Der Beschwerdeführer legt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dar, dass er der Beschwerdegegnerin bereits im Juli 2015 Lohnabrechnungen seines neuen Arbeitgebers zugestellt hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dieBeschwerdegegnerin die Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2015 erst am 29. Januar 2016 erhalten hat, weshalb die Neuverfügung zu Recht zu diesem Zeitpunkt vorgenommen wurde. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht 15.09.2016 2016-09-15-sv-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 15.09.2016 2016-09-15-sv-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 15.09.2016 2016-09-15-sv-1
Der Beschwerdeführer legt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dar, dass er der Beschwerdegegnerin bereits im Juli 2015 Lohnabrechnungen seines neuen Arbeitgebers zugestellt hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dieBeschwerdegegnerin die Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2015 erst am 29. Januar 2016 erhalten hat, weshalb die Neuverfügung zu Recht zu diesem Zeitpunkt vorgenommen wurde. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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