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2016-10-13-sv-1-1

Basel-Landschaft · 2016-10-13 · Deutsch BL

Selbst wenn aufgrund eines mittlerweile verschlechterten Gesundheitszustandes künftig eine höhere IV-Rente  zugesprochen würde, fällt die ausbezahlte Witwenrente immer noch höher aus. Dies gilt jedenfalls solange, als sich die versicherte Person nicht wieder verheiratet. Aktuelles Rechtsschutzinteresse als Voraussetzung für das Eintreten auf eine Beschwerde deshalb verneint.

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Selbst wenn aufgrund eines mittlerweile verschlechterten Gesundheitszustandes künftig eine höhere IV-Rente  zugesprochen würde, fällt die ausbezahlte Witwenrente immer noch höher aus. Dies gilt jedenfalls solange, als sich die versicherte Person nicht wieder verheiratet. Aktuelles Rechtsschutzinteresse als Voraussetzung für das Eintreten auf eine Beschwerde deshalb verneint.

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