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2016-10-27-sv-3

Basel-Landschaft · 2015-11-20 · Deutsch BL

Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 20. November 2015 im Rahmen der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs des Versicherten zu Recht einen Vermögensverzicht angerechnet, der jedoch auf den Betrag von Fr. 49‘881.—zu reduzieren ist. Eine Anrechnung des Mietzinses der Nichte des Beschwerdeführers ist dagegen nicht vorzunehmen. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Angelegenheit zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht 27.10.2016 2016-10-27-sv-3 Bâle-Campagne Kantonsgericht 27.10.2016 2016-10-27-sv-3 Basilea Campagna Kantonsgericht 27.10.2016 2016-10-27-sv-3

Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 20. November 2015 im Rahmen der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs des Versicherten zu Recht einen Vermögensverzicht angerechnet, der jedoch auf den Betrag von Fr. 49‘881.—zu reduzieren ist. Eine Anrechnung des Mietzinses der Nichte des Beschwerdeführers ist dagegen nicht vorzunehmen. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Angelegenheit zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

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