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2016-09-16-1

Basel-Landschaft · 2016-09-16 · Deutsch BL

Verfahren betreffend Aufhebung von Ersatzmassnahmen und Anordnung von Untersuchungshaft

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Auf den Antrag des Präsidiums des Strafgerichts auf Anordnung von Sicherheitshaft wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 16.09.2016 (350 16 433) ____________________________________________________________________________

Anordnung U-Haft

Besetzung Präsident Dr. B. Schmidli Gerichtsschreiberin Dr. Ch. von Arx

In Sachen Strafgericht Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz 1

gegen

A.____ vertreten durch Matthias Steiner, Advokat, Gerbergasse 26, Postfach 644, 4001 Basel Beschuldigte Person

Betreffend

Aufhebung von Ersatzmassnahmen / Anordnung von Untersuchungshaft

In Erwägung, dass: • gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen Drohung, übler Nachrede, versuchter Erpressung, versuchter Nötigung etc. geführt wird; • das Zwangsmassnahmengericht am 26.22.2015 Untersuchungshaft bis zum 26.12.2015 angeordnet hat (350 15 720); • am 11.12.2015 durch das Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten abgewiesen worden ist (350 15 737); • der Beschuldigte am 22.12.2015 aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist; • das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 28.1.2016 als Ersatzmassnahme eine ambulante Therapie bis zum 23.6.2016 angeordnet hat (350 16 798); • am 22.4.2016 ein Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht abgewiesen worden ist und Ersatzmassnahmen (ambulante Therapie, Kontaktverbot) bis zum 19.7.2016 angeordnet worden sind (350 16 225); • die Staatsanwaltschaft am 31.5.2016 Anklage beim Strafgericht erhoben und gleichzeitig die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Sicherheitshaft beantragt hat;

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Seite 2 • das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 8.6.2016 die Ersatzmassnahmen (ambulante Therapie, Kontaktverbot) anstelle von Sicherheitshaft angeordnet hat (350 16 282); • mit Verfügung vom 14.9.2016 das Strafgericht das Zwangsmassnahmengericht ersucht hat, die Anordnung einer Haft wegen Ausführungsgefahr bis zur Hauptverhandlung zu prüfen; • es sich dabei sinngemäss um einen Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 229 StPO anstelle der bisherigen Ersatzmassnahmen handelt; • gemäss Art. 237 Abs. 5 StPO das Gericht Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen kann, wenn neue Umstände dies erfordern oder sich die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt; • das Verfahren gemäss Art. 237 Abs. 5 StPO nicht in der Strafprozessordnung geregelt ist, sich eine sinngemäss Anwendung von Art. 228 Abs. 4 StPO empfiehlt (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 237 N 21); • laut Art. 228 Abs. 4 StPO das Zwangsmassnahmengericht über einen Antrag auf Aufhebung von Ersatzmassnahmen spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Replik bzw. nach Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist in einer nicht öffentlichen Verhandlung entscheidet, ausser die beschuldigte Person verzichtet ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung; • im vorliegenden Fall Sicherheitshaft wegen Ausführungsgefahr (drohendes schweres Verbrechen) anstelle von Ersatzmassnahmen angeordnet werden soll; • das Zwangsmassnahmengericht somit nicht allein die Folgen der Verletzung von Ersatzmassnahmen zu prüfen hat, sondern eine Neubeurteilung der Ausführungsgefahr vornehmen muss; • der Beschuldigte deshalb bei einem Antrag auf Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit den neuen Entwicklungen zu konfrontieren ist, welche zu einer Neubeurteilung der Ausführungsgefahr führen könnten und demzufolge eine eingehende Befragung des Betroffenen durchzuführen ist; • diese eingehende Befragung durch die im entsprechenden Verfahrensabschnitt zuständige Verfahrensleitung durchzuführen ist, zumal diese sämtliche sachlichen und organisatorischen Anordnungen zu treffen hat, die im Rahmen eines gesetzmässigen, geordneten Strafverfahrens erforderlich und geeignet erscheinen, das Verfahren (in casu Hauptverfahren) zu seinem ordnungsgemässen Abschluss zu führen; • im vorliegenden Fall das Präsidium des Strafgerichts die Verfahrensleitung inne hat (Art. 61 lit. c StPO); • das Präsidium des Strafgerichts demzufolge den Beschuldigten mit den neuen Umständen, welche die Ausführungsgefahr begründen, zu konfrontieren bzw. ihn dazu zu befragen hat

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Seite 3 und anschliessend die Ersatzmassnahmen widerrufen kann oder beim Zwangsmassnahmengericht andere Ersatzmassnahmen bzw. Haft beantragen kann; • sich somit eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 lit. a StPO Art. 224 StPO hinsichtlich des Verfahrens betreffend Anordnung von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft in Zusammenhang mit dem Widerruf von Ersatzmassnahmen aufdrängt; • dieses Vorgehen im vorliegenden Fall umso mehr sachgerecht erscheint, da aus dem Antrag des Strafgerichts nicht hervorgeht, weshalb konkret wieder Ausführungsgefahr vorliegen soll, so dass sich der Beschuldigte nicht eingehend dazu äussern kann und somit sein rechtliches Gehör nicht gewährt wäre; • das rechtliche Gehör des Beschuldigten auch nicht in einer Verhandlung nachgeholt werden kann, da an einer solchen das Strafgericht nicht auftritt und damit keine eingehende Begründung nachreichen kann; • bei vorliegender Konstellation deshalb Sicherheitshaft im Rahmen eines Verfahrens gemäss Art. 229 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 225 StPO anzuordnen ist, so dass das Präsidium des Strafgerichts ein Verfahren gemäss Art. 224 StPO durchführen muss (Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. August 2015); • somit auf den Antrag des Strafgerichts auf Anordnung von Sicherheitshaft nicht eingetreten werden kann; • Haft wegen Ausführungsgefahr auch möglich ist, wenn kein dringender Tatverdacht vorliegt, d.h. wenn kein Strafverfahren hängig ist oder eine Verbindung zu einer laufenden Untersuchung besteht (MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 221 N 13), so dass auch die Staatsanwaltschaft jederzeit aufgrund neuer Hinweise Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr beantragen kann, unabhängig davon, ob dies im Verfahren vor dem Strafgericht möglich wäre;

wird

e n t s c h i e d e n :

://: 1. Auf den Antrag des Präsidiums des Strafgerichts auf Anordnung von Sicherheitshaft wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.