Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen verpasstem Beratungsgespräch: eine Einstellung ist nicht gerechtfertigt, wenn das Beratungsgesprächs aufgrund eines Versehens bei der Terminnotierung verpasst wurde und das übrige Verhalten des Versicherten zeigt, dass er seine Pflichten und Obliegenheiten ernst nimmt.
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Basel-Land Kantonsgericht 30.09.2016 2016-09-30-sv-3 Bâle-Campagne Kantonsgericht 30.09.2016 2016-09-30-sv-3 Basilea Campagna Kantonsgericht 30.09.2016 2016-09-30-sv-3
Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen verpasstem Beratungsgespräch: eine Einstellung ist nicht gerechtfertigt, wenn das Beratungsgesprächs aufgrund eines Versehens bei der Terminnotierung verpasst wurde und das übrige Verhalten des Versicherten zeigt, dass er seine Pflichten und Obliegenheiten ernst nimmt.
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