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2016-09-16-2

Basel-Landschaft · 2016-09-16 · Deutsch BL

Zwangsmedikation kann nicht als Ersatzmassnahme angeordnet werden

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Auf die Eingabe des Präsidiums des Strafgerichts auf Anordnung einer Ersatzmassnahme (Zwangsmedikation) wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

http.//www.bl.ch/zmg

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 16.09.2016 (350 16 436) ____________________________________________________________________________

Ersatzmassnahmen

Besetzung Präsident Dr. B. Schmidli Gerichtsschreiberin Dr. Ch. von Arx

In Sachen Strafgericht Basel-Landschaft,Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz 1

gegen

A.____ vertreten durch Matthias Steiner, Advokat, Gerbergasse 26, Postfach 644, 4001 Basel Beschuldigte Person

Betreffend

Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen

In Erwägung, dass: • gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen Drohung, übler Nachrede, versuchter Er- pressung, versuchter Nötigung etc. geführt wird; • das Zwangsmassnahmengericht am 26.11.2015 Untersuchungshaft bis zum 26.12.2015 angeordnet hat (350 15 720); • am 11.12.2015 durch das Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch des Be- schuldigten abgewiesen worden ist (350 15 737); • der Beschuldigte am 22.12.2015 aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist; • das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 28.1.2016 als Ersatzmassnahme eine ambulante Therapie bis zum 23.6.2016 angeordnet hat (350 16 798); • am 22.4.2016 ein Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft durch das Zwangsmass- nahmengericht abgewiesen worden ist und Ersatzmassnahmen (ambulante Therapie, Kon- taktverbot) bis zum 19.7.2016 angeordnet worden sind (350 16 225); • die Staatsanwaltschaft am 31.5.2016 Anklage beim Strafgericht erhoben und gleichzeitig die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Sicherheitshaft beantragt hat;

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Seite 2 • das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 8.6.2016 die Ersatzmassnahmen (am- bulante Therapie, Kontaktverbot) anstelle von Sicherheitshaft angeordnet hat (350 16 282); • am 5.9.2016 die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht eine Abänderung der Ersatzmass- nahmen beantragt hat, indem durch das Strafgericht beim Zwangsmassnahmengericht ei- nen Antrag auf zwangsweise Medikation als Ersatzmassnahme zu beantragen sei; • mit Verfügung vom 14.9.2016 das Strafgericht das Zwangsmassnahmengericht ersucht hat, die Anordnung einer zwangsweisen Medikation als Ersatzmassnahme zu prüfen; • es sich dabei sinngemäss um einem Antrag auf Ergänzung der Ersatzmassnahmen handelt; • gemäss Art. 237 Abs. 5 StPO das Gericht Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen kann, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt; • für die Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen sinngemäss die Vorschriften über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft gelten (Art. 237 Abs. 4 StPO); • im Rahmen eines beim Strafgericht hängigen Verfahrens das Präsidium des Strafgerichts an die Stelle der Staatsanwaltschaft tritt und damit für Anträge in Zusammenhang mit Er- satzmassnahmen zuständig ist (Art. 229 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 61 lit. c StPO); • es sich bei einer Zwangsmedikation um einen Grundrechtseingriff handelt, welcher aufgrund der Eingriffsintensität mit einem Freiheitsentzug vergleichbar ist, wenn nicht sogar noch schwerer wiegt; • weder die StPO noch das kantonale Recht eine Bestimmung vorsehen, welche eine Zwangsbehandlung zulässt; • somit allenfalls die Bestimmungen gemäss Art, 434 ff. ZGB massgebend sind; • eine Zwangsmedikation nur im Rahmen einer Fürsorgerischen Unterbringung zulässig ist, welche in der Folge in einer geeigneten Institution („Spital“) zu vollziehen ist; • das Zwangsmassnahmengericht lediglich Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft anordnen kann, welche allenfalls in einer geeigneten Institution zu vollziehen ist, wo dann eine Zwangsbehandlung durchgeführt werden kann, nicht aber eine Fürsorgerische Unterbrin- gung; • das Zwangsmassnahmengerichts deshalb einerseits nicht befugt ist, eine Zwangsmedikati- on im Sinne einer zivilrechtlichen Massnahme anzuordnen, wobei unklar ist, ob die entspre- chenden Voraussetzungen gegeben wären, und andererseits keine rechtliche Grundlage vorliegt, um eine Zwangsmedikation als strafprozessuale Ersatzmassnahme (im Sinne einer Zwangsmassnahme) anordnen zu können;

wird

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e n t s c h i e d e n :

://: 1. Auf die Eingabe des Präsidiums des Strafgerichts auf Anordnung einer Ersatzmassnahme (Zwangsmedikation) wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.