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2016-10-27-sv-4

Basel-Landschaft · 2016-10-27 · Deutsch BL

Die beantragte Übernahme der Kurskosten für die gewünschte Ausbildung ist als Bestandteil der üblichen Berufsausbildung zu werten und sie würde angesichts der Dauer von 3 Semestern auch keine rasche Wiedereingliederung zur Folge haben, weshalb die Vorinstanz die Kostenübernahme zu Recht abgelehnt hat.

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Die beantragte Übernahme der Kurskosten für die gewünschte Ausbildung ist als Bestandteil der üblichen Berufsausbildung zu werten und sie würde angesichts der Dauer von 3 Semestern auch keine rasche Wiedereingliederung zur Folge haben, weshalb die Vorinstanz die Kostenübernahme zu Recht abgelehnt hat.

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