Ausschluss von mit Erdöl, Erdgas oder Kohle betriebenen Elektrizitätserzeugungsanlagen in Gewerbe- und Industriezonen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 2. November 2016 (810 15 260) ____________________________________________________________________
Raumplanung, Bauwesen
Ausschluss von mit Erdöl, Erdgas oder Kohle betriebenen Elektrizitätserzeugungsanla- gen in Gewerbe- und Industriezonen
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Stefan Schulthess, Beat Walther, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht
Beteiligte A.____ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Klaus Feger, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner
Einwohnergemeinde Muttenz, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. Adrian Strütt, Rechtsanwalt
Betreff Mutation Zonenreglement Siedlung Ziffer 9.2 (RRB Nr. 1375 vom 1. September 2015)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Einwohnergemeinde Muttenz beschloss am 9. Dezember 2008 die Mutation zum Zonenreglement Siedlung (ZRS). Die dadurch geänderte Ziffer 9.2 ZRS lautete wie folgt: "In den Gewerbe- und Industriezonen sind Elektrizitätserzeugungsanlagen, welche mit Erdöl, Erd- gas oder Kohle betrieben werden, nicht zulässig. Der Gemeinderat kann bei der Baubewilli- gungsbehörde Ausnahmen davon beantragen, wenn die Abwärme genutzt wird und der Ge- samtnutzungsgrad mindestens 85 % beträgt. Zulässig sind Abfallverwertungsanlagen und Not- stromanlagen".
B. Dagegen erhob die A.____ AG Einsprache, welche der Regierungsrat des Kantons Ba- sel-Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss Nr. 1139 vom 11. August 2009 abwies. Gleichzei- tig genehmigte der Regierungsrat die neue Ziffer 9.2 ZRS. Die A.____AG gelangte mit Be- schwerde an das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Aufhebung dieser Ziffer. Mit Urteil des Kantonsgerichts (KGE VV) vom 25. August 2010 (810 09 313) wurde die Beschwerde abgewie- sen.
C. Mit Beschwerde vom 24. Januar 2011 beantragte die A.____ AG beim Bundesgericht die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils, des Genehmigungsbeschlusses des Regie- rungsrats sowie des Beschlusses der Gemeindeversammlung. Mit Urteil des Bundesgerichts 1C_36/2011 vom 8. Februar 2012 wurde die Beschwerde gutgeheissen. Das Bundesgericht hielt fest, dass sich die Beschwerde in Bezug auf den Satz 2 der umstrittenen Zonenbestim- mung als begründet erwiesen habe. Die Aufhebung nur des zweiten Satzes der umstrittenen Zonenbestimmung wäre indessen nicht sachgerecht gewesen, da nicht festgestanden habe, dass die Gemeinde den (bundesrechtlich möglichen) vollständigen Ausschluss der genannten fossil-thermischen Kraftwerke ohne die Ausnahme im zweiten Satz habe erlassen wollen. Auch wenn die Gemeinden zwar grundsätzlich berechtigt seien, zur Erfüllung wichtiger Anliegen der Raumplanung die Errichtung von Anlagen mit überdurchschnittlich hohem CO2-Ausstoss mit entsprechenden Zonenbestimmungen auszuschliessen, rechtfertige es sich aus den genannten Gründen, die ganze umstrittene Zonenvorschrift aufzuheben.
D. Die Einwohnergemeindeversammlung Muttenz beschloss am 19. März 2013 erneut die Mutation zum ZRS und die Ziffer 9.2 ZRS lautet neu wie folgt: "In den Gewerbe- und Industrie- zonen sind Elektrizitätserzeugungsanlagen, welche mit Erdöl, Erdgas oder Kohle betrieben werden, nicht zulässig. Zulässig sind Abfallverwertungsanlagen und Notstromanlagen."
E. Die öffentliche Planauflage fand vom 2. April 2013 bis zum 2. Mai 2013 statt. Während der Auflagefrist erhob (neben weiteren Einsprechern) die A.____ AG am 2. Mai 2013 gegen diesen Beschluss Einsprache mit dem Antrag, es sei die von der Gemeindeversammlung Mut- tenz am 19. März 2013 erlassene Ziffer 9.2 ZRS nicht zu genehmigen. Die Einsprache liess sich nicht auf dem Weg der Verständigung erledigen.
F. Mit Schreiben vom 21. August 2013 beantragte die Gemeinde Muttenz dem Regierungs- rat die Genehmigung der neuen Ziffer 9.2 ZRS.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Mit Schreiben vom 13. Februar 2014 informierte die Bau- und Umweltschutzdirektion, Amt für Raumplanung (ARP), die Gemeinde Muttenz dahingehend, dass die Mutation der Ziffer 9.2 ZRS dem Regierungsrat nicht zur Genehmigung vorgelegt werden könne. Zur Begründung verwies das ARP auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_36/2011 vom 8. Februar 2012, Erwä- gungen 6 und 4.2, worin ausgeführt worden sei, dass die Gemeinden grundsätzlich berechtigt seien, "zur Erfüllung wichtiger Anliegen der Raumplanung die Errichtung von Anlagen mit über- durchschnittlich hohem CO2-Ausstoss mit entsprechenden Zonenbestimmungen auszuschlies- sen" bzw. dass ein solches Verbot "raumplanerisch bedingt" sein müsse. Weiter hielt das ARP fest, dass die zur Genehmigung eingereichten Akten der Gemeinde Muttenz keinen klaren Be- leg enthalten würden, welcher eine raumplanerische Auseinandersetzung mit der Massnahme darlege und nachweise. Vielmehr müsse von einem energiepolitisch motivierten Verbot ausge- gangen werden. Gleichzeitig wurde der Gemeinde Muttenz dazu das rechtliche Gehör gewährt.
H. Die Gemeinde Muttenz, vertreten durch Adrian Strütt, Rechtsanwalt in Zürich, nahm am
24. November 2014 Stellung dazu und beantragte: 1. Es sei die Mutation von Ziffer 9.2 ZRS der Antragstellerin dem Regierungsrat mit einem gutheissenden Antrag zur Genehmigung vorzule- gen und es seien die Einsprachen abzuweisen; 2. Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Einspre- cherinnen und/oder des Antraggegners.
I. Mit Beschluss Nr. 1375 vom 1. September 2015 wies der Regierungsrat die Einsprache der A.____ AG (sowie der weiteren Einsprecher) ab, soweit er darauf eintrat. Weiter genehmig- te er die von der Einwohnergemeindeversammlung Muttenz am 19. März 2013 beschlossene Mutation zu Ziffer 9.2 ZRS und erklärte diese allgemein verbindlich.
J. Dagegen erhob (unter anderen) die A.____ AG am 10. September 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht mit den Rechtsbegehren, es seien der Genehmigungsbeschluss sowie die Allgemeinverbindlicherklärung des Regierungsrats vom 1. September 2015 betreffend die von der Einwohnergemeindeversammlung am 19. März 2013 beschlossene Mutation zu Ziffer 9.2 ZRS aufzuheben, unter o/e-Kostenfolge. Innert erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin, nachfolgend vertreten durch Klaus Feger, Advokat in Basel, am 16. November 2015 ihre Be- schwerdebegründung ein und beantragte: 1. Es seien der Genehmigungsbeschluss sowie die Allgemeinverbindlicherklärung des Regierungsrats vom 1. September 2015 hinsichtlich der von der Einwohnergemeindeversammlung Muttenz am 19. März 2015 beschlossenen Mutation zum ZRS und die von der Einwohnergemeindeversammlung Muttenz am 19. März 2015 [recte: 2013] beschlossene vorgenannte Mutation der Ziffer 9.2 ZRS (Inventarnummer 44/ZRS/2/4) aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen; 2. Eventualiter seien der Genehmigungsbeschluss sowie die Allgemeinverbindlicherklärung des Regierungsrats vom
1. September 2015 hinsichtlich der von der Einwohnergemeindeversammlung Muttenz am
19. März 2015 [recte: 2013] beschlossenen Mutation zum ZRS und die von der Einwohnerge- meindeversammlung Muttenz am 19. März 2015 [recte: 2013] beschlossene vorgenannte Muta- tion der Ziffer 9.2 ZRS (Inventarnummer 44/ZRS/2/4) aufzuheben; 3. Es seien dem Regierungs- rat die Verfahrenskosten sowie eine angemessene Parteientschädigung zugunsten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht K. Am 19. Januar 2016 liess sich der Beschwerdegegner vernehmen und schloss auf kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Er machte gel- tend, der vorliegend strittige Sachverhalt sei vom Bundesgericht bereits beurteilt worden (Urteil des Bundesgerichts 1C_36/2011 vom 8. Februar 2012), weshalb auf die Beschwerde nicht ein- getreten werden könne. Damit fehle es der Beschwerdeführerin mangels eines schutzwürdigen Interesses an der Beschwerdelegitimation.
L. Innert erstreckter Frist reichte die Beschwerdegegnerin am 18. Februar 2016 ihre Ver- nehmlassung ein und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
M. Mit präsidialer Verfügung vom 30. März 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurtei- lung überwiesen.
N. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen die Parteien teil und halten an ihren Anträ- gen und Begründungen fest.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
1.1 Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessord- nung (VPO) vom 16. Dezember 1993 wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. zu den Eintretensvo- raussetzungen, die auch Sachentscheidungs- oder Sachurteilsvoraussetzungen genannt wer- den, RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL- MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1035 ff., N 1136 ff.). Gemäss § 43 Abs. 1 VPO unterliegen Entscheide des Regierungsrats grundsätzlich der verwaltungsgerichtli- chen Beschwerde ans Kantonsgericht. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantons- gerichts gegeben.
1.2 Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumpla- nungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 gewährleistet das kantonale Recht gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das RPG und seine kantonalen und eidgenössischen Ausfüh- rungsbestimmungen stützen, die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Ferner schreibt Art. 111 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 unter dem Titel der "Einheit des Verfahrens" vor, dass wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können muss (Abs. 1) und die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts grundsätzlich mindestens die Rügen nach den Artikeln 95 - 98 BGG prüfen können muss (Abs. 3). Daraus folgt, dass die kantonalen Be- hörden die Rechtsmittelbefugnis nicht enger fassen dürfen, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist. Zur Beurteilung, ob das Kantonsgericht die Beschwerdeführer von der Beschwerde ausschliessen darf, ist demgemäss die Beschwerdeberechtigung nach den Grundsätzen von Art. 89 Abs. 1 BGG zu prüfen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesge-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht richts 1C_133/2008 vom 6. Juni 2008 E. 2.1). Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge- nommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a); durch den angefochte- nen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b); und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Nach kantonalem Recht ist gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefoch- tenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Zur Anfechtung von regierungsrätlichen Entscheiden betreffend kommunale und kantonale Nutzungspläne ist zudem – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen gemäss § 47 Abs. 2 Satz 2 VPO – nur berechtigt, wer sich bereits am Einsprache- und Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt hat (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VPO). Die Beschwerdeführerin ist Grundeigentümerin der Parzellen Nr. X.____, Y.____ und Z.____, Grundbuch (GB) Muttenz. Diese Parzellen werden durch die Nutzungsplanung tangiert und die Beschwerdeführerin macht geltend, durch die vorgesehene neue Mutation der Ziffer 9.2 ZRS in der künftigen Nutzung ihrer Grundstücke eingeschränkt zu werden. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin vom angefoch- tenen Regierungsratsbeschluss (RRB) betroffen und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung auf. Ferner hat sie bereits am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ihre Beschwerdelegitimation ist somit ohne weiteres zu bejahen.
2.1 Der Beschwerdegegner macht in seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2016 zu- nächst geltend, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da es sich bei der vorliegenden Ange- legenheit um eine bereits abgeurteilte Sache (res iudicata) handle. Er führt aus, das Bundesge- richt habe in seinem Urteil 1C_36/2011 vom 8. Februar 2012 in E. 6 festgehalten, dass die Ge- meinden berechtigt seien, die Errichtung von Anlagen mit überdurchschnittlich hohem CO2- Ausstoss mit entsprechenden Zonenbestimmungen auszuschliessen, womit die (damalige und heutige) Beschwerdeführerin in der Sache unterlegen sei. Daran ändere nichts, dass das Bun- desgericht die ganze Zonenbestimmung aufgehoben habe. Der im Rahmen der vorliegenden Angelegenheit strittige Wortlaut der Zonenbestimmung entspreche exakt dem ursprünglichen und stehe deshalb im Einklang mit den Ausführungen des Bundesgerichts im erwähnten Urteil.
2.2 Materielle Rechtskraft (Rechtsbeständigkeit) bedeutet Massgeblichkeit des Urteils in jeder späteren Auseinandersetzung zwischen den gleichen Parteien, also inhaltliche Unabän- derbarkeit. Das Verfahren kann nicht nochmals mit einem ordentlichen Rechtsmittel in Gang gesetzt werden. Dies gilt nur bezüglich derjenigen Parteien, die am Verfahren beteiligt waren, bezüglich des nämlichen Streitgegenstands und des Dispositivs sowie bezüglich der Tatsa- chen- und Rechtslage zur Zeit des Urteils (vgl. RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL- MOSER, a.a.O., N 955). Obwohl die Parteien in beiden Verfahren identisch sind, liegt aus fol- genden Gründen keine res iudicata vor: Zunächst kann festgehalten werden, dass Streitgegen- stand im vormaligen Verfahren der Beschluss der Einwohnergemeinde vom 9. Dezember 2008 bildete, während es im vorliegenden Fall den Beschluss der Einwohnergemeinde vom 19. März 2013 zu beurteilen gilt. Das Bundesgericht überprüfte in seinem Urteil 1C_36/2011 vom
8. Februar 2012 ebenfalls die Mutation der Ziffer 9.2 ZRS und beurteilte die damalige Be- schwerde in Bezug auf den Satz 2 der damals umstrittenen Zonenbestimmung als begründet.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gleichzeitig kam das Bundesgericht zum Schluss, die Aufhebung nur des zweiten Satzes wäre nicht sachgerecht gewesen, da nicht festgestanden habe, "dass die Gemeinde den (bundes- rechtlich möglichen) vollständigen Ausschluss der genannten fossil-thermischen Kraftwerke ohne die Ausnahme im 2. Satz" habe erlassen wollen (Urteil des Bundesgerichts 1C_36/2011 vom 8. Februar 2012 E. 6). Das Bundesgericht hat demzufolge den Satz 2 der damaligen Ziffer 9.2 ZRS als unzulässig qualifiziert. Die Erwägungen im genannten Urteil hinsichtlich des ersten Satzes lassen zwar auf die Möglichkeit eines Ausschlusses von fossil-thermischen Kraftwerken schliessen, dennoch hat das Bundesgericht diesen Satz nicht in abschliessender Weise beur- teilt. Aus den genannten Gründen ist vorliegend keine abgeurteilte Sache gegeben und der Re- gierungsrat ist zu Recht auf die Beschwerde eingetreten.
3.1 Die Kognition des Kantonsgerichts ist gemäss § 45 Abs. 1 und 2 VPO grundsätzlich auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Er- messens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Die Unangemessenheit eines angefochtenen Entscheids kann jedoch nur in den vom Gesetz (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO) abschliessend aufgezählten – vorliegend nicht relevanten – Ausnahme- fällen sowie gestützt auf spezialgesetzliche Vorschriften überprüft werden. Entscheide betref- fend Nutzungspläne und die dazugehörigen Zonenreglemente fallen nicht darunter. Bei deren Überprüfung kann das Kantonsgericht dementsprechend keine Ermessenskontrolle vornehmen (KGE VV vom 28. Oktober 2009 [810 08 128] E. 2; KGE VV vom 2. März 2005 [810 04 141] E. 2).
3.2 Der Umfang der Beurteilung durch das Kantonsgericht, wie er in § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO vorgesehen ist, entspricht im vorliegenden Fall den bundesrechtlichen Anforderungen. So hat das kantonale Recht nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die volle Überprüfung von Verfügungen und Nutzungsplänen durch wenigstens eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten. Diesen An- forderungen genügt es nach ständiger Rechtsprechung, wenn der Regierungsrat als Plange- nehmigungsbehörde als einzige Instanz mit voller Kognition über Einsprachen und Beschwer- den entscheidet (vgl. BGE 127 II 238 E. 3b/bb; BGE 119 Ia 321 E. 5c; BGE 114 Ia 233 E. 2b; PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Auflage, Bern 2016, S. 549 ff.; BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 74 f. zu Art. 33 RPG). Volle Überprüfung bedeutet im vorliegenden Zusammenhang nicht nur die freie Prüfung des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen, sondern auch eine Ermes- senskontrolle. Die Überprüfung hat sich dabei dort sachlich zurückzuhalten, wo es um lokale Angelegenheiten geht, hingegen so weit auszugreifen, dass die übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen einen angemessenen Platz erhalten (vgl. BGE 127 II 238 E. 3 b/aa; HEINZ AEMISEGGER/STEPHAN HAAG, Kommentar zum Raumplanungsgesetz, Zürich 1999, N 56 zu Art. 33 RPG). Bei der Angemessenheitsprüfung ist jeweils auch der den Planungsträgern durch Art. 2 Abs. 3 RPG zuerkannte Gestaltungsbereich zu beachten. Nach Art. 2 Abs. 3 RPG achten die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden darauf, den ihnen nachgeordneten Be- hörden den zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötigen Ermessensspielraum zu lassen. Ein Planungs- entscheid ist gestützt darauf zu schützen, wenn er sich als zweckmässig erweist, unabhängig davon, ob sich weitere, ebenso zweckmässige Lösungen erkennen lassen (vgl. HÄNNI, a.a.O., S. 550 ff.).
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Die eingeschränkte Kognition des Kantonsgerichts ist zudem mit Art. 6 Ziff. 1 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 vereinbar. Nach der Lehre und Rechtsprechung liegt ein Entscheid über zivilrechtliche Ansprü- che im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK unter anderem dann vor, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine bau- oder planungsrechtliche Massnahme direkte Auswirkungen auf die Ausübung der Eigentumsrechte der Grundeigentümer hat (vgl. BGE 127 I 44 E. 2a; BGE 122 I 294 E. 3e; RUTH HERZOG, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 148). Fällt eine Streitigkeit unter Art. 6 Ziff. 1 EMRK, haben die Kantone zusätzlich zu den Anforderungen gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG eine richterliche Behörde vorzusehen. Nach Art. 6 EMRK ist indes keine Ermessens- oder Angemessenheitskontrolle, sondern lediglich eine freie Überprü- fung der Sachverhalts- und der Rechtsfragen vorgeschrieben (vgl. BGE 120 Ia 19 E. 4c; BGE 119 Ia 88 E. 5c/aa; HERZOG, a.a.O., S. 370).
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs. Diese begründet sie damit, dass ihr die Stellungnahme der Gemeinde vom 24. November 2014 erstmals im gerichtlichen Beschwerdeverfahren zur Kenntnis gebracht und damit ihr Rep- likrecht verletzt worden sei. Die Verletzung des Replikrechts wiege schwer, da diese Stellung- nahme offensichtlich zum Meinungsumschwung der Vorinstanz beigetragen habe, habe das ARP doch zuvor die Auffassung vertreten, die neue Fassung der Ziffer 9.2 ZRS lasse sich nicht raumplanerisch begründen. Ferner sei die Kognition des Kantonsgerichts im vorliegenden Fall eingeschränkt, weshalb die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geheilt werden könne.
4.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999. Er umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Zum rechtlichen Gehör gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er- lass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergeb- nis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1; BGE 127 I 54 E. 2b; BGE 126 I 19 E. 2a; BGE 124 I 241 E. 2). Der Anspruch einer Par- tei, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu replizieren, bildet einen Teilgehalt des verfas- sungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, BGE 133 I 98 E. 2.1). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei zugestellt wird. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Anspruch auf rechtliches Gehör in der Form der Replik in oder ausserhalb von Gerichtsverfahren handelt. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung gilt das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK entwickelte unbedingte Replikrecht (Replikrecht im weiteren Sinn) im Ver- waltungs(beschwerde)verfahren nicht (Urteil des Bundesgerichts 1C_597/2014 vom 1. Juli 2015 E. 3.6.2; kritisch dazu: GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich 2014, N 47 zu Art. 29 BV). Dagegen hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör in allen Verfahren, die durch individuell-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht konkrete Anordnungen abzuschliessen sind, das Recht ergebe, zu allen Vorbringen der Behör- den oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen, soweit sie prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (sog. "Replikrecht im engeren Sinn", vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_597/2014 vom 1. Juli 2015 E. 3.6.2; BGE 138 I 154 E. 2).
4.2.2 Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur. Daraus folgt, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt. Nach der Recht- sprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs indes als geheilt gelten, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs − wozu eine Missachtung des Replikrechts zu zählen ist – in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz in Bezug auf die streitigen Fragen mit gleicher Kognition prüft wie die untere Instanz und sich die rechtssuchende Partei in Kenntnis aller we- sentlichen Tatsachen umfassend äussern kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_597/2014 vom 1. Juli 2015 E. 3.4). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Hei- lung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2).
4.3 Es ist unbestritten, dass das ARP nach einer ersten Durchsicht der von der Beschwer- degegnerin (Gemeinde) eingereichten Unterlagen davon ausging, die Mutation der Ziffer 9.2 ZRS könne dem Beschwerdegegner (Regierungsrat) nicht zur Genehmigung unterbreitet wer- den. Aus diesem Grund sei (einzig) die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme aufgefordert worden (vgl. Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 19. Januar 2016, S. 8). Aufgrund der Verfahrensakten ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdegegner wäh- rend des beim Beschwerdegegner hängigen Verfahrens die Stellungnahme vom 24. November 2014 einreichte und die Abweisung der unerledigten Einsprachen sowie die Genehmigung der Mutation Ziffer 9.2 ZRS beantragte. Wenn der Beschwerdegegner die Unterlassung der Zustel- lung der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin nun damit begründet, dass diese die Ein- sprache nicht betroffen habe, so kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr hat der Beschwerde- gegner das Replikrecht der Beschwerdeführerin verletzt, indem er ihr die prozessual zulässige Eingabe der Beschwerdegegnerin nicht zustellte, welche den Genehmigungs- und Einsprache- entscheid des Beschwerdegegners in der Folge materiell beeinflusst hat (so auch KGE VV vom
28. Januar 2015 [810 13 396] E. 2.5.1).
4.4 Der hier zu beurteilende Mangel mag zwar schwer wiegen, steht im vorliegenden Fall einer Heilung allerdings nicht entgegen. Die im Beschwerdeverfahren streitgegenständliche Frage, ob die Mutation der Ziffer 9.2 ZRS zulässig ist, stellt eine Rechtsfrage dar, welche das Kantonsgericht frei überprüfen kann. Nachdem sich die Beschwerdeführerin im kantonsgericht- lichen Beschwerdeverfahren und nach vollumfänglicher Akteneinsicht im Rahmen der Be- schwerde zu sämtlichen umstrittenen Aspekten äussern konnte, wurde die Gehörsverletzung
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht geheilt. Die von der Beschwerdeführerin aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs bean- tragte Rückweisung an den Beschwerdegegner würde ferner zu einem formalistischen Leerlauf führen. Demzufolge kann vorliegend von einer Rückweisung abgesehen werden.
5.1 In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Mutation der Ziffer 9.2 ZRS verstosse gegen übergeordnetes Recht. Eine raumplanerische Verbotsvorschrift sei ge- mäss Bundesgericht nur zulässig, soweit überwiegende raumplanerische Interessen zu berück- sichtigen seien. Die Beschwerdegegnerin habe keine Interessenabwägung vorgenommen, son- dern sich ausschliesslich auf das Interesse gestützt, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG), ohne die weiteren Interessen wie Schaffen der räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft (Art. 1 Abs. 2 lit. bbis RPG) oder Sicherung einer ausrei- chenden Versorgungsbasis (Art. 1 Abs. 2 lit. d RPG) zu berücksichtigen. Dies zeige auch der Planungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2013, welcher festhalte, dass es nicht Sache des Gemeindesrates sei, auf die landesweite Versorgungssicherheit raumplanerisch hinzuwirken. Damit habe die Gemeinde den bundesgesetzlichen Auftrag der Mitberücksichti- gung der Versorgungssicherheit bei raumplanerischer Tätigkeit missachtet. Die Wohngebiete der Gemeinde Muttenz seien durch die Bahnanlagen und die natürlichen Geländekanten klar vom Industriegebiet Schweizerhalle und Auhafen getrennt, weshalb in den Wohngebieten we- der von fossil-thermischen Kraftwerken verursachter Lärm hörbar noch von diesem verursachte Erschütterungen fühlbar wären. Auch sonstige schädliche oder lästige Einwirkungen solcher Kraftwerke liessen sich nicht erkennen und seien von der Beschwerdegegnerin nicht substanti- iert geltend gemacht worden. Das Verbot könne nicht mit raumplanerischen Interessen begrün- det werden und hätte demnach nicht genehmigt werden dürfen. Auch der kantonale Richtplan halte Entsprechendes fest: "Bestehende und grössere zusammenhängende Gewerbe- und In- dustriestandorte mit Störfallrisiken, wie etwa Schweizerhalle oder Auhafen, sind für risikoreiche Betriebe zu erhalten und langfristig zu sichern. Die Nutzungsordnung ist derart festzulegen, dass die erforderlichen Sicherheitsabstände zwischen den risikoreichen Betrieben und Wohn- bauten sowie personenintensiven Bauten und Anlagen eingehalten werden können". Somit ge- be es mit dem Richtplan eine übergeordnete rechtliche Grundlage, welche die Planungsauto- nomie der Beschwerdegegnerin einschränke. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verlet- zung der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit. Da keine überwiegenden raumpla- nungsrechtlichen Interessen vorliegen würden, erweise sich das Verbot als unrechtmässig und unverhältnismässig.
5.2 Demgegenüber macht der Beschwerdegegner zunächst geltend, das Bundesgericht habe die Zonenbestimmung Ziffer 9.2 ZRS im damaligen Entscheid (Verfahren 1C_36/2011 E. 6) als bundesrechtlich möglich erachtet und die Bestimmung gesamthaft aufgehoben, weil nicht festgestanden habe, ob die Beschwerdegegnerin mit der Mutation einen vollständigen Ausschluss der genannten fossil-thermischen Kraftwerke beabsichtigt habe. Demzufolge ver- stosse der vorgesehene Ausschluss nicht gegen übergeordnetes Recht. Weiter führt er zu- sammenfassend aus, gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts seien Bestrebungen zu unterstützen, welche die natürlichen Lebensgrundlagen schützen würden. Auch wenn der Richtplan für das Areal Schweizerhalle ein Arbeitsgebiet von kantonaler Bedeutung und ein Vorranggebiet für Betriebe mit Störfallrisiken vorsehe, schränke der Richtplan die Gemeindeau-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht tonomie der Beschwerdegegnerin im Bereich der Raumplanung nicht soweit ein, dass sie keine Betriebe ausschliessen dürfe. Soweit gute Voraussetzungen für Störfallbetriebe geschaffen werden sollten, bedeute dies nicht, dass damit Elektrizitätserzeugungsanlagen, welche mit Erd- öl, Erdgas oder Kohle betrieben würden, nicht ausgeschlossen werden dürften. Demnach sei die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Gemeindeautonomie befugt, mittels der angefochte- nen Zonenreglementsbestimmung gewisse Elektrizitätserzeugungsanlagen, welche mit fossilen Brennstoffen betrieben würden, in der Gewerbe- und Industriezone auszuschliessen.
5.3 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Eingabe vom 18. Februar 2016 im Wesentlichen aus, der Ausschluss bestimmter Nutzungen widerspreche gerade nicht dem übergeordneten kantonalen Recht, sondern unterstütze und befolge dieses. Zu beachten sei ferner, dass die Produktion von elektrischer Energie unabhängig und in grosser Distanz zum Verbrauchsstand- ort möglich sei. Der Transport von elektrischer Energie über grosse Distanzen entspreche sogar der Regel. Es sei daher nicht erforderlich, die Stromproduktion innerhalb des Areals Schweizer- halle anzuordnen, um einem allfälligen Versorgungsengpass entgegenzuwirken. Es stehe im Ermessen der Gemeinde, Wertungen vorzunehmen, vorsorgliche Immissionsbegrenzungen in einem bereits stark vorbelasteten Gebiet anzuordnen und somit auch bestimmte Anlagen aus einer Zone fernzuhalten.
6.1 Nach § 2 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 sind die Gemeinden befugt, im Rahmen dieses Gesetzes eigene Vorschriften zu erlassen, die der Genehmigung des Regierungsrats bedürfen. Die Raumplanung besteht aus der Kantons- und der Ortsplanung. Die Kantonsplanung obliegt dem Kanton, die Ortsplanung der Gemeinde. Der Kanton lässt den Gemeinden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum (§ 4 Abs. 1 und 2 RBG). Der kantonale Richtplan dient dabei als Grundlage und Rahmen für die kommunale Richtplanung sowie für die Nutzungsplanung von Kanton und Gemeinde und ist für die Behörden verbindlich (Art. 9 Abs. 1 RPG; § 9 Abs. 2 und 3 RBG). Gemäss § 18 Abs. 1 RBG erlassen die Gemeinden für das ganze Gemeindegebiet Zonenvorschriften, bestehend aus Zo- nenplänen und Zonenreglementen. Demgemäss sind die Gemeinden des Kantons Basel- Landschaft in der Ausgestaltung der Zonenvorschriften grundsätzlich autonom. Die Autonomie der Gemeinde im Bereich der Zonenplanung kann allerdings durch übergeordnetes Verfas- sungs- oder Gesetzesrecht eingeschränkt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.68/2007 vom
17. August 2007 E. 3). So kommt den in Art. 3 RPG statuierten Planungsgrundsätzen für die Nutzungsplanung eine zentrale Bedeutung zu. Ihre Beachtung wird sowohl im Beschwerdever- fahren als auch im Genehmigungsverfahren geprüft (vgl. PIERRE TSCHANNEN, in: Aemisegger/ Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung [Kom- mentar RPG], Zürich/Basel/Genf 2009, N 11 ff., 56 zu Art. 3 RPG; KGE VV vom 23. Januar 2013 [810 11 146] S. 16). Zum übergeordneten Recht gehört auch die Richtplanung. Eine kan- tonale Behörde prüft die Nutzungspläne und ihre Anpassungen auf ihre Übereinstimmung mit den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen (Art. 26 Abs. 2 RPG). Dabei ist zu beachten, dass die kantonale Genehmigungsbehörde es in Übereinstimmung mit der Vorschrift von Art. 2 Abs. 3 RPG den Gemeinden zu überlassen hat, unter mehreren verfügbaren und mit dem Richtplan zu vereinbarenden Lösungen zu wählen (BGE 112 IA 271 E. 2.c; WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., N 25 zu Art. 9 RPG).
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Vorliegend kann festgestellt werden, dass weder eine Richtplanfestsetzung noch ein Sachplan besteht, welche die Planungsautonomie der Gemeinde Muttenz einschränken würde (Urteil des Bundesgerichts 1C_36/2011 vom 8. Februar 2012 E. 4.2). Der damals geltende Richtplan ist auch im heutigen Zeitpunkt gültig. Demzufolge ist das Vorbringen der Beschwerde- führerin, wonach die streitgegenständliche Zonenvorschrift dem kantonalen Richtplan wider- spreche, nicht zu hören (vgl. auch KGE VV vom 25. August 2010 [810 09 313] E. 7 f.).
7.1 Weiter ist zu prüfen, ob eine Verletzung der Eigentumsgarantie im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BV vorliegt. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, Ziffer 9.2 ZRS be- schränke ihr Eigentum, indem sie den Bau mit Erdöl, Erdgas oder Kohle betriebener Elektrizi- tätserzeugungsanlagen auf den der Beschwerdeführerin gehörenden Grundstücken Nr. X.____, Y.____ und Z.____ verbiete, sofern es sich nicht um Abfallverwertungs- oder Notstromanlagen handle.
7.2 Die Eigentumsgarantie schützt nach der bundesgerichtlichen Praxis das Eigentum im sachenrechtlichen Sinn, die beschränkten dinglichen Rechte und den Besitz, die obligatori- schen Rechte, Immaterialgüterrechte sowie besonders rechtsbeständige öffentlich-rechtliche Ansprüche gegen den Staat, sogenannte "wohlerworbene Rechte" (vgl. im Überblick JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 1013 ff.). In ihrer Funktion als Bestandesgarantie schützt die Eigentumsgarantie die konkreten, individuellen Eigentumsrechte vor staatlichen Eingriffen. Raumplanerische Massnahmen stellen einen öffent- lich-rechtlichen Eingriff in das Privateigentum dar. Entsprechend kann vorliegend festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin durch den Ausschluss von mit Erdöl, Erdgas oder Kohle betriebenen Elektrizitätserzeugungsanlagen in den Gewerbe- und Industriezonen in der Nut- zung ihres Grundstücks eingeschränkt wird und Ziffer 9.2 ZRS demzufolge einen Eingriff in die von Art. 26 BV gewährleistete Eigentumsgarantie darstellt. Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig: Er bedarf einer genügenden gesetzlichen Grundlage, eines überwiegenden öffentlichen Interesses und muss zudem verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 BV; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 302 ff. und 601 ff.). Ferner ist der Kerngehalt der Eigentumsgarantie unantastbar (vgl. Art. 36 Abs. 4 BV; KLAUS A. VALLENDER/PETER HETTICH, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich 2014, N 51 f. zu Art. 26 BV).
7.3 Zu unterscheiden ist zwischen dem Erfordernis der Gesetzmässigkeit und dem Erforder- nis der gesetzlichen Grundlage im engeren Sinn. Das Erfordernis der Gesetzmässigkeit besagt, dass das im Planungs- und Baurecht legiferierende Gemeinwesen materiell zuständig sein muss und dass die Norm im vorgeschriebenen Verfahren zustande gekommen ist. Das Erfor- dernis der gesetzlichen Grundlage bedeutet, dass die Eigentumsbeschränkung in Form gene- rell-abstrakter Rechtssätze zu kleiden ist (Art. 5 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BV; HÄNNI, a.a.O., S. 37). Die Gemeinden erlassen für das ganze Gemeindegebiet Zonenvorschriften, bestehend aus Zonenplänen und Zonenreglementen (§ 2 Abs. 1 RBG, § 18 Abs. 1 RBG). Gemäss § 31 Abs. 1 RBG werden Zonenvorschriften durch die Gemeindeversammlung bzw. den Einwohner-
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht rat erlassen. Demzufolge ist vorliegend eine genügende gesetzliche Grundlage gegeben (vgl. E. 6).
7.4 Staatliche Eingriffe in das Eigentum müssen ferner durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (vgl. Art. 36 Abs. 2 BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist grundsätzlich jedes öffentliche Interesse geeignet, ei- nen Eingriff in das Eigentum zu rechtfertigen, sofern das angestrebte Ziel nicht rein fiskalischer Natur ist oder gegen anderweitige Verfassungsnormen verstösst (vgl. BGE 106 Ia 94 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_455/2010 vom 7. Januar 2011 E. 3.3-3.5). Als legitime öffentliche Interessen werden in der Literatur unter anderem polizeiliche, planerische, soziale, sozialpoliti- sche und rechtsstaatliche Interessen sowie das Vorsorgeprinzip anerkannt. Daneben sind fer- ner der Umweltschutz, der Gewässerschutz, der Natur- und Heimatschutz sowie der Tierschutz als öffentliche Interessen zu berücksichtigen (vgl. VALLENDER/HETTICH, a.a.O., N 47 zu Art. 26 BV; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 472 ff.).
7.5 Die Raumplanung im Sinne von Art. 75 BV hat zwei Objekte, nämlich einerseits die Ord- nung der Bodennutzung und andererseits die Koordination raumwirksamer Massnahmen. Damit schafft sie die massgebende Ordnung für die Siedlungs- und Landschaftsentwicklung und er- möglicht, Konflikte zu lösen, die sich aus der Beanspruchung des begrenzten Raumes ergeben können (RICCARDO JAGMETTI, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band VII, Energie- recht, Basel 2005, N 2201). Das Raumplanungsgesetz verlangt unter anderem die haushälteri- sche Nutzung des Bodens, die geordnete Besiedelung des Landes, die Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und der Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft (vgl. Art. 1 Abs. 1 RPG). In der haushälterischen Nutzung des Bodens liegt das zentrale Ziel der Raumpla- nung (TSCHANNEN, a.a.O., N 15 zu Art. 1 RPG). In der Ausrichtung auf die Ziele der haushälte- rischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung haben sich die Planungsträger von Bund, Kanton und Gemeinden sowohl an den natürlichen Gegebenheiten als auch an den Bedürfnissen von Bevölkerung und Wirtschaft zu orientieren (Art. 1 Abs. 1 Satz 3 RPG). Satz 3 ist nicht als eigenständige Zielbestimmung, sondern als "zielbestimmender Grundsatz" zu ver- stehen (vgl. WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., N 21 zu Art. 1 RPG). Nach Art. 1 Abs. 2 RPG sind mit Massnahmen der Raumplanung Bestrebungen zu unterstützen, welche die natürlichen Lebens- grundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und Landschaft schützen (lit. a); weiter sollen die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft geschaffen und erhalten, das soziale, wirtschaft- liche und kulturelle Leben gefördert und eine ausreichende Versorgungsbasis des Landes gesi- chert werden (lit. b-d). Nach dem Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG sollen Wohn- gebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschüt- terungen möglichst verschont werden. Die Planungsziele und -grundsätze der Art. 1 und 3 RPG sind für die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden verbindlich. Ferner verlangt das Vorsor- geprinzip, dass Einwirkungen auf die Umwelt unabhängig von der bestehenden Belastung so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 74 Abs. 2 Satz 1 BV, Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [Um- weltschutzgesetz, USG] vom 7. Oktober 1983). Es geht um vorausschauende Minimierung von Umweltbelastungen. Bund und Kantone haben dafür zu sorgen, dass bei allen Tätigkeiten, die
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Emissionen verursachen, geprüft wird, ob sie sich vermeiden lassen. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Umweltbelastungen rechtfertigt insbesondere Beschränkungen der Wirtschaftsfreiheit und der Eigentumsgarantie (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 477). Mit den genannten Anliegen der Raumplanung liegen gewichtige öffentliche Interessen vor, welche die Gemeinde grundsätzlich berechtigen, mit entsprechenden Zonenbestimmungen die Errichtung von Anlagen mit überdurchschnittlich hohem CO2-Ausstoss auszuschliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_36/2011 vom 8. Februar 2012 E. 4.2; BGE 112 Ia 65 E. 4).
7.6 Vorliegend strittig ist die Verhältnismässigkeit des vollständigen Ausschlusses von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Elektrizitätserzeugungsanlagen auf dem Gemeindegebiet bzw. auf den betroffenen Parzellen der Beschwerdeführerin. Der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) umfasst gemäss Lehre und Rechtsprechung drei Elemente, die ku- mulativ beachtet werden müssen: Die Verwaltungsmassnahme muss geeignet sein, das im öf- fentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen (Eignung der Massnahme). Ungeeignet ist eine Massnahme dann, wenn sie am Ziel vorbeischiesst, d.h. keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung dieses Zwecks sogar erschwert oder verhindert. Zu prüfen ist also die Zwecktauglichkeit der Massnahme (BGE 124 I 40 E. 3e). Fer- ner muss die Verwaltungsmassnahme im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein (Erforderlichkeit der Massnahme); sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 527 ff.). Schliesslich ist eine Verwaltungsmassnahme nur gerechtfertigt (und damit zumutbar), wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem ange- strebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt (Verhältnis- mässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung, Verhältnismässigkeit im engeren Sinn oder Zumutbarkeit; vgl. KGE VV vom 10. November 2010 [810 09 447/355] E. 6.1; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., N 555 ff.). Im Planungsrecht kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne eine besondere Bedeutung zu (vgl. HÄNNI, a.a.O., S. 48 ff.).
7.7 Einleitend ist festzustellen, dass die Mutation der Ziffer 9.2 ZRS die vorgenannten Pla- nungsziele (Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG) unterstützt. Der mittels Zonenvorschrift erlassene Aus- schluss von Elektrizitätserzeugungsanlagen, welche mit fossilen Brennstoffen betrieben wer- den, ist geeignet, das im öffentlichen Interesse verfolgte Ziel (vgl. E. 7.5) zu erreichen. Die vor- genannten Interessen sind gegenüber den weiteren im vorliegenden Fall gegebenen öffentli- chen und privaten Interessen abzuwägen. Die Energiepolitik ist ebenso wie die Umweltpolitik als öffentliches Interesse anzuerkennen. Nach der energiepolitischen Zielbestimmung von Art. 89 Abs. 1 BV setzen sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein für eine "ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversor- gung" (so auch Art. 1 Abs. 1 Energiegesetz [EnG] vom 26. Juni 1998). Umweltverträglich be- deutet, dass mit den natürlichen Ressourcen schonend umzugehen ist; erneuerbare Energien sollen zum Einsatz kommen; schädliche oder lästige Einwirkungen auf Mensch und Umwelt sind zu vermeiden (Art. 5 Abs. 3 EnG). Im Sinne einer Zielbestimmung regelt das EnG ver- schiedene allgemeine Grundsätze über eine sparsame und rationelle Energienutzung und über die angestrebte verstärkte Nutzung der erneuerbaren Energien. Gemäss Art. 3 Abs. 4 EnG können Massnahmen nur soweit angeordnet werden, als sie technisch und betrieblich möglich
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht und wirtschaftlich tragbar sind. Überwiegende öffentliche Interessen sind zu wahren. Zu einer umweltverträglichen Energieversorgung gehört auch die Vorgabe, dass der Energiebedarf, so- weit sinnvoll, mittels erneuerbaren Energien gedeckt werden soll (BEATRICE WAGNER PFEIFER, Umweltrecht, Zürich/St. Gallen 2013, N 1484). Der sorgsame Umgang mit den Ressourcen, die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen und die zu diesem Zweck festgelegte Begrenzung der Belastung der Umwelt ist eines der Ziele des Energierechts (vgl. JAGMETTI, a.a.O., N 2217). Gleichzeitig sieht die Bundesgesetzgebung im Interesse einer sicheren Energieversorgung un- ter anderem die Errichtung fossil-thermischer Kraftwerke vor (vgl. Art. 5, Art. 6 und 6a EnG). Die dadurch entstehenden Treibhausgasemissionen, insbesondere die CO2-Emissionen, werden durch die Vorgaben des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2- Gesetz) vom 23. Dezember 2011 vermindert. Die fossilen Energieträger werden insbesondere wegen der bei der Verbrennung entstehenden CO2-Emissionen, wegen der beschränkten Res- sourcen sowie dem Aspekt der Versorgungssicherheit kritisch beurteilt (vgl. WAGNER PFEIFER, a.a.O., N 1544). Die umstrittene Zonenbestimmung, welche einen Ausschluss von Anlagen mit überdurchschnittlich hohem CO2-Ausstoss vorsieht, erweist sich demzufolge als zielführend. Daran vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, zu diesem Zweck sehe die CO2- Gesetzgebung eine Kompensationsregelung vor, nichts zu ändern. Das CO2-Gesetz regelt die Anforderungen, welche an die Bewilligung von Neuanlagen zu stellen sind. Die genannten öf- fentlichen Interessen stehen einem Ausschluss von solchen Kraftwerken somit nicht entgegen. Vielmehr ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass auch die energiepolitischen Ziel- bestimmungen die Grundsätze des Umweltschutzrechtes zu beachten haben. Zusammenfas- send ist demnach festzuhalten, dass ein erhebliches raumplanerisches Interesse der Gemeinde besteht, im betroffenen Gebiet die CO2-Emissionen zu reduzieren, um so die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und den Schutzgütern des Umweltrechts Rechnung zu tragen.
Das private Interesse der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, ihr Eigentum uneinge- schränkt nutzen zu können. Nach den vorstehenden Ausführungen vermag dieses unbe- schränkte Nutzungsinteresse am Betrieb eines fossil-thermischen Kraftwerks das öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung und der Umwelt nicht aufzuwiegen. Dabei ist zu berück- sichtigen, dass die Beschwerdeführerin in der Nutzung ihres Grundstücks nicht in übermässi- gem Mass beschränkt wird, weil sie weiterhin gewisse Anlagen betreiben kann. Mit dem Be- schwerdegegner ist festzuhalten, dass etwa Wärme-Kraftkopplungsanlagen grundsätzlich auch mit erneuerbaren Energien betrieben werden können und von Ziffer 9.2 ZRS nicht ausge- schlossen sind. Ferner werden Anlagen, welche nicht primär der Erzeugung von Strom dienen, von der streitgegenständlichen Zonenvorschrift nicht erfasst. Demzufolge können etwa Anla- gen, die vornehmlich zur Herstellung von chemischen Produkten dienen, weiterhin mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Vor diesem Hintergrund und angesichts des erheblichen raum- planerischen öffentlichen Interesses ist das private Interesse der Beschwerdeführerin als gering zu bewerten. Die Beschränkung der Eigentumsgarantie erweist sich vorliegend somit als ver- hältnismässig.
7.8 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt zusammenfassend, dass es sich beim Schutz vom Menschen vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen um ein gewichtiges öffentli- ches Interesse handelt, welches auch mit den energiepolitischen Zielen vereinbar ist. Vor die-
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht sem Hintergrund hat das uneingeschränkte Nutzungsinteresse der Beschwerdeführerin gegen- über dem öffentlichen Interesse zurückzutreten. Das öffentliche Interesse (Schutzgüter des Umweltrechts, öffentliche Sicherheit und Gesundheit beim Schutz der Bevölkerung, planerische Interessen) überwiegt das private Nutzungsinteresse der Beschwerdeführerin am Betrieb einer fossil-thermischen Elektrizitätserzeugungsanlage und die Einschränkung der Eigentumsgarantie ist als verhältnismässig zu qualifizieren. Demnach ist die angefochtene Ziffer 9.2 ZRS mit der Eigentumsgarantie vereinbar.
8.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit im Sin- ne von Art. 27 BV. So macht sie geltend, es sei ihr verwehrt, als Stromerzeugerin am Wirt- schaftsleben teilzunehmen resp. einem Stromerzeuger Land zu veräussern oder über einen längeren Zeitraum im Baurecht zur Verfügung zu stellen.
8.2 Art. 27 Abs. 1 BV gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit. Diese umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Unter dem Schutz der Wirtschaftsfreiheit steht nach Lehre und Rechtsprechung jede auf die Erzielung eines Gewinns oder eines Erwerbsein- kommens gerichtete privatwirtschaftliche Betätigung, er umfasst insbesondere den freien Zu- gang zu einer solchen Erwerbstätigkeit (BGE 140 I 218 E. 6.3; BGE 137 I 167 E. 3.1; KLAUS A. VALLENDER, in: St. Galler Kommentar, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 27 BV). Vorliegend kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin durch die Mutation der streitgegen- ständlichen Zonenbestimmung in ihrem Grundrecht beschnitten wird. Wie alle Grundrechte gilt aber auch die Wirtschaftsfreiheit nicht unbeschränkt. Soweit sich der staatliche Eingriff nicht gegen den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere gegen den Wettbewerb, richtet (vgl. Art. 94 Abs. 4 BV), ist die Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit unter den für Grundrechte all- gemein geltenden Einschränkungsvoraussetzungen zulässig, wie sie in Art. 36 BV festgehalten werden (MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 1067 ff.). Im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit wird unterschieden zwischen grundsatzkonformen und grundsatzwidrigen Massnahmen (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, a.a.O., N 657). Als grundsatzwidrig werden Massnahmen beurteilt, die den freien Wettbewerb behindern, um gewisse Gewerbe- zweige oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen oder die das Wirtschafts- leben nach einem festen Plan lenken wollen (vgl. BGE 125 I 335 E. 2a; BGE 111 Ia 184 E. 2b). Zu den grundsatzkonformen Massnahmen zählen unter anderem auch Massnahmen, welche raumplanerisch bedingte Interessen verfolgen (vgl. BGE 109 Ia 264). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht eine raumplanerisch bedingte Massnahme, die zu einer Einschrän- kung der gewerblichen Betätigungsmöglichkeit führt, nicht im Widerspruch zur Wirtschaftsfrei- heit, es sei denn, es würde unter dem Deckmantel der Raumplanung ein Eingriff in den wirt- schaftlichen Wettbewerb bezweckt oder die Wirtschaftsfreiheit würde durch die in Frage ste- hende Massnahme ihres Gehalts entleert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_145/2008 vom
3. Juli 2008 E. 4; 1P.771/2001 vom 5. Mai 2003 E. 6.2; BGE 119 Ia 378 E. 4b; BGE 102 Ia 104 E. 5a). Dass die vorliegend umstrittene Planungsmassnahme einen unzulässigen wirtschaftspo- litischen Zweck verfolgt, ist nicht ersichtlich. Die angefochtene Nutzungsplanung stützt sich vielmehr auf zulässige raumplanerische Interessen und ist somit ohne weiteres als grundsatz- konform anzusehen. Sie erweist sich ausserdem gestützt auf die in Erwägung 7.7 gemachten
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausführungen als verhältnismässig. Eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV fällt damit ausser Betracht. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vor- liegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'100.-- der unterlegenen Beschwerde- führerin aufzuerlegen. Diese sind mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu verrechnen und demzufolge hat die Beschwerdeführerin restliche Verfahrenskos- ten in der Höhe von Fr. 300.-- zu bezahlen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'100.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat dem- zufolge restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- zu bezah- len.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin
Gegen diesen Entscheid wurde am 27. April 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfah- rensnummer 1C_240/2017) erhoben.