opencaselaw.ch

2016-09-08-sv-5

Basel-Landschaft · 2015-07-21 · Deutsch BL

Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das Gutachten der C.____ vom 21. Juli 2015 stützte. Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25. April 2016 vorbringt, ist nicht geeignet, die beweisrechtliche Verwertbarkeit des Gutachtens in Frage zu stellen. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das Gutachten der C.____ vom 21. Juli 2015 stützte. Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25. April 2016 vorbringt, ist nicht geeignet, die beweisrechtliche Verwertbarkeit des Gutachtens in Frage zu stellen. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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