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2016-09-08-sv-2

Basel-Landschaft · 2016-09-08 · Deutsch BL

Prämienverbilligung für junge Erwachsene in Ausbildung. Die Regelung von § 14b Abs. 4 PVV mit gesonderten Berechnungseinheiten wird den unterstützungspflichtigen Eltern bzw. ihren jungen erwachsenen Kindern in Ausbildung nicht in allen Fällen gerecht. Bei der Frage des Vorliegens günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Eltern darf deren Unterhaltspflicht nicht einfach ausgeklammert werden. Diesbezüglich liegt eine Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit der Verordnung vor. Eine einfache und zweckmässige Lösung zur Lückenfüllung bietet das Dekret. In §1 Abs. 1 Dekret sind Beträge für den Unterhalt der Kinder klar definiert. Die Pauschalbeträge Fr. 21‘000.-- (ein Kind), Fr. 16‘000.-- (zweites Kind) und Fr. 11‘000.-- (für jedes weitere Kind) sind an die massgebenden Einkommensobergrenzen für eine erwachsene Person ohne Kinder (Fr. 85‘250.--) und für zwei erwachsene Personen ohne Kinder (Fr. 140‘250.--) anzurechnen. Bei den Berechnungseinheiten mit (unmündigen) Kindern sind für junge Erwachsene in Ausbildung keine zusätzlichen Unterhaltsbeiträge hinzuzurechnen.

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Basel-Land Kantonsgericht 08.09.2016 2016-09-08-sv-2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 08.09.2016 2016-09-08-sv-2 Basilea Campagna Kantonsgericht 08.09.2016 2016-09-08-sv-2

Prämienverbilligung für junge Erwachsene in Ausbildung. Die Regelung von § 14b Abs. 4 PVV mit gesonderten Berechnungseinheiten wird den unterstützungspflichtigen Eltern bzw. ihren jungen erwachsenen Kindern in Ausbildung nicht in allen Fällen gerecht. Bei der Frage des Vorliegens günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Eltern darf deren Unterhaltspflicht nicht einfach ausgeklammert werden. Diesbezüglich liegt eine Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit der Verordnung vor. Eine einfache und zweckmässige Lösung zur Lückenfüllung bietet das Dekret. In §1 Abs. 1 Dekret sind Beträge für den Unterhalt der Kinder klar definiert. Die Pauschalbeträge Fr. 21‘000.-- (ein Kind), Fr. 16‘000.-- (zweites Kind) und Fr. 11‘000.-- (für jedes weitere Kind) sind an die massgebenden Einkommensobergrenzen für eine erwachsene Person ohne Kinder (Fr. 85‘250.--) und für zwei erwachsene Personen ohne Kinder (Fr. 140‘250.--) anzurechnen. Bei den Berechnungseinheiten mit (unmündigen) Kindern sind für junge Erwachsene in Ausbildung keine zusätzlichen Unterhaltsbeiträge hinzuzurechnen.

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