Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf die Kausalitätsbeurteilung ihres beratenden Arztes abgestellt. Die beklagte Fussheberschwäche sowie die Diskushernie stehen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis.
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Basel-Land Kantonsgericht 27.10.2016 2016-10-27-sv-6 Bâle-Campagne Kantonsgericht 27.10.2016 2016-10-27-sv-6 Basilea Campagna Kantonsgericht 27.10.2016 2016-10-27-sv-6
Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf die Kausalitätsbeurteilung ihres beratenden Arztes abgestellt. Die beklagte Fussheberschwäche sowie die Diskushernie stehen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis.
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