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2016-10-20-sv-4

Basel-Landschaft · 2016-10-20 · Deutsch BL

Die Beschwerde wird gutheissen und die Angelegenheit wird an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, damit sie den Sachverhalt für die von ihr geltend gemachten Einstellungsgründe von Art. 44 Abs. 1 lit. a und b AVIV erneut abklärt

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Die Beschwerde wird gutheissen und die Angelegenheit wird an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, damit sie den Sachverhalt für die von ihr geltend gemachten Einstellungsgründe von Art. 44 Abs. 1 lit. a und b AVIV erneut abklärt

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