Aufgrund des rechtsgenüglich nachgewiesenen Lohnflusses ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei der im Streit stehenden Tätigkeit um eine beitragspflichtige Beschäftigung handelte. Somit erfüllt derBeschwerdeführer die für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erforderliche Beitragszeit.
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Basel-Land Kantonsgericht 22.09.2016 2016-09-22-sv-2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 22.09.2016 2016-09-22-sv-2 Basilea Campagna Kantonsgericht 22.09.2016 2016-09-22-sv-2
Aufgrund des rechtsgenüglich nachgewiesenen Lohnflusses ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei der im Streit stehenden Tätigkeit um eine beitragspflichtige Beschäftigung handelte. Somit erfüllt derBeschwerdeführer die für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erforderliche Beitragszeit.
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