Die beantragte Übernahme der Kurskosten für die gewünschte Ausbildung ist als Bestandteil der üblichen Berufsausbildung zu werten und sie würde angesichts der Dauer von 3 Semestern auch keine rasche Wiedereingliederung zur Folge haben, weshalb die Vorinstanz die Kostenübernahme zu Recht abgelehnt hat.
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Basel-Land Kantonsgericht 27.10.2016 2016-10-27-sv-4 Bâle-Campagne Kantonsgericht 27.10.2016 2016-10-27-sv-4 Basilea Campagna Kantonsgericht 27.10.2016 2016-10-27-sv-4
Die beantragte Übernahme der Kurskosten für die gewünschte Ausbildung ist als Bestandteil der üblichen Berufsausbildung zu werten und sie würde angesichts der Dauer von 3 Semestern auch keine rasche Wiedereingliederung zur Folge haben, weshalb die Vorinstanz die Kostenübernahme zu Recht abgelehnt hat.
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