von Ah, in: Zweifel/Beusch/Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Internationalen Steuerrecht, Art. 14 OECD-MA N 47, m.w.H.).

d) Vorliegend verfügt der Pflichtige in C.____ zur Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als B.____ unbestrittenermassen über feste Einrichtungen im Sinne des Dop- pelbesteuerungsabkommens und der hiervor zitierten Praxis. Damit begründet er in C.____ ein Nebensteuerdomizil, wo das dort erzielte Einkommen zu besteuern ist, wobei das steuerbare Gesamteinkommen der Ehegatten satzbestimmend zu berücksichtigen ist. Dass die Steuerver- waltung die Besteuerung gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen dem Grundsatz nach korrekt vorgenommen hat, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht (mehr) umstritten.

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3. Der Beurteilung unterliegt, ob das vom Pflichtigen erzielte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von der Steuerverwaltung zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen ge- schätzt wurde.

a) Gemäss Art. 124 DBG hat der Steuerpflichtige zu Beginn jeder Veranlagungspe- riode sowie bei Eintritt in die Steuerpflicht, eine Steuererklärung einzureichen. Er hat gemäss Art. 125 DBG Einkommen, Vermögen bzw. Ertrag und Kapital anzugeben. Gemeinsam steuer- pflichtige Ehegatten haben gemäss Art. 113 DBG eine gemeinsame, von beiden Ehegatten un- terzeichnete Steuererklärung einzureichen. Die Einreichung von Kopien der deutschen Steuer- deklaration ersetzt die hiesigen Mitwirkungspflichten nicht (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 2C_837/2014 vom 23. Februar 2015).

b) Das gemischte Veranlagungsverfahren kombiniert und koordiniert Mitwirkungs- handlungen der steuerpflichtigen Person und Untersuchungshandlungen der Einschätzungsbe- hörden. Gemäss dem Mitwirkungsgrundsatz ist die steuerpflichtige Person verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen und alle für eine korrekte Veranlagung notwendigen Mitwirkungs- handlungen vorzunehmen. Die Einschätzungsbehörden haben anschliessend im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes den steuerrelevanten Sachverhalt mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Untersuchungsmitteln abzuklären. Diese Verfahrensmaximen stehen im Unterord- nungsverhältnis zueinander, indem der Mitwirkungsgrundsatz der Verwirklichung des Untersu- chungsgrundsatzes dient (vgl. Meier in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, § 101 N 1f.). Zur Ermittlung des Sachverhalts räumt das Gesetz der Veranlagungsbehörde verschiedene Untersuchungsmittel ein, wie die Befragung des Steu- erpflichtigen oder Dritter oder die Beweismittel (Urkunden, Bescheinigungen, Geschäftsbücher, Sachverständigengutachten, Amtsbericht, Augenschein, Auskünfte mitwirkungspflichtiger Drit- ter). Grundsätzlich liegt es im Ermessen der Veranlagungsbehörde, welche Untersuchungs- handlungen sie vornehmen will (vgl. Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 46 StHG N 4b).

c) Anlass zu einer Ermessensveranlagung bietet jede nicht zu beseitigende Unge- wissheit über den Sachverhalt, welche es der Veranlagungsbehörde verunmöglicht, die Steuer- faktoren oder Teile hiervon, einwandfrei zu ermitteln, und zwar aufgrund zuverlässiger Unterla- gen, d.h. gestützt auf eine beweismässig Abklärung des Sachverhalts. Denn bei Missachtung von Verfahrenspflichten durch den Steuerpflichtigen gerät die Veranlagungsbehörde regelmäs- sig in einen Untersuchungsnotstand, der den abklärungsbedürftigen Sachverhalt als ungewiss

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erscheinen lässt. Die Ermessensveranlagung wegen Nichterfüllung von Verfahrenspflichten setzt voraus, dass der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Eine Nichter- füllung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die verlangte Mitwirkungshandlung überhaupt nicht vornimmt. Eine nicht gehörige Mitwirkung kann des Weiteren darin bestehen, dass der Steuer- pflichtige seine Verfahrensplicht zwar erfüllt, die Erfüllung selber jedoch mangelhaft ist. Eine formell nicht gehörige Erfüllung ist anzunehmen, wenn die Mitwirkungshandlung des Steuer- pflichtigen in ihrer Form nicht vollständig mit der geforderten Handlung identisch ist, z.B. Abga- be einer nicht unterzeichneten Steuerklärung. Die materiell nicht gehörige Erfüllung zeichnet sich dadurch aus, dass die vorgenommene Mitwirkungshandlung qualitativ mangelhaft ist, d.h. mit der verlangten Handlung zwar formell (äusserlich) identisch ist, zur Ermittlung des materiell wahren Sachverhalts aber ganz oder teilweise untauglich ist, z.B. Abgabe einer Steuererklä- rung, worin zu niedrige Einkünfte oder zu hohe Abzüge deklariert sind (vgl. Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 19 N 10 ff., m.w.H.).

d) Vorliegend wurden die Pflichtigen hinsichtlich der Steuerklärungen der Jahre 2006 bis 2009 seitens der Steuerverwaltung mit Chargé-Schreiben vom 21. Oktober 2014 da- rauf hingewiesen, dass sie als sekundär Steuerpflichtige dazu verpflichtet seien, für jedes Steu- erjahr eine vollumfängliche Steuerklärung einzureichen, die alle Einnahmen und Ausgaben so- wie alle Vermögenswerte im In- und Ausland samt den entsprechenden Belegen offen lege. Das vorgenannte Schreiben bezog sich zwar nicht direkt auf das vorliegend strittige Steuerjahr. Aus der Formulierung „für jedes Steuerjahr“ musste den Pflichtigen aber klar sein, dass dies nicht nur für die Steuerklärungen der Jahre 2006 bis 2009, sondern auch für die nachfolgenden Steuerjahre gilt. Trotzdem haben die Pflichtigen im hier strittigen Steuerjahr eine nicht ausgefüll- te und nicht unterzeichnete Steuerklärung eingereicht und dieser die Bilanz und Erfolgsrech- nung hinsichtlich der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als B.____ in C.____ und die deutschen Steuerunterlagen beigelegt. Damit liegt eine nicht gehörige Erfüllung vor, so dass die Steuerverwaltung zu Recht eine Ermessensveranlagung vorgenommen hat.

4. Der Beurteilung unterliegt weiter, ob die Steuerverwaltung das Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat.

a) Hat der Steuerpflichtige gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG trotz Mahnung seine Ver- fahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach

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pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.

b) Bei der Ermessenseinschätzung hat die Steuerbehörde von Amtes wegen alle Unterlagen zu berücksichtigen, die ihr zur Verfügung stehen. Sie hat alle Umstände in Rech- nung zu stellen, von denen sie Kenntnis hat, auch wenn sie möglicherweise nicht in den Akten vermerkt sind; denn die amtliche Veranlagung ist nach pflichtgemässem Ermessen vorzuneh- men. Der Steuerpflichtige soll möglichst entsprechend seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingeschätzt werden. Das setzt eine Würdigung der gesamten Verhältnisse voraus. Die Steuer- behörde hat dabei eine vorsichtige Schätzung vorzunehmen, ohne allerdings dazu verpflichtet zu sein, bei der durch das Verhalten des Steuerpflichtigen bedingten Ermessensbetätigung im Zweifelsfall die für diesen günstigste Annahme zu treffen: Es soll vermieden werden, dass der- jenige Steuerpflichtige, der für die Möglichkeit der Nachprüfung der von ihm erklärten Verhält- nisse Sorge getragen hat, höhere Steuern zu bezahlen hat als derjenige, bei dem eine solche Nachprüfung aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich ist. Die Verletzung von Verfah- renspflichten darf sich nicht lohnen. Soweit als möglich sind die Verhältnisse des Einzelfalles zu würdigen. Namentlich sind allfällige vereinzelt feststehende Tatsachen der Schätzung zugrunde zu legen. Ferner sind allfällige ausreichend abgestützte Schätzungshilfen und Schätzungsme- thoden beizuziehen. Insbesondere können Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Le- bensaufwand des Steuerpflichtigen bei der Schätzung berücksichtigt werden (vgl. Zwei- fel/Casanova, a.a.O., § 19 N 19, m.w.H.).

c) Wie hiervor gesehen, liegt es im Ermessen der Veranlagungsbehörde, welche Untersuchungshandlungen sie vornehmen will. Dass die Steuerverwaltung vorliegend keine weiteren Unterlagen einverlangt, telefonisch nachgefragt oder die Angelegenheit mit den Pflich- tigen besprochen hat, kann ihr deshalb nicht entgegengehalten werden.

d) Vorliegend macht die Steuerverwaltung geltend, die Bilanz weiche im Ergebnis von der Erfolgsrechnung ab. Deshalb habe man Vergleichszahlen anderer B.____ hinzugezo- gen, um ein realitätsnahes Einkommen bestimmen zu können. Um was für Vergleichszahlen es sich handelt, bleibt unklar. Da die Steuerverwaltung entgegen ihren Aussagen aber sowieso nicht auf solche Vergleichszahlen, sondern auf die effektiven Zahlen des Pflichtigen, d.h. auf die Zahlen der Vorperiode abgestellt hat, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung damit. Somit ist nachstehend auf die von der Steuerverwaltung monierte Abweichung zwischen Bilanz und Erfolgsrechnung einzugehen.

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e) Vorab stellt sich die Frage, ob der Pflichtige für seine selbständige Erwerbstätig- keit als B.____ aufzeichnungs- oder buchführungspflichtig ist. Für die Ermittlung des Unterneh- mensgewinnes müssen u.a. die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen der kaufmännischen Buchführung (Art. 957-964 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR] in der im vorliegenden Fall gültigen Fassung), sowie die allgemein anerkannten Grundsätze der kauf- männischen Buchführung, auf welche in Art. 959 aOR verwiesen wird, herangezogen werden (vgl. Kuhn/Brühlisauer in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 24 StHG N 14). Nicht alle Selbstständigerwerbenden sind zur Führung einer ordnungsgemässen Buch- haltung verpflichtet. Alle Steuerpflichtigen sind jedoch zu Aufzeichnungen verpflichtet, die eine ordnungsgemässe Ermittlung des steuerbaren Reineinkommens gewährleisten. Buchführungs- pflichtig ist, wer verpflichtet ist, seine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 957 aOR). Eintragungspflichtig ist, wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmän- nischer Art geführtes Gewerbe betreibt (OR 934 I i.V.m. Art. 52 der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 [HRegV] in der im vorliegenden Fall gültigen Fassung). Für die Buchfüh- rungspflicht ist nicht der Handelsregistereintrag als solcher von Bedeutung, sondern die Erfül- lung der Anforderungen an ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe (vgl. Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A. Zürich 2009, Art. 18 N 122 f.). Nach Art. 52 Abs. 3 aHRegV liegt ein kaufmännisches Unternehmen vor, wenn dieses auf eine selbständige, auf Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet ist. Bei diesem kann es sich gemäss Art. 53 aHRegV um ein Handelsgewerbe, um ein Fabrikationsgewerbe oder um ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe handeln. Von der Eintragungspflicht sind diese Gewerbe dann befreit, wenn die jährliche Roheinnahme die Summe von Fr. 100'000.-- nicht erreicht (Art. 54 aHRegV). Die freien Berufe unterliegen dem Grundsatz nach nicht der Eintragungspflicht. Bei diesen Berufen steht nämlich die persönliche Beziehung zwischen dem Arzt, Zahnarzt, Ingenieur, Architekten, Anwalt etc. und dem Patienten oder Klien- ten im Vordergrund; dem Angehörigen eines freien Berufs wird wegen seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, weniger wegen seiner finanziellen Kreditwürdigkeit vertraut (vgl. BGE vom 21. Januar 2009, 4A_526/2008, E. 4.2). Vorliegend ist der Pflichtige als B.____ zwar nicht eintragungspflichtig, aber zu Aufzeichnungen verpflichtet, die eine ordnungsgemässe Er- mittlung des steuerbaren Reineinkommens gewährleisten. Dieser Aufzeichnungspflicht ist der Pflichtige denn auch nachgekommen, hat er doch für das hier strittige Steuerjahr eine Erfolgs- rechnung mit Einnahmen und Ausgaben erstellt. Darüber hinaus hat er auch eine Bilanz mit Aktiven und Passiven ins Recht gelegt.

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f) Wie gesehen, macht die Steuerverwaltung geltend, der Verlust gemäss Erfolgs- rechnung in Höhe von Fr. 22‘038.30 weiche vom Bilanzgewinn ab. Aufgrund der unklaren Situa- tion habe man auf Erfahrungszahlen, d.h. auf die Zahlen der Vorperiode abgestellt. Der Be- schwerdeführer hält dafür, der Verlust sei aufgrund seiner mehrmonatigen Büroabwesenheit entstanden.

g) Eine Prüfung von Bilanz und Erfolgsrechnung ergibt, dass deren Aussagekraft, insbesondere aufgrund nicht nachvollziehbarer Bilanzbrüche, gering ist. So beläuft sich bei- spielsweise das Eigenkapitalkonto Nr. 2850, Privat A.____, welches per 31. Dezember 2010 einen Saldo von Fr. 150‘648.67 aufwies, per 1. Januar 2011 auf Fr. 0.--. Weiter ist auf das Ei- genkapitalkonto Nr. 2810, Kapital A.____ zu verweisen, welches per 31. Dezember 2010 einen Saldo von Fr. 0.-- aufwies, per 1. Januar 2011 indes einen solchen von - Fr. 17‘938.79. Damit können diese Abschlüsse nicht als schlüssig bezeichnet werden. Auch die heutige Befragung des Pflichtigen konnte die Angelegenheit nicht erhellen. Daher ist auf Erfahrungszahlen bzw. Schätzungen abzustellen. Dass die Steuerverwaltung dabei von den Vorjahreszahlen ausge- gangen ist, ist dem Grundsatz nach nicht zu bemängeln. Im Vorjahr belief sich das steuerbare Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Pflichtigen auf Fr. 33‘164.80 und wurde gemäss Angaben des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Büroabwesenheit von September 2010 bis Mai 2011, innerhalb von 8 Monaten (Januar bis August) erwirtschaftet, so dass sich sein Einkommen auf monatlich Fr. 4‘145.-- (= Fr. 33‘164.80 / 8 Monate) belief. Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 aufgrund seiner geltend gemachten Büroabwe- senheit lediglich während 7 Monaten (Juni bis Dezember) gearbeitet hat, ergibt sich ein Ein- kommen von Fr. 29‘015.-- (= 7 Monate à Fr. 4‘145.--). Aus alledem ergibt sich, dass das steuer- bare Einkommen des Pflichtigen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ermessensweise auf Fr. 30‘000.-- festzulegen ist.

Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen.

5. Ausgangsgemäss sind den Beschwerdeführern reduzierte Verfahrenskosten aufzuerle- gen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Entsprechend dem teilweisen Obsiegen im Umfang von rund 2/3 werden die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festgelegt.

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Demgemäss wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

2. Die Steuerverwaltung wird angewiesen, den Einsprache-Entscheid vom 20. Juni 2016 und die Veranlagungsverfügung vom 25. Juni 2015 dahingehend abzuändern, dass in Ziff. 150 (selbständige Erwerbstätigkeit) anstelle des Betrages von Fr. 121‘288.-- neu ein Einkommen von Fr. 30‘000.-- einzusetzen ist.

3. Die Beschwerdeführer haben reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 50.--) zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet werden. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- wird ihnen zurückerstattet.

4. Mitteilung an die Beschwerdeführer (1), die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Seite 1 Entscheid vom 4. November 2016 (530 16 26)

_____________________________________________________________________

Ermessenseinschätzung

Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichter Dr. L. Schneider, P. Salathe, M. Zeller, Dr. Ph. Spitz, Gerichtsschreiber D. Brügger

Parteien A.____

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,

Beschwerdegegnerin

betreffend direkte Bundessteuer 2011

Seite 2

Sachverhalt:

1. Mit Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2011 vom 25. Juni 2015 wurden die Pflichtigen zu einem in Kanton Basel-Landschaft steuerbaren Einkommen in Höhe von Fr. 110‘500.-- veranlagt. Zur Begründung verwies die Steuerverwaltung auf ihr Schreiben vom

21. Oktober 2014, wo dargelegt worden sei, die Pflichtigen seien zur Einreichung einer korrekt ausgefüllten Steuererklärung verpflichtet. Weil dies nicht geschehen sei, habe eine Ermes- senseinschätzung vorgenommen werden müssen.

2. Mit Eingabe vom 27. Juli 2015 erhoben die Pflichtigen mit dem Begehren, die Veranla- gung sei unter Berücksichtigung des Doppelbesteuerungsabkommens vorzunehmen, Einspra- che. Zur Begründung führten sie aus, aus der Erfolgsrechnung gehe hervor, dass der Ehemann einen Verlust von Fr. 22‘038.30 erwirtschaftet habe. Wie die Steuerverwaltung auf ein steuerba- res Einkommen von Fr. 110‘500.-- gekommen sei, könne nicht nachvollzogen werden.

3. Mit Einsprache-Entscheid vom 20. Juni 2016 wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung führte die Steuerverwaltung aus, der Pflichtige sei als selbständigerwerbender B.____ mit festem Geschäftsdomizil in C.____ (Betriebsstätte) tätig. Er begründe dort ein se- kundäres Steuerdomizil aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit. Die nicht ausgefüllte Steuerer- klärung bzw. die eingereichten Unterlagen hätten kein vollständig transparentes Bild der Steuer- faktoren zugelassen. Aus diesem Grund habe zu einer Ermessenseinschätzung gegriffen wer- den müssen. Die Erfolgsrechnung habe einen Verlust von Fr. 22‘038.30 und die Bilanz einen anderen Wert ausgewiesen, so dass aufgrund der unklaren Situation auf Erfahrungszahlen, d.h. auf die Zahlen der Vorperiode, mithin Fr. 121‘288.--, abgestellt worden sei.

4. Mit Eingabe vom 20. Juli 2016 erhoben die Pflichtigen mit dem Begehren, es sei der Einsprache-Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, die Veranlagung gestützt auf die Erfolgsrechnung vorzunehmen, Beschwerde. Zur Begründung machten sie geltend, der Ehemann sei nicht buchführungspflichtig. Er sei nur ver- pflichtet, seine jährlichen Einnahmen (Honorare) abzüglich der geschäftsbedingten Auslagen, also den jährlichen Gewinn, den Steuerbehörden bekannt zu geben. Der Verlust sei aufgrund seiner mehrmonatigen Büroabwesenheit entstanden.

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5. Mit Vernehmlassung vom 10. August 2016 beantragte die Steuerverwaltung die Abwei- sung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die Mitwirkungspflichten seien seitens der Beschwerdeführer vernachlässigt worden, weshalb es zu einzeln festgesetzten ermes- sensweisen Einkommensfaktoren habe kommen müssen. Man habe Vergleichszahlen anderer B.____ hinzugezogen, um ein realitätsnahes Einkommen bestimmen zu können.

6. Anlässlich der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest. Hin- sichtlich der behaupteten Büroabwesenheit gab der Pflichtige auf eine entsprechende Frage an, dass diese von September 2010 bis Mai 2011 gedauert habe. Angesprochen auf die diversen Bilanzbrüche führte der Beschwerdeführer aus, dass, da er davon wenig verstehe, seine Sekre- tärin die Buchhaltung mache.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Das Steuergericht ist gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zustän- dig, wobei gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 i.V.m. § 129 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8’000.-- übersteigt, vom Präsidenten und vier Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt werden. Da die in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten.

2. Der Pflichtige hat seinen Wohnsitz und damit das Hauptsteuerdomizil in Deutschland. Er arbeitet als selbständigerwerbender B.____ in C.____. Damit liegt ein internationaler Sachver- halt mit verschiedenen steuerlichen Anknüpfungspunkten vor. Vorab stellt sich damit die Frage, wo das vom Pflichtigen erzielte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu besteuern ist.

a) Die Schweiz hat mit diversen Ländern internationale Staatsverträge zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung abgeschlossen, die jeweils weitgehend dem (unverbindlichen)

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Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent- wicklung (OECD) entsprechen. Zwischen der Schweiz und Deutschland ist das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (SR 0.672.913.62, DBA CH-D) massgebend.

b) In Art. 14 DBA CH-D sind die Grundsätze der Zuständigkeiten der beiden Staa- ten zur Besteuerung von Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit geregelt. Gemäss Abs. 1 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, nur in diesem Staat be- steuert werden, es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmässig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche fes- te Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. Gemäss Abs. 2 umfasst der Ausdruck „freier Beruf“ insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literari- sche, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.

c) Rechtsprechung und Praxis haben die Voraussetzungen konkretisiert, wann eine feste Einrichtung vorliegt. Drei Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen: Es muss eine kör- perliche Anlage vorhanden sein, die der Ausübung der selbständigen Tätigkeit dient, die Ein- richtung muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein und dem Steuerpflichtigen muss die Ver- fügungsgewalt über diese Einrichtung zustehen (vgl. von Ah, in: Zweifel/Beusch/Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Internationalen Steuerrecht, Art. 14 OECD-MA N 47, m.w.H.).

d) Vorliegend verfügt der Pflichtige in C.____ zur Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als B.____ unbestrittenermassen über feste Einrichtungen im Sinne des Dop- pelbesteuerungsabkommens und der hiervor zitierten Praxis. Damit begründet er in C.____ ein Nebensteuerdomizil, wo das dort erzielte Einkommen zu besteuern ist, wobei das steuerbare Gesamteinkommen der Ehegatten satzbestimmend zu berücksichtigen ist. Dass die Steuerver- waltung die Besteuerung gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen dem Grundsatz nach korrekt vorgenommen hat, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht (mehr) umstritten.

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3. Der Beurteilung unterliegt, ob das vom Pflichtigen erzielte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von der Steuerverwaltung zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen ge- schätzt wurde.

a) Gemäss Art. 124 DBG hat der Steuerpflichtige zu Beginn jeder Veranlagungspe- riode sowie bei Eintritt in die Steuerpflicht, eine Steuererklärung einzureichen. Er hat gemäss Art. 125 DBG Einkommen, Vermögen bzw. Ertrag und Kapital anzugeben. Gemeinsam steuer- pflichtige Ehegatten haben gemäss Art. 113 DBG eine gemeinsame, von beiden Ehegatten un- terzeichnete Steuererklärung einzureichen. Die Einreichung von Kopien der deutschen Steuer- deklaration ersetzt die hiesigen Mitwirkungspflichten nicht (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 2C_837/2014 vom 23. Februar 2015).

b) Das gemischte Veranlagungsverfahren kombiniert und koordiniert Mitwirkungs- handlungen der steuerpflichtigen Person und Untersuchungshandlungen der Einschätzungsbe- hörden. Gemäss dem Mitwirkungsgrundsatz ist die steuerpflichtige Person verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen und alle für eine korrekte Veranlagung notwendigen Mitwirkungs- handlungen vorzunehmen. Die Einschätzungsbehörden haben anschliessend im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes den steuerrelevanten Sachverhalt mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Untersuchungsmitteln abzuklären. Diese Verfahrensmaximen stehen im Unterord- nungsverhältnis zueinander, indem der Mitwirkungsgrundsatz der Verwirklichung des Untersu- chungsgrundsatzes dient (vgl. Meier in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, § 101 N 1f.). Zur Ermittlung des Sachverhalts räumt das Gesetz der Veranlagungsbehörde verschiedene Untersuchungsmittel ein, wie die Befragung des Steu- erpflichtigen oder Dritter oder die Beweismittel (Urkunden, Bescheinigungen, Geschäftsbücher, Sachverständigengutachten, Amtsbericht, Augenschein, Auskünfte mitwirkungspflichtiger Drit- ter). Grundsätzlich liegt es im Ermessen der Veranlagungsbehörde, welche Untersuchungs- handlungen sie vornehmen will (vgl. Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 46 StHG N 4b).

c) Anlass zu einer Ermessensveranlagung bietet jede nicht zu beseitigende Unge- wissheit über den Sachverhalt, welche es der Veranlagungsbehörde verunmöglicht, die Steuer- faktoren oder Teile hiervon, einwandfrei zu ermitteln, und zwar aufgrund zuverlässiger Unterla- gen, d.h. gestützt auf eine beweismässig Abklärung des Sachverhalts. Denn bei Missachtung von Verfahrenspflichten durch den Steuerpflichtigen gerät die Veranlagungsbehörde regelmäs- sig in einen Untersuchungsnotstand, der den abklärungsbedürftigen Sachverhalt als ungewiss

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erscheinen lässt. Die Ermessensveranlagung wegen Nichterfüllung von Verfahrenspflichten setzt voraus, dass der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Eine Nichter- füllung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die verlangte Mitwirkungshandlung überhaupt nicht vornimmt. Eine nicht gehörige Mitwirkung kann des Weiteren darin bestehen, dass der Steuer- pflichtige seine Verfahrensplicht zwar erfüllt, die Erfüllung selber jedoch mangelhaft ist. Eine formell nicht gehörige Erfüllung ist anzunehmen, wenn die Mitwirkungshandlung des Steuer- pflichtigen in ihrer Form nicht vollständig mit der geforderten Handlung identisch ist, z.B. Abga- be einer nicht unterzeichneten Steuerklärung. Die materiell nicht gehörige Erfüllung zeichnet sich dadurch aus, dass die vorgenommene Mitwirkungshandlung qualitativ mangelhaft ist, d.h. mit der verlangten Handlung zwar formell (äusserlich) identisch ist, zur Ermittlung des materiell wahren Sachverhalts aber ganz oder teilweise untauglich ist, z.B. Abgabe einer Steuererklä- rung, worin zu niedrige Einkünfte oder zu hohe Abzüge deklariert sind (vgl. Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 19 N 10 ff., m.w.H.).

d) Vorliegend wurden die Pflichtigen hinsichtlich der Steuerklärungen der Jahre 2006 bis 2009 seitens der Steuerverwaltung mit Chargé-Schreiben vom 21. Oktober 2014 da- rauf hingewiesen, dass sie als sekundär Steuerpflichtige dazu verpflichtet seien, für jedes Steu- erjahr eine vollumfängliche Steuerklärung einzureichen, die alle Einnahmen und Ausgaben so- wie alle Vermögenswerte im In- und Ausland samt den entsprechenden Belegen offen lege. Das vorgenannte Schreiben bezog sich zwar nicht direkt auf das vorliegend strittige Steuerjahr. Aus der Formulierung „für jedes Steuerjahr“ musste den Pflichtigen aber klar sein, dass dies nicht nur für die Steuerklärungen der Jahre 2006 bis 2009, sondern auch für die nachfolgenden Steuerjahre gilt. Trotzdem haben die Pflichtigen im hier strittigen Steuerjahr eine nicht ausgefüll- te und nicht unterzeichnete Steuerklärung eingereicht und dieser die Bilanz und Erfolgsrech- nung hinsichtlich der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als B.____ in C.____ und die deutschen Steuerunterlagen beigelegt. Damit liegt eine nicht gehörige Erfüllung vor, so dass die Steuerverwaltung zu Recht eine Ermessensveranlagung vorgenommen hat.

4. Der Beurteilung unterliegt weiter, ob die Steuerverwaltung das Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat.

a) Hat der Steuerpflichtige gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG trotz Mahnung seine Ver- fahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach

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pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.

b) Bei der Ermessenseinschätzung hat die Steuerbehörde von Amtes wegen alle Unterlagen zu berücksichtigen, die ihr zur Verfügung stehen. Sie hat alle Umstände in Rech- nung zu stellen, von denen sie Kenntnis hat, auch wenn sie möglicherweise nicht in den Akten vermerkt sind; denn die amtliche Veranlagung ist nach pflichtgemässem Ermessen vorzuneh- men. Der Steuerpflichtige soll möglichst entsprechend seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingeschätzt werden. Das setzt eine Würdigung der gesamten Verhältnisse voraus. Die Steuer- behörde hat dabei eine vorsichtige Schätzung vorzunehmen, ohne allerdings dazu verpflichtet zu sein, bei der durch das Verhalten des Steuerpflichtigen bedingten Ermessensbetätigung im Zweifelsfall die für diesen günstigste Annahme zu treffen: Es soll vermieden werden, dass der- jenige Steuerpflichtige, der für die Möglichkeit der Nachprüfung der von ihm erklärten Verhält- nisse Sorge getragen hat, höhere Steuern zu bezahlen hat als derjenige, bei dem eine solche Nachprüfung aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich ist. Die Verletzung von Verfah- renspflichten darf sich nicht lohnen. Soweit als möglich sind die Verhältnisse des Einzelfalles zu würdigen. Namentlich sind allfällige vereinzelt feststehende Tatsachen der Schätzung zugrunde zu legen. Ferner sind allfällige ausreichend abgestützte Schätzungshilfen und Schätzungsme- thoden beizuziehen. Insbesondere können Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Le- bensaufwand des Steuerpflichtigen bei der Schätzung berücksichtigt werden (vgl. Zwei- fel/Casanova, a.a.O., § 19 N 19, m.w.H.).

c) Wie hiervor gesehen, liegt es im Ermessen der Veranlagungsbehörde, welche Untersuchungshandlungen sie vornehmen will. Dass die Steuerverwaltung vorliegend keine weiteren Unterlagen einverlangt, telefonisch nachgefragt oder die Angelegenheit mit den Pflich- tigen besprochen hat, kann ihr deshalb nicht entgegengehalten werden.

d) Vorliegend macht die Steuerverwaltung geltend, die Bilanz weiche im Ergebnis von der Erfolgsrechnung ab. Deshalb habe man Vergleichszahlen anderer B.____ hinzugezo- gen, um ein realitätsnahes Einkommen bestimmen zu können. Um was für Vergleichszahlen es sich handelt, bleibt unklar. Da die Steuerverwaltung entgegen ihren Aussagen aber sowieso nicht auf solche Vergleichszahlen, sondern auf die effektiven Zahlen des Pflichtigen, d.h. auf die Zahlen der Vorperiode abgestellt hat, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung damit. Somit ist nachstehend auf die von der Steuerverwaltung monierte Abweichung zwischen Bilanz und Erfolgsrechnung einzugehen.

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e) Vorab stellt sich die Frage, ob der Pflichtige für seine selbständige Erwerbstätig- keit als B.____ aufzeichnungs- oder buchführungspflichtig ist. Für die Ermittlung des Unterneh- mensgewinnes müssen u.a. die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen der kaufmännischen Buchführung (Art. 957-964 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR] in der im vorliegenden Fall gültigen Fassung), sowie die allgemein anerkannten Grundsätze der kauf- männischen Buchführung, auf welche in Art. 959 aOR verwiesen wird, herangezogen werden (vgl. Kuhn/Brühlisauer in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 24 StHG N 14). Nicht alle Selbstständigerwerbenden sind zur Führung einer ordnungsgemässen Buch- haltung verpflichtet. Alle Steuerpflichtigen sind jedoch zu Aufzeichnungen verpflichtet, die eine ordnungsgemässe Ermittlung des steuerbaren Reineinkommens gewährleisten. Buchführungs- pflichtig ist, wer verpflichtet ist, seine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 957 aOR). Eintragungspflichtig ist, wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmän- nischer Art geführtes Gewerbe betreibt (OR 934 I i.V.m. Art. 52 der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 [HRegV] in der im vorliegenden Fall gültigen Fassung). Für die Buchfüh- rungspflicht ist nicht der Handelsregistereintrag als solcher von Bedeutung, sondern die Erfül- lung der Anforderungen an ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe (vgl. Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A. Zürich 2009, Art. 18 N 122 f.). Nach Art. 52 Abs. 3 aHRegV liegt ein kaufmännisches Unternehmen vor, wenn dieses auf eine selbständige, auf Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet ist. Bei diesem kann es sich gemäss Art. 53 aHRegV um ein Handelsgewerbe, um ein Fabrikationsgewerbe oder um ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe handeln. Von der Eintragungspflicht sind diese Gewerbe dann befreit, wenn die jährliche Roheinnahme die Summe von Fr. 100'000.-- nicht erreicht (Art. 54 aHRegV). Die freien Berufe unterliegen dem Grundsatz nach nicht der Eintragungspflicht. Bei diesen Berufen steht nämlich die persönliche Beziehung zwischen dem Arzt, Zahnarzt, Ingenieur, Architekten, Anwalt etc. und dem Patienten oder Klien- ten im Vordergrund; dem Angehörigen eines freien Berufs wird wegen seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, weniger wegen seiner finanziellen Kreditwürdigkeit vertraut (vgl. BGE vom 21. Januar 2009, 4A_526/2008, E. 4.2). Vorliegend ist der Pflichtige als B.____ zwar nicht eintragungspflichtig, aber zu Aufzeichnungen verpflichtet, die eine ordnungsgemässe Er- mittlung des steuerbaren Reineinkommens gewährleisten. Dieser Aufzeichnungspflicht ist der Pflichtige denn auch nachgekommen, hat er doch für das hier strittige Steuerjahr eine Erfolgs- rechnung mit Einnahmen und Ausgaben erstellt. Darüber hinaus hat er auch eine Bilanz mit Aktiven und Passiven ins Recht gelegt.

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f) Wie gesehen, macht die Steuerverwaltung geltend, der Verlust gemäss Erfolgs- rechnung in Höhe von Fr. 22‘038.30 weiche vom Bilanzgewinn ab. Aufgrund der unklaren Situa- tion habe man auf Erfahrungszahlen, d.h. auf die Zahlen der Vorperiode abgestellt. Der Be- schwerdeführer hält dafür, der Verlust sei aufgrund seiner mehrmonatigen Büroabwesenheit entstanden.

g) Eine Prüfung von Bilanz und Erfolgsrechnung ergibt, dass deren Aussagekraft, insbesondere aufgrund nicht nachvollziehbarer Bilanzbrüche, gering ist. So beläuft sich bei- spielsweise das Eigenkapitalkonto Nr. 2850, Privat A.____, welches per 31. Dezember 2010 einen Saldo von Fr. 150‘648.67 aufwies, per 1. Januar 2011 auf Fr. 0.--. Weiter ist auf das Ei- genkapitalkonto Nr. 2810, Kapital A.____ zu verweisen, welches per 31. Dezember 2010 einen Saldo von Fr. 0.-- aufwies, per 1. Januar 2011 indes einen solchen von - Fr. 17‘938.79. Damit können diese Abschlüsse nicht als schlüssig bezeichnet werden. Auch die heutige Befragung des Pflichtigen konnte die Angelegenheit nicht erhellen. Daher ist auf Erfahrungszahlen bzw. Schätzungen abzustellen. Dass die Steuerverwaltung dabei von den Vorjahreszahlen ausge- gangen ist, ist dem Grundsatz nach nicht zu bemängeln. Im Vorjahr belief sich das steuerbare Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Pflichtigen auf Fr. 33‘164.80 und wurde gemäss Angaben des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Büroabwesenheit von September 2010 bis Mai 2011, innerhalb von 8 Monaten (Januar bis August) erwirtschaftet, so dass sich sein Einkommen auf monatlich Fr. 4‘145.-- (= Fr. 33‘164.80 / 8 Monate) belief. Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 aufgrund seiner geltend gemachten Büroabwe- senheit lediglich während 7 Monaten (Juni bis Dezember) gearbeitet hat, ergibt sich ein Ein- kommen von Fr. 29‘015.-- (= 7 Monate à Fr. 4‘145.--). Aus alledem ergibt sich, dass das steuer- bare Einkommen des Pflichtigen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ermessensweise auf Fr. 30‘000.-- festzulegen ist.

Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen.

5. Ausgangsgemäss sind den Beschwerdeführern reduzierte Verfahrenskosten aufzuerle- gen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Entsprechend dem teilweisen Obsiegen im Umfang von rund 2/3 werden die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festgelegt.

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Demgemäss wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

2. Die Steuerverwaltung wird angewiesen, den Einsprache-Entscheid vom 20. Juni 2016 und die Veranlagungsverfügung vom 25. Juni 2015 dahingehend abzuändern, dass in Ziff. 150 (selbständige Erwerbstätigkeit) anstelle des Betrages von Fr. 121‘288.-- neu ein Einkommen von Fr. 30‘000.-- einzusetzen ist.

3. Die Beschwerdeführer haben reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 50.--) zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet werden. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- wird ihnen zurückerstattet.

4. Mitteilung an die Beschwerdeführer (1), die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).