Erbrecht: Auslegung eines Ehe- und Erbvertrages / konkludenter Verzicht auf das Pflichtteilsrecht
Erwägungen (1 Absätze)
E. 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzu- reichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Gerügt werden können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO). Im vorliegenden Fall ist der Streitwert von mindestens CHF 10‘000.00 erreicht. Der begründete Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 12. April 2016 wurde den Berufungsklägern bzw. deren Rechtsvertreter am 12. Mai 2016 zugestellt. Der letzte Tag der Rechtsmittelfrist fällt auf den Samstag 11. Juni
2016. Die Frist endete gestützt auf Art. 142 Abs. 3 ZPO am Montag, 13. Juni 2016, und ist so- mit durch Postaufgabe der Berufungsschrift an diesem Tag eingehalten (Art. 143 ZPO). Auch die Bezahlung des Kostenvorschusses erfolgte fristgerecht. 1.2 Die Berufungsbeklagten machen an verschiedenen Stellen in ihrer Berufungsantwort gel- tend, auf die Vorbringen in der Berufung sei nicht einzutreten. Die Berufungsschrift hat eine Begründung zu enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). In der Berufungsbegründung ist darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Die ZPO legt nicht ausdrücklich fest, welchen Anforderungen die Begründung zu genü- gen hat. Verlangt ist im Sinne einer sog. Begründungslast, dass sich die Berufung führende Partei sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheids auseinander- setzt, dass sie also dem Berufungsgericht erkennbar im Wesentlichen darlegt, inwiefern von der ersten Instanz Recht falsch angewendet und welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll (PETER REETZ/STEFANIE THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 36). Hinsichtlich der Ausführungen der Berufungskläger zum Streitwert, führen die Berufungsbeklag- ten aus, es sei eine Textpassage aus der Duplik im Copy-paste-Verfahren in die Berufungs- schrift hineinkopiert worden. Die Berufungskläger gehen in ihrer Berufungsbegründung auf den erstinstanzlichen Entscheid ein und legen dar, was an diesem falsch sein soll. Zum Streitwert führen sie aus, weshalb die Vorinstanz von einem unrichtigen Streitwert ausgegangen sein soll und begründen ihre Berechnung des Streitwerts. Dass sie in der Berufungsschrift darüber hin- aus Passagen aus ihrer erstinstanzlichen Duplik wiederholen, schadet indessen nicht. Die Beru- fungsbegründung entspricht den gesetzlichen Anforderungen, so dass auf die Berufung einzu- treten ist. Ob unklare Ausführungen oder appellatorische Kritik vorliegen, ist allenfalls bei den einzelnen Rügen zu prüfen. 1.3 Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kan- tonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Zi- vilkreisgerichte sachlich zuständig.
Seite 5
http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Die Berufungskläger verweisen zunächst als Vorbemerkung auf diverse vorinstanzliche Verfahrensfehler. So habe die Vorinstanz zu einer Instruktionsverhandlung vor das Präsidium geladen, am entsprechenden Termin vom 20. Oktober 2015 jedoch die Zeugenanhörung des Notars vor der Dreierkammer durchgeführt, worauf der Rechtsvertreter der Berufungskläger nicht vorbereitet gewesen sei. Der Richter und die Richterin seien ebenfalls unvorbereitet ge- wesen, da die Aktenzirkulation gemäss Verfügung vom 11. November 2015 erst nachher erfolgt sei. Weiter rügen sie, es sei – mit Ausnahme der Zeugenvorladung – nie eine Beweisverfügung ergangen. Die Berufungskläger führen aus, sie hätten diese Verfahrensfehler bereits bei der Erstinstanz gerügt, was eine gehässige Reaktion des vorinstanzlichen Präsidiums bewirkt habe. Die Berufungskläger führen nicht aus, inwiefern sie durch die vorgebrachten Verfahrensfehler beschwert sein sollen. Sie ziehen aus diesen Rügen keine rechtlichen Schlussfolgerungen, ma- chen keine entsprechenden Konsequenzen geltend und stellen keine diesbezüglichen Rechts- begehren, so dass auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. 3. Hauptstreitpunkt im vorliegenden Verfahren bildet die Frage, ob K.____ mit dem Ehe- und Erbvertrag vom 24. Februar 2011 implizit auf ihr Pflichtteilsrecht am Nachlass ihres Ehe- mannes verzichtete. 3.1 Die Vorinstanz bejahte diese Frage sowohl aufgrund der Auslegung nach dem Willens- prinzip als auch nach dem Vertrauensprinzip. Sie führte aus, beide Ehegatten hätten im Ehe- und Erbvertrag festgestellt, dass ausser dem jeweils überlebenden Ehegatten keine Pflichtteils- erben vorhanden seien. Es sei das klare Ziel des Ehe- und Erbvertrags gewesen, den überle- benden Ehegatten mit sämtlichen Verfügungsrechten bei Lebzeiten auszustatten und nach dem Tod beider Ehegatten die Grundstücke, welche der Ehemann durch Schenkungen aus seiner Familie erhalten habe, wieder an diese zurückfallen zu lassen. Das gehe sowohl aus dem Ehe- und Erbvertrag als auch aus der Zeugeneinvernahme des Notars hervor. Dieses Ziel sei nur mit einer Pflichtteilsverletzung der Ehefrau erreichbar gewesen. Durch ihre Wünsche hätten die Parteien diese Pflichtteilsverletzung akzeptiert, ohne dass dies noch gesondert habe festgehal- ten werden müssen. Aus dem Ehe- und Erbvertrag ergebe sich, dass der Ehefrau bewusst ge- wesen sei, dass sie Pflichtteilserbin ihres Ehemannes war. Im Bewusstsein dieses Status habe sie der im Ehe- und Erbvertrag getroffenen Regelung nicht nur zugestimmt, sondern diese sel- ber aktiv in die Wege geleitet. Ein Verzicht der Ehefrau auf ihr Pflichtteilsrecht habe nicht expli- zit stipuliert werden müssen, zumal die Regelungen des Ehe- und Erbvertrages wirtschaftlich keine Auswirkung auf die Rechtsstellung der Ehefrau zu Lebzeiten gehabt habe. Da sie keine Sicherstellungspflicht getroffen habe, habe sie nach dem Ableben des Ehemannes uneinge- schränkt über das ganze Erbe verfügen können, was die Ehegatten so beabsichtigt hätten. Sie habe keine Rücksicht auf pflichtteilsgeschützte Erben nehmen müssen. Einzig bezüglich der Legate sei die Ehefrau insofern gebunden gewesen, als sie über diese nicht einseitig letztwillig hätte verfügen können. Aufgrund des Vertragstextes und der Aussagen des Notars, wonach er die Ehegatten nicht auf ein allenfalls vererbbares Pflichtteilsrecht aufmerksam gemacht habe, sei davon auszugehen, dass die Ehegatten annahmen, dass sie keine Pflichtteilserben hätten und auch nach ihrem Tod keine derartigen Ansprüche neu entstehen würden. Keiner der am Vertragswerk beteiligten Personen habe an eine solche Rechtsfolge gedacht. Das Konstrukt der Nacherbeneinsetzung sei vom Notar aus steuerlichen Gründen gewählt worden und keine Vor- gabe der Ehegatten gewesen. Es sei nicht der Wille der Ehegatten gewesen, bewusst eine Lü-
Seite 6
http://www.bl.ch/kantonsgericht cke für die Entstehung von Pflichtteilsansprüchen offen zu lassen. Aufgrund des Werts der ver- machten unbelasteten Liegenschaften im Wert von CHF 2.4 Mio. wäre die Übernahme der Grundstücke durch die Kläger unter Ausbezahlung des geltend gemachten Pflichtteils nur dann möglich gewesen, wenn die Grundstücke erheblich belastet oder einzelne davon verkauft wor- den wären. Mit einer solchen Gefährdung des Erhalts der Liegenschaften würde der Wille der Ehegatten J.____ und K.____ unterlaufen, wonach die Grundstücke der Familie des Eheman- nes erhalten werden sollen. Auch dies spreche für einen gewollten Verzicht der Ehefrau auf ihren Pflichtteil. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Ehefrau bei der Abfassung des Ehe- und Erbvertrages den Wünschen des Ehemannes gebeugt habe. Entsprechend den Ausführungen des Zeugen/Notars sei der Ehe- und Erbvertrag von langer Hand geplant gewe- sen und nicht überhastet abgeschlossen worden. 3.2 Die Berufungskläger monieren, bei den von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsent- scheiden sei es immer nur um die Frage gegangen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein konkludenter Verzicht nach dem Eintritt des Erbganges möglich sei. Die Frage, ob in einem Erbvertrag konkludent auf das Pflichtteilsrecht verzichtet werden könne, habe das Bundesge- richt dagegen noch nie entschieden. Allerdings habe das Bundesgericht immer wieder festge- halten, dass der Verzicht auf ein Recht nicht leichthin angenommen werden dürfe. Angesichts des Pflichtteils von mehr als CHF 900‘000.00 gelte dies vorliegend umso mehr. Der Zeu- ge/Notar habe ausgesagt, dass die Pflichtteile nicht Gegenstand der Diskussion gewesen sei- en. Die Ehefrau sei weder über das Pflichtteilsrecht noch über die Grössenordnung des Pflicht- teils informiert worden und auch über die Rechtsfolgen habe keine Aufklärung stattgefunden. Die Rechtsfolgen einer Erbverzichtserklärung seien jedoch drastisch, da der Verzichtende ge- mäss Art. 495 Abs. 2 ZGB beim Erbgang als Erbe ausser Betracht falle. Eine solche Erbfolge sei von den Ehegatten nicht gewollt gewesen. Vielmehr sei das Ziel gewesen, den überleben- den Ehegatten güter- und erbrechtlich zu begünstigen. Es sei der Wunsch der Ehegatten gewe- sen, dass die Grundstücke wieder auf die Seite des Ehemannes fallen sollen, aber erst in zwei- ter Priorität. Diese Bekräftigung stelle keine Aussage betreffend Verzicht auf das Pflichtteils- recht dar und der Ehe- und Erbvertrag enthalte auch keine entsprechende Meinungsäusserung. Bezüglich der Pflichtteile seien die Parteien vom Notar nicht aufgeklärt worden. Mangels Aufklä- rung sei ihnen die Pflichtteilsverletzung nicht bewusst gewesen, sodass sie eine solche entge- gen der Ausführungen der Vorinstanz auch nicht akzeptiert hätten. Die Annahme der Vor- instanz, wonach die Ehegatten die Liegenschaften unbelastet hätten übergeben wollen, sei eine reine Vermutung und nicht belegt. Die Ehegatten hätten sich auch nie darüber geäussert, dass die Liegenschaften „gratis“ übergehen sollen. Es sei auch unbewiesen geblieben, dass die Ehe- frau die treibende Kraft zur Erstellung des Vertrages gewesen sei. 3.3 Die Berufungsbeklagten bestreiten diese Ausführungen der Berufungskläger. Sie schliessen aus den Zeugenaussagen des Notars, dass es für diesen klar gewesen sei, dass die überlebende Ehegattin eine mögliche Pflichtteilsverletzung erkannt und bewusst in Kauf ge- nommen habe. Der Beurkundungswunsch der Ehegatten sei mit einem Verzicht auf den Pflicht- teil einhergegangen und wäre anders nicht realisierbar gewesen. Daraus ergebe sich, dass das prioritäre Ziel des Ehe- und Erbvertrages nicht die Begünstigung der Ehefrau gewesen sei, sondern dass die Liegenschaften in jedem Fall an die Familie des Ehemannes zurückfallen sol- len. Die Ehegatten seien sich darüber im Klaren gewesen, dass der jeweils überlebende Ehe-
Seite 7
http://www.bl.ch/kantonsgericht gatte die Stellung eines Pflichtteilserben haben würde. Es sei entgegen den Ausführungen der Berufungskläger auch erwiesen, dass die Ehefrau die treibende Kraft zur Vertragserstellung gewesen sei. 3.4 Die in der vorliegenden Streitigkeit interessierenden Passagen des Ehe- und Erbvertra- ges vom 24. Februar 2011 der Ehegatten J.____ und K.____ lauten folgendermassen:
I. Feststellungen 1. (…) 2. Wir haben beide keine Nachkommen und – ausser dem überlebenden Ehegatten – keine weiteren Pflichtteilserben. 3. Es ist unser ausdrücklicher Wunsch, im Fall des Versterbens des Einen von uns Beiden den überlebenden Ehegatten güterrechtlich weitgehend zu begünstigen. Die Liegenschaf- ten sowie Erlöse aus Liegenschaftsverkäufen in den Jahren 2009 und 2010 sollen jedoch letztendlich auf der „J.____“-Seite verbleiben. 4. (…) 5. Ich, der Ehemann, verfüge als Alleineigentümer über nachfolgend aufgeführte Eigengüter, welche ihren Ursprung in Schenkungen meines Vaters an mich hatten (…):
- Parzelle Nr. 1549 (…)
- Parzelle Nr. 2193 (…)
- Parzelle Nr. 1174 (…)
- Parzelle Nr. 544 (…)
- Erlös der in den Jahren 2009 und 2010 verkauften Landwirtschaftsparzellen in W.____ und X.____ (seinerzeit ebenfalls von meinem Vater geschenkt erhalten) in Höhe von ins- gesamt CHF 178‘618.25
Ich, die Ehefrau, habe ungefähr CHF 30‘000.00 als Eigengut in unsere Ehe eingebracht.
(…)
II. Güterrecht 1. (…) 2. Wir legen fest, dass beim Tode des Ersten von uns Beiden in der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung die beiden Vorschläge an den überlebenden Ehegatten fallen sollen. (…)
Seite 8
http://www.bl.ch/kantonsgericht III. Erbvertrag
1. Tod des Ehemannes 1.1. Falls ich, der Ehemann, als Erster versterben sollte, gelangt gemäss den Ausführungen hievor die Gesamtheit beider Vorschläge an meine überlebende Ehefrau (…).
Für meine noch vorhandenen (derzeit vier) Liegenschaften (samt Wohnhaus Y.____strasse 71, Hausrat und allfälliger Hypothek), aber auch hinsichtlich des Erlöses aus dem Verkauf der landwirtschaftlichen Grundstücke in den Jahren 2009 und 2010 im Betrag von CHF 178'618.25 setze ich meine Ehefrau als alleinige Vorvermächtnisnehmerin ein, ohne Pflicht zur Sicherstellung. Als Nachvermächtnisnehmer bezüglich dieser Liegenschaf- ten und des eben erwähnten Erlöses aus den Liegenschaftsverkäufen 2009/2010 setze ich ein B.____ und A.____, Nachkommen meines Bruders L.____, zu denen wir stets einen gu- ten Kontakt gepflegt und die sich auch gut um uns gekümmert haben. Dabei erhält meine Nichte A.____ die vorerwähnten Parzellen Nrn. 1549, 2193 (mit dem Einfamilienhaus Y.____strasse 71 samt Hausrat aber auch samt Hypothek) sowie die Landwirtschaftspar- zelle Nr. 544. Mein Neffe B.____ erhält dagegen die grosse unbebaute Baulandparzelle Nr. 1174 (Z.____). Allfällige Wertunterschiede der beiden Nachvermächtnisse sind als defi- nitiv hinzunehmen und somit zwischen A.____ und B.____ nicht auszugleichen. Sollten einzelne oder Teile der erwähnten Parzellen veräussert werden, sind die entsprechenden (Nach-)Vermächtnisse entsprechend kleiner und zwischen der Nachvermächtnisnehmern ebenfalls nicht auszugleichen.
Für meinen (übrigen) Nachlass, insbesondere auch bezüglich sämtlicher Wertschriften, Forderungen sowie Bankguthaben, setze ich meine Ehefrau als einzige Erbin ein. (…)
2. Tod der Ehefrau 2.1 Falls ich, die Ehefrau, als Erste versterben sollte, gelangt gemäss den Ausführungen hievor die Gesamtheit beider Vorschläge an meinen überlebenden Ehemann. Für meinen Nach- lass setze ich meinen Ehemann als alleinigen Erben ein. 2.2. Falls ich, die Ehefrau, als Zweite versterben sollte, setze ich testamentarisch, nicht in erb- vertraglicher Bindung, die Nachkommen meines Bruders (…) zu je gleichen Teilen als mei- ne Erben ein. (…) Sämtliche vorerwähnten Liegenschaften inklusive Wohnhaus Y.____strasse 71 mit Hausrat sowie der Erlös aus dem Verkauf der Landwirtschaftsparzel- len in den Jahren 2009 und 2010 fallen aufgrund der Bestimmungen hiervor (Ziff. 1.1) je- doch als Nachvermächtnisse meines Ehemannes an A.____ und B.____, die Neffen mei- nes Ehemannes. (…)
3.5 Im Ehe- und Erbvertrag vom 24. Februar 2011 findet sich kein expliziter Verzicht der Ehefrau auf ihr Pflichtteilsrecht. Die Vorinstanz führte zu Recht aus, dass ein Verzicht grund-
Seite 9
http://www.bl.ch/kantonsgericht sätzlich auch konkludent erfolgen kann und keiner besonderen Form bedarf (BGE 108 II 288, E. 3a; BGE 135 III 97, E. 3.2). Es gilt zu prüfen, ob sich ein Verzicht der Ehefrau auf ihr Pflicht- teilsrecht konkludent aus dem Ehe- und Erbvertrag vom 24. Februar 2011 ergibt. Die Vorinstanz hat hierfür unter Verweis auf BGE 133 III 409 E. 2.2 in erster Linie geprüft, ob ein übereinstim- mender wirklicher Wille der Ehegatten J.____ und K.____ bezüglich der Pflichtteilsansprüche aus dem Ehe- und Erbvertrag eruierbar ist. Dazu hat die Vorinstanz zuerst die Zuteilung der vermachten Liegenschaften im Gesamtzusammenhang mit den übrigen erbrechtlichen Verfü- gungen und Erklärungen der Parteien im Ehe- und Erbvertrag selbst betrachtet und sodann die Zeugenaussagen berücksichtigt. Die Vorinstanz arbeitete den Sinn und Zweck des Ehe- und Erbvertrages überzeugend heraus und kam zum nachvollziehbaren Ergebnis, dass die Ehegat- ten mit dem Ehe- und Erbvertrag den Überlebenden mit sämtlichen Verfügungsrechten bei Leb- zeiten ausstatten wollten und dass nach dem Tod von beiden Ehegatten diejenigen Güter an die Familie des Ehemannes zurückfallen sollen, die auch von dieser Familie stammten. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen unter Ziffer II.6 der Entscheidbegründung verwiesen wer- den. Auch das Kantonsgericht erkennt aus dem Ehe- und Erbvertrag vom 24. Februar 2011, dass es das Ziel der Ehegatten war, die Liegenschaften, welche aus der Familie des Eheman- nes stammen bzw. der Erlös daraus, wieder auf die Seite des Ehemannes zurückfallen zu las- sen und dabei den überlebenden Ehegatten bestmöglich abzusichern. Dass die vier Liegen- schaften und der genannte Erlös ursprünglich aus Schenkungen vom Vater des Ehemannes stammen, ist im Ehe- und Erbvertrag explizit festgehalten (siehe Ziff. I.5 des Ehe- und Erbver- trages), wie auch das Ziel, dass diese Liegenschaften und Erlöse an die Seite des Ehemannes zurückfallen sollen (siehe Ziff. I.3 des Ehe- und Erbvertrages). Dass der überlebende Ehegatte bestmöglich abgesichert werden soll, ergibt sich ebenfalls aus Ziffer I.3 des Ehe- und Erbver- trages. Dort nannten die Ehegatten ihre Absicht, dass der überlebende Ehegatte güterrechtlich weitgehend begünstigt werden soll und die hier umstrittenen Liegenschaften und Erlöse jedoch letztlich auf der Seite des Ehemannes verbleiben sollen. Unter Ziffer II.2, vereinbarten sie denn auch, dass beim Tode des Ersten in der güterrechtlichen Auseinandersetzung die beiden Vor- schläge an den überlebenden Ehegatten fallen sollen. Auch mit den erbvertraglichen Regelun- gen, wonach der erstversterbende Ehegatte jeweils den überlebenden Ehegatten als seinen einzigen Erben für seinen (übrigen) Nachlass einsetzt (siehe Ziff. III. 1.1 und Ziff. III. 2.1 des Ehe- und Erbvertrages), wird neben dem Rückfall der Liegenschaften und des Erlöses an die Familie des Ehemannes eine bestmögliche Absicherung des jeweils überlebenden Ehegatten bezweckt. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass der Ehemann die Ehefrau für die vier Liegen- schaften und den Erlös von CHF 178‘618.25 als Vorvermächtnisnehmerin, jedoch ohne Sicher- stellungspflicht, einsetzte. Auch der Notar bestätigte anlässlich der vorinstanzlichen Zeugenein- vernahme vom 20. Oktober 2015, dass die Ehegatten wollten, dass das, was von der Familie des Ehemannes kam, auch wieder an diese Familie zurückfallen sollte. Die genannten Ziele des Ehe- und Erbvertrages, nämlich der Rückfall der vier Liegenschaften sowie des Erlöses an die Familie des Ehemannes und die gegenseitige Absicherung der Ehegatten, werden von den Berufungsklägern als solche auch nicht in Frage gestellt. 3.6 Umstritten ist dagegen, ob die Ehefrau im Ehe- und Erbvertrag vom 24. Februar 2011 implizit auf ihren Pflichtteilsanspruch verzichtete. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz zu Recht Ziff. I.2 des Ehe- und Erbvertrages angeschaut. Dort hielten die Ehegatten fest, dass sie beide keine Nachkommen und – ausser dem überlebenden Ehegatten – keine Pflichtteilser-
Seite 10
http://www.bl.ch/kantonsgericht ben hätten. Daraus geht hervor, dass das Thema Pflichtteil in den Vertragsverhandlungen zu- mindest angeschnitten wurde, auch wenn darüber gemäss Aussage des Zeugen nicht diskutiert wurde. Andernfalls wären die Pflichtteile im Ehe- und Erbvertrag gar nicht erwähnt worden. Der Ehefrau war angesichts der Ziff. I.2 bewusst, dass sie Pflichtteilserbin ihres Ehemannes ist. Der ausdrückliche Wille der Ehegatten, dass die genannten vier Parzellen und der Erlös von CHF 178‘618.25 an die Familie des Ehemannes zurückfallen sollen, erfordert zwangsläufig eine Pflichtverletzung der Ehefrau. Ohne einen entsprechenden Verzicht der Ehefrau auf ihren Pflichtteil, wäre dieses beabsichtigte Ziel gar nicht realisierbar gewesen. Indem dieser Rückfall jedoch explizit gewollt und das Ziel des Ehe- und Erbvertrags war, hat die Ehefrau eine Pflicht- teilsverletzung implizit akzeptiert, zumal sie in ihrer testamentarischen Verfügung für den Fall ihres Zweitversterbens die Bestimmungen betreffend Nachvermächtnis wiederholt und damit ebenfalls bekräftigt, dass das auch ihrem Willen entspricht (siehe Ziff. III. 2.2 des Ehe- und Erb- vertrages). Der Notar bestätigte an der vorinstanzlichen Zeugeneinvernahme, es sei ihm be- wusst gewesen, dass mit dem geschlossenen Ehe- und Erbvertrag ein Verzicht der Ehefrau auf ihr Pflichtteilsrecht vorliege. Er habe sie darüber aber nicht belehrt, da es die Folge von dem war, was sie mit dem Ehe- und Erbvertrag gewollt hätten. Die Vorinstanz führte in Anbetracht des Gesamtzusammenhangs zu Recht aus, zur Zeit der Abfassung des Ehe- und Erbvertrags seien alle am Vertragswerk Beteiligten davon ausgegangen, dass auf keine anderen Pflichtteile ausser denjenigen der Ehegatten selber Rücksicht zu nehmen sei. So hielten die Ehegatten im Ehe- und Erbvertrag fest, ausser den überlebenden Ehegatten würden keine Pflichtteilserben existieren. Ob der Notar die Ehegatten über eine Vererbbarkeit des Pflichtteils der Ehefrau an ihre Nichten und Neffen hätte aufklären müssen, ist vorliegend nicht entscheidend und daher nicht zu klären. Denn der klare Wille der Parteien betreffend Rückfall der genannten Güter an die Familie des Ehemannes bzw. dieses erklärte Ziel des Ehe- und Erbvertrags konnte nicht anders erreicht werden, als mit einem Verzicht der Ehefrau auf ihr Pflichtteilsrecht. Der Verweis der Berufungskläger auf das von Christian Brückner in seinem Lehrbuch zum Beurkundungs- recht in Rz 1827 genannte Beispiel hilft ihnen nicht weiter, da der genannte Sachverhalt anders gelagert ist. Dort geht es um einen Erblasser, welcher den im Geschäft tätigen Sohn begünsti- gen und zu diesem Zweck die Töchter zum Erbauskauf bewegen möchte. Im hier vorliegenden Fall existieren dagegen keine weiteren Pflichtteilserben, welche hätten einbezogen und aufge- klärt werden müssen. Die Ehefrau war die einzige Pflichtteilserbin des Ehemannes, was ihr auf- grund von Ziff. I.2 des geschlossenen Ehe- und Erbvertrages bewusst war. Der Zeuge sagte aus, man habe nicht erst im Februar 2011 über den Ehe- und Erbvertrag ge- sprochen, sondern sich schon vorher getroffen. Die beiden Entwürfe seien alle in die gleiche Richtung gegangen. Daraus geht hervor, dass die Ehegatten den Ehe- und Erbvertrag von lan- ger Hand geplant hatten und auch inhaltlich nie etwas anderes wollten, als schliesslich stipuliert wurde. Dass die Ehefrau sich nicht einfach den Wünschen des Ehemannes beugte, sondern selber aktiv wurde, ergibt sich aus der Zeugenaussage, wonach sich die Ehefrau jeweils mit dem Notar in Verbindung gesetzt habe. Zu beachten gilt auch, dass genug Kapitalien und Guthaben vorhanden waren, so dass der Ehefrau auch mit einem Verzicht auf das Pflichtteilsrecht nach dem Tod des Ehemannes genug Mittel zur Verfügung standen. Im Nachlassinventar des Ehemannes vom 11. September 2012 sind - nebst den vermachten Liegenschaften, welche nicht belastet sind - Kapitalien und Gutha-
Seite 11
http://www.bl.ch/kantonsgericht ben von beiden Ehegatten im Wert von CHF 823‘829.05 aufgeführt. Es war auch mit einem Verzicht der Ehefrau auf ihr Pflichtteilsrecht genug Vermögen vorhanden, damit sie nach dem Ableben des Ehemannes wirtschaftlich gleich weiterleben konnte wie davor. Dies gilt umso mehr, als sie hinsichtlich der erwähnten vier Parzellen und des Erlöses als Vorvermächtnis- nehmerin keine Pflicht zu Sicherstellung traf. Sie hätte die Parzellen aus dem Vorvermächtnis auch verkaufen und den Erlös verbrauchen können. Die Vorinstanz führte zu Recht aus, dass die Ehefrau nach dem Ableben des Ehemannes über das gesamte Erbe verfügen konnte und keine Rücksicht auf Pflichtteilserben nehmen musste. Die im Erbvertrag getroffenen Regelun- gen und der damit einhergehende konkludente Verzicht der Ehefrau auf ihr Pflichtteilsrecht hat- ten zu ihren Lebzeiten – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – keine Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung, ausser dass sie bezüglich der Legate insofern gebunden war, als sie über diese nicht einseitig letztwillig anders hätte verfügen können, als dies im Ehe- und Erbver- trag vom 24. Februar 2011 vorgesehen wurde. Dieser Umstand kann jedoch nicht gegen einen konkludenten Verzicht auf das Pflichtteilsrecht sprechen. Die Vorinstanz wies in diesem Zu- sammenhang zu Recht darauf hin, dass dies die Ehefrau angesichts des klar geäusserten Wil- lens im Ehe- und Erbvertrag und angesichts ihres Alters von 90 Jahren bei dessen Unterzeich- nung kaum eingeschränkt haben dürfte. Die Ehefrau konnte aufgrund ihrer Rechtsstellung nach dem Ableben des Ehemannes und aufgrund des vorhandenen Vermögens ohne weiteres auf ihr Pflichtteilsrecht verzichten, ohne sich Sorgen über allfällige finanzielle Einschränkungen nach dem Ableben des Ehemannes machen zu müssen. Angesichts des klar geäusserten Wil- lens und des Ziels des Ehe- und Erbvertrags, welches nur mit einem Verzicht der Ehefrau auf ihr Pflichtteilsrecht erreichbar war, ist daher von einem solchen konkludenten Verzicht auszu- gehen, zumal die Interessen der Ehefrau dadurch nicht verletzt wurden und keine weiteren Pflichtteilserben vorhanden waren. Die Ehefrau hat für den Fall ihres Erstversterbens überdies den Ehemann als alleinigen Erben für ihren Nachlass eingesetzt (Ziffer III. 2.1 des Ehe- und Erbvertrages vom 24. Februar 2011), was ebenfalls ihren Verzicht auf das Pflichtteilsrecht im- pliziert, geht doch daraus hervor, dass es für die Ehefrau nicht das primäre Ziel war, dass ihre Nichten und Neffen an ihrem Nachlass partizipieren sollen. Ob es das erste Ziel des Ehe- und Erbvertrages war, den überlebenden Ehegatten güter- und erbrechtlich zu begünstigen und dem Rückfall der Liegenschaften lediglich zweite Priorität zukam, wie dies die Berufungskläger anführen, oder ob die Reihenfolge gerade umgekehrt war oder ob für die Ehegatten die Ziele gleichwertig waren, ist nicht von Bedeutung, da mit dem geschlossenen Ehe- und Erbvertrag beide Ziele erreicht werden sollten und mit dem Verzicht auf das Pflichtteilrecht auch erreicht werden konnten, ohne dass die Ehefrau nach dem Tod des Ehemannes finanziell schlechter gestellt war. Daher gelangt das Kantonsgericht einhellig ebenfalls zum Schluss, dass die Ehe- frau mit dem Ehe- und Erbvertrag vom 24. Februar 2011 implizit auf ihr Pflichtteilsrecht verzich- tete. Folglich konnte sie den Berufungsklägern kein Pflichtteilsrecht vererben, welches diese nunmehr den Ansprüchen der Berufungsbeklagten entgegenhalten könnten. 4. Im Zusammenhang mit dem Einwand der Berufungskläger, es sei kein ausreichendes Vermögenssubstrat zur Auszahlung des Barvermächtnisses von CHF 178‘618.25 vorhanden, stellt sich die Frage, ob die Nachlassinventare als Beweismittel zu berücksichtigen sind. 4.1 Die Vorinstanz erwog, die Todesinventare der Ehegatten J.____ und K.____ seien als Beweis untauglich. Es liege ein Widerspruch vor, da die Ehefrau im Ehe- und Erbvertrag das
Seite 12
http://www.bl.ch/kantonsgericht von ihr in die Ehe eingebrachte Eigengut mit CHF 30‘000.00 angegeben habe, im Todesinven- tar von J.____ jedoch eine Summe von CHF 543‘549.80 als Einbringen der Ehefrau erscheine. Es sei davon auszugehen, dass die Ehefrau nie Einblick und Einfluss auf dieses Inventar habe nehmen können, da sie einen Monat vor dessen Erstellung gestorben sei. Diese Angaben könnten offensichtlich nicht von ihr stammen. Da nur die Berufungskläger als alleinige Erben Einblick in das Inventar gehabt hätten und das Inventar nach dem 7. November 2011 offenbar noch verändert worden sei, liege der Schluss nahe, dass die Einbringen von CHF 543‘549.80 auf Betreiben der Berufungskläger in das Inventar aufgenommen worden sei, zumal nirgends in den Unterlagen ein Einbringen der Ehefrau in dieser Höhe erscheine. Dem Inventar, welches erst nach dem Tode beider Ehegatten erstellt worden sei und auf dessen Inhalt die Berufungs- kläger hätten Einfluss nehmen können, gehe der Beweiswert ab, soweit es dem öffentlich beur- kundeten Ehe- und Erbvertrag vom 24. Februar 2011 widerspreche. Da keine weiteren Beweise beigebracht werden könnten, sei der Beweis des fehlenden Substrates gescheitert. 4.2 Die Berufungskläger monieren diese Ausführungen der Vorinstanz und bringen vor, ein Erbschaftsinventar stelle eine öffentliche Urkunde gemäss Art. 179 ZPO dar. Das hier zur Dis- kussion stehende Erbschaftsinventar sei von der Leiterin des Erbschaftsamtes und von der überlebenden Ehegattin unterzeichnet worden. Die Echtheit dieser Urkunde sei von den Beru- fungsbeklagten nie angezweifelt worden. Auch bezüglich der inhaltlichen Feststellungen hätten die Berufungsbeklagten keine Beanstandungen vorgebracht. Das eingereichte Erbschaftsinven- tar sei kein untaugliches Beweismittel und mit dem Einbringen dieses Todesinventares seien die Berufungskläger ihrer Beweisführungslast nachgekommen. Der Widerspruch zwischen den Angaben im Ehe- und Erbvertrag vom 24. Februar 2011 und den Erbschaftsinventaren gründe darauf, dass der Notar bezüglich der Eigengüter der Ehefrau nur rudimentäre Abklärungen ge- troffen habe und es bei der Frage an die Ehefrau, was sie anlässlich der Heirat in die Ehe ein- gebracht habe, habe bewenden lassen. Dagegen habe das Erbschaftsamt eingehender nach- gefragt und die gelieferten Informationen geprüft. Der Betrag von CHF 543‘549.80 sei nach fun- dierter Abklärung vom Erbschaftsamt in das Erbschaftsinventar von J.____ aufgenommen wor- den und nicht einfach nur gestützt auf Behauptungen. 4.3 Die Berufungsbeklagten erwidern, die Vorinstanz bezeichne die Erbschaftsinventare nicht per se als untaugliche Beweismittel, sondern würde diesen aufgrund der Widersprüche im Vergleich zu den Angaben im Ehe- und Erbvertrag den Beweiswert absprechen. Die Erwägun- gen der Vorinstanz seien korrekt. Die Ehefrau K.____ habe weder das definitive Todesinventar ihres Ehemannes vom 11. September 2012 noch die Entwürfe vom 7. November 2011 und vom
5. Juli 2012 unterzeichnet, da sie bereits am 3. Oktober 2011 verstorben sei. Die Vorinstanz habe diese Problematik erkannt. Dass K.____ möglicherweise eine frühere provisorische Versi- on des Inventars unterzeichnet habe, sei unerheblich. Die Berufungsbeklagten hätten bereits im vorinstanzlichen Verfahren den Standpunkt vertreten, dass die Angaben in den Todesinventa- ren das angebliche Fehlen des Vermögenssubstrats nicht zu beweisen vermögen und diese Inventare nicht massgebend sein könnten. 4.4 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tat- sachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 179 ZPO und Art. 9 Abs. 1 ZGB). Den öffentlichen Registern und Urkunden kommt insoweit erhöhte Beweiskraft zu, als die darin festgehaltenen Tatsachen als bewiesen gelten, solange die Unrich-
Seite 13
http://www.bl.ch/kantonsgericht tigkeit nicht nachgewiesen ist. Die verstärkte Beweiskraft bezieht sich nicht auf die Echtheit der öffentlichen Register und Urkunden, sondern auf deren Inhalt. Die Echtheit ist im Bestreitungs- fall zu beweisen (THOMAS WEIBEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 179 N 9). Die Berufungsbeklagten reichten bei der Vorinstanz mit ihrer Klage vom 11. Dezember 2013 die Nachlassinventare für J.____ vom 11. September 2012 und für K.____ vom 12. Sep- tember 2012 ein (Klagbeilagen 2 und 3). Die Berufungskläger führten in ihrer vorinstanzlichen Klageantwort unter Ziffer 7 aus, diese Inventare seien unangefochten geblieben und auf diese sei abzustellen, mit Ausnahme der vier Liegenschaften, für welche noch Bewertungsgutachten laufen würden. Sie ergänzten in der Klageantwort, dass das Inventar von K.____ vom Erb- schaftamt noch rektifiziert worden sei. Diese Ausführungen sind von den Berufungsbeklagten sowohl in ihrer vorinstanzlichen Replik vom 7. Juli 2014 als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung unbestritten geblieben. Die Berufungsbeklagten bestritten somit im erstin- stanzlichen Verfahren den Inhalt der Inventare nicht und versuchten folglich auch nicht, eine allfällige Unrichtigkeit des Inhalts dieser Inventare in Anwendung von Art. 179 ZPO und Art. 9 Abs. 1 ZGB nachzuweisen. Indem die Berufungsbeklagten den Inhalt der Inventare nicht bestrit- ten, hatte die Vorinstanz die Inventare inhaltlich gar nicht zu überprüfen, sondern hätte auf die- se abstellen müssen. Denn Gegenstand des Beweises sind nur rechtserhebliche, streitige Tat- sachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Indem die Vorinstanz die Inventare dennoch prüfte und diesen den Beweiswert absprach, obwohl der Inhalte der Inventare von keiner Partei bestritten war, hat sie die Verhandlungsmaxime verletzt. Das Kantonsgericht gelangt zum Schluss, dass die Inven- tare des Erbschaftsamts als Beweise zu berücksichtigten sind, da deren Inhalte im vorinstanzli- chen Verfahren nicht bestritten wurden. Gemäss Art. 179 ZPO und Art. 9 Abs. 1 ZGB kommt den öffentlichen Registern und Urkunden erhöhte Beweiskraft zu. Vorliegend stellen sowohl der Ehe- und Erbvertrag vom 24. Februar 2011 als auch die Erbschaftsinventare öffentliche Urkunden dar, so dass bei widersprüchlichen Angaben in diesen verschiedenen öffentlichen Urkunden die erhöhte Beweiskraft relativiert ist. Das Kantonsgericht gelangt zum Schluss, dass selbst bei einer Prüfung des Inhalts der Inventa- re, diese als Beweismittel zuzulassen wären. Denn die Angaben zum Einbringen von K.____ für das Nachlassinventar ihres Ehemannes wurden eingehender abgeklärt als für den Ehe- und Erbvertrag. So sind im Nachlassinventar von J.____ als Bareinbringen der Ehefrau das Einbrin- gen bei Heirat von CHF 30‘000.00, eine Erbschaft von CHF 222‘925.80, eine Parzelle der Eltern von CHF 250‘000.00 und die Schuhgeschäfte der Eltern von CHF 40‘624.00 aufgeführt. Im Ehe- und Erbvertrag bestätigt die Ehefrau dagegen lapidar, dass sie ungefähr CHF 30‘000.00 als Eigengut in die Ehe eingebracht habe. Offenbar erfolgten für den Ehe- und Erbvertrag - im Gegensatz zum Nachlassinventar - keine weiteren Abklärungen zu früheren Erbschaften und Schenkungen zu Gunsten der Ehefrau. Selbst wenn also das Nachlassinventar für J.____ vom
11. September 2012 auf den Inhalt zu prüfen wäre, wäre die Unrichtigkeit von dessen Inhalt nicht nachgewiesen und folglich wäre das Inventar auch nach einer Inhaltsprüfung als Beweis- mittel mit erhöhter Beweiskraft (Art. 179 ZPO und Art. 9 Abs. 1 ZGB) zu berücksichtigen. 5. Die Berufungskläger machten bereits bei der Vorinstanz geltend, das Vermögenssubstrat des Nachlasses von J.____ reiche nicht aus, um das Barvermächtnis von CHF 178‘618.25 aus- zubezahlen. Sie beriefen sich hierfür auf das Nachlassinventar von J.____ vom 11. September
Seite 14
http://www.bl.ch/kantonsgericht 2012, welches ein Minus von CHF 20‘000.00 verzeichne. Die Vorinstanz sprach dem Nachlass- inventar von J.____ den Beweiswert zu Unrecht ab, so dass der Einwand des fehlenden Ver- mögenssubstrats nunmehr unter Berücksichtigung der Nachlassinventare zu beurteilen ist. Ent- scheidend ist hierfür allerdings nicht das Nachlassinventar des Ehemannes, sondern jenes der Ehefrau K.____. Denn das Barvermächtnis von CHF 178‘618.25 ging vorab als Vorvermächtnis an K.____, ohne Sicherstellungspflicht. Erst nach dem Versterben von K.____ war das Ver- mächtnis den Nachbedachten bzw. den Berufungsbeklagten auszuhändigen. Die Berufungsbe- klagten sind Nacherben von J.____ und Erben von K.____. Die Frage, ob genügend Vermö- genssubstrat zur Bezahlung des Nachvermächtnisses von CHF 178‘618.25 vorhanden ist, ist daher aufgrund des Nachlasses von K.____ zu beurteilen. Dies gilt umso mehr, als keine Si- cherstellungspflicht bestand und K.____ das Barvermächtnis hätte verbrauchen können. Aus dem rektifizierten Inventar von K.____ vom 12. September 2012 / 2. Dezember 2013 ergibt sich aus Kapitalien und Guthaben ein Betrag von CHF 772‘040.75 und nach Abzug der Vermächt- nisse von CHF 60‘000.00, des hier zu beurteilenden Nachvermächtnisses von CHF 178‘618.35 und der laufenden Auslagen von CHF 38‘339.20 noch immer ein Reinvermögen von CHF 495‘083.20. Die vier Liegenschaften des Nachvermächtnisses sind in diesem Reinvermö- gen nicht enthalten, sondern lediglich pro memoria im Inventar von K.____ aufgeführt. Das Nachvermächtnis von CHF 178‘618.35 übersteigt den Nachlass von K.____ nicht. Vielmehr weist ihr Nachlass genug Vermögenssubstrat aus, um das Nachvermächtnis von CHF 178‘618.35 auszurichten, so dass Art. 486 Abs. 1 ZGB, wonach die Vermächtnisse ver- hältnismässig herabzusetzen sind, wenn sie den Betrag der Erbschaft oder der Zuwendung an den Beschwerten oder den verfügbaren Teil übersteigen, keine Anwendung findet. Indem nicht auf das Inventar von J.____, welches einen Negativsaldo ausweist, abzustellen ist, sondern auf das rektifizierte Inventar von K.____, welches genug Vermögenssubstrat für die Ausrichtung des Nachvermächtnisses, ausweist, gelangt das Kantonsgericht – wenn auch mit einer anderen Begründung als die Vorinstanz – ebenfalls zum Schluss, dass das Nachvermächtnis von CHF 178‘618.25 auszurichten ist. Folglich ist der vorinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt nicht zu ändern. 6.1 Im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Kostenregelung rügen die Berufungskläger die Streitwertberechnung der Vorinstanz. Diese stellte auf die klägerischen Rechtsbegehren ab und berechnete den Streitwert insgesamt auf CHF 2‘568‘838.25. Die Vorinstanz führte aus, die Bereitschaft der Berufungskläger, einen Teil der Liegenschaften zu übertragen, ändere daran nichts, da seitens der Berufungsbeklagten bestritten und von den Berufungsklägern nicht be- wiesen sei, dass die Bereitschaft zu einem solchen Schritt noch vor Einreichung der Klage er- klärt worden sei. Zudem müssten die Vermächtnisnehmer ihr Legat nicht in Tranchen entge- gennehmen. 6.2 Die Berufungskläger machen geltend, am 4. Dezember 2013 sei die Anmeldung und Eintragung im Tagebuch des Grundbuchs für zwei der vermachten Liegenschaften erfolgt. Die- se Anmeldung sei somit deutlich vor der Klageeinreichung geschehen. Vom Tagebucheintrag hätten die Berufungsbeklagten aufgrund des geführten Telefonats anfangs Dezember 2013 und somit bereits vor der Klageinreichung gewusst. Der Streitwert orientiere sich daher an der Ein- rede bzw. am geltend gemachten Pflichtteil für K.____ im Betrag von CHF 935‘825.65, für wel- chen die Herabsetzung der Vermächtnisse beantragt werde.
Seite 15
http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3 Die Berufungsbeklagten bestreiten diese Ausführungen und stellen sich auf den Stand- punkt, sie müssten das Legat nicht in Tranchen entgegennehmen. Die Anmeldung beim Grund- buch sei kaum eine Woche vor der Klageeinreichung erfolgt. Das erwähnte Telefonat werde nach wie vor bestritten; dieses habe nicht stattgefunden. 6.4 Der Streitwert wird grundsätzlich durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbeklagten beantragten mit ihrer Klage bei der Vorinstanz die Übertragung der vier mittels Nachvermächtnis vermachten Parzellen zu Eigentum, die Auszahlung des Nachvermächtnisses von CHF 178‘618.25 sowie die Herausgabe bezogener Früchte (z.B. Miet- und Pachtzinse). Der von der Vorinstanz genannte Gesamtwert der klägerischen Rechtsbegeh- ren für sich allein betrachtet von CHF 2‘568‘838.25 ist nicht bestritten. Die Berufungskläger wol- len jedoch als Streitwert auf den von ihnen geltend gemachten Pflichtteil von CHF 935‘825.65 abstellen, für welchen sie die Herabsetzung der Vermächtnisse verlangen. Sie bringen vor, sie hätten bereits vor der Klageeinreichung zwei Parzellen beim Grundbuchamt zur Übertragung angemeldet, was den Berufungsbeklagten bekannt gewesen sei. Gemäss der Beweislastregel von Art. 8 ZGB haben die Berufungskläger ihre Behauptung, wonach die Berufungsbeklagten bei deren Klageeinreichung an die Vorinstanz Kenntnis von der Grundbuchanmeldung gehabt haben sollen, zu beweisen. Aus den Akten geht hervor, dass die Berufungskläger für zwei der vier vermachten Parzellen die Eigentumsübertragung infolge Vermächtnis beim Grundbuchamt anmeldeten und diese Geschäfte am 4. Dezember 2013 im Tagebuch eingetragen wurden. Es liegen hingegen keine Unterlagen dafür vor, dass die Berufungsbeklagten im Zeitpunkt ihrer Klageeinreichung vom 11. Dezember 2013 Kenntnis von dieser Grundbuchanmeldung hatten. Der diesbezüglich eingereichte Mailverkehr datiert erst ab 30. Dezember 2013. Dass die Beru- fungskläger die Berufungsbeklagten telefonisch über die Grundbuchanmeldung informiert ha- ben sollen, wurde bereits bei der Vorinstanz bestritten und ist nicht nachgewiesen. Die Beru- fungskläger können daher nicht beweisen, dass sie die Berufungsbeklagten bereits vor deren Klageeinreichung über die Grundbuchanmeldung informiert haben sollen und die Berufungsbe- klagten bereits anerkannte Forderungen eingeklagt haben sollen. Die Vorinstanz stellte daher für den Streitwert zu Recht auf die klägerischen Rechtsbegehren ab und nicht auf die Einrede bzw. die beantragte Herabsetzung der Vermächtnisse im Umfang des geltend gemachten Pflichtteils von CHF 935‘825.65. 7.1 Die Berufungskläger monieren sodann hinsichtlich der vorinstanzlich festgelegten Par- teientschädigung, es liege ein offenbares Missverhältnis zwischen dem Streitwert einerseits und den Anwaltsbemühungen andererseits vor. Überdies seien die Kosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 ZPO nach Ermessen zu verteilen. Weiter verweisen die Berufungskläger auf ein Schreiben des Gegenanwalts vom 2. November 2015, gemäss welchem sie von einer Honorar- forderung des Gegenanwalts von CHF 40‘000.00 hätten ausgehen dürfen. Die Berufungsbe- klagten bestreiten diese Ausführungen und bringen vor, eine Kostenverteilung nach Ermessen sei vorliegend unangebracht. Weiter weisen sie darauf hin, dass es sich beim erwähnten Schreiben vom 2. November 2015 um ein unpräjudizielles Vergleichsangebot gehandelt habe. 7.2 Die Berufungskläger beantragen in der Berufung mit Ziffer 1 ihrer Rechtsbegehren die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter o/e-Kostenfolge und die Gut- heissung ihrer vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren. Für den Fall, dass die Berufung in der Sache abzuweisen ist, stellen die Berufungskläger dagegen kein Eventualbegehren hinsichtlich
Seite 16
http://www.bl.ch/kantonsgericht der Höhe und allenfalls der Verteilung der Prozesskosten. Wollen die Berufungskläger, dass bei einer Abweisung der Berufung in der Hauptsache die vorinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsregelung dennoch überprüft und allenfalls geändert wird, haben sie separate Anträge bzw. entsprechende Eventualbegehren zu stellen (vgl. IVO W. HUNGERBÜHLER/ MANUEL BUCHER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.] Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommen- tar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 311 N 23). Die Berufungskläger haben in ihren Beru- fungsbegehren keine Eventualanträge gestellt, weshalb die vorinstanzliche Prozesskostenrege- lung - angesichts der nun vorliegenden Abweisung der Berufung im Hauptbegehren - mangels entsprechenden Eventualbegehren nicht abgeändert werden kann. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen der Berufungskläger zur Höhe der erstinstanzlich festgelegten Parteientschä- digung sowie zur Kostenverteilung nach Ermessen gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO weiter einzu- gehen. Im Übrigen fehlt es hinsichtlich der vorinstanzlich gerügten Kostenregelung auch an be- zifferten Rechtsbegehren, welche zum Entscheid erhoben werden könnten. Die Berufung ist einsprechend den vorstehenden Ausführungen somit vollumfänglich abzuwei- sen. 8. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren zu entscheiden. 8.1 Im Berufungsverfahren ist hinsichtlich des Kostenentscheids für den Streitwert auf die in der Berufung gestellten Rechtsbegehren abzustellen. Die Berufungskläger bestreiten die einge- klagten Nachvermächtnisse nicht als solche, sondern verlangen deren Herabsetzung soweit dies zur Wahrung des Pflichtteils der Verstorbenen K.____ erforderlich sei. Streitwert bildet so- mit die geltend gemachte Herabsetzung bzw. der von den Berufungsklägern behauptete Pflicht- teil von K.____, welchen die Berufungskläger selber auf CHF 935‘825.65 beziffern. 8.2 Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Be- stimmungen der Art. 95 ff. ZPO, welche auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung finden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vollumfänglich den Berufungsklägern in solidarischer Verbindung aufzuerlegen. Die Entscheid- gebühr für das zweitinstanzliche Verfahren mit einem Streitwert von rund CHF 935‘000.00 ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Gebühren der Ge- richte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 12‘500.00 festzulegen. 8.3 Die Berufungskläger haben den Gegenparteien in solidarischer Verbindung eine Partei- entschädigung zu entrichten. Die Parteientschädigung ist gemäss Art. 105 Abs. 2 i.V. mit Art. 96 ZPO gestützt auf die kantonale Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) festzusetzen. § 7 Abs. 1 TO sieht für das erstinstanzliche Verfahren bei einem Streitwert zwischen CHF 500‘000.00 und CHF 1‘000‘000.00 ein Grundhonorar von CHF 33‘000.00 bis CHF 55‘500.00 vor. In diesem Honorar sind eine Hauptverhandlung und eine Rechtsschrift inbegriffen. Je nach Schwierigkeit des Falles und dem Umfang der Bemü- hungen ist der untere, obere oder ein mittlerer Ansatz anzuwenden. Gemäss § 10 TO ist das Grundhonorar für die Vertretung vor zweiter Instanz nach den für die erste Instanz geltenden Grundsätzen zu berechnen, beträgt jedoch ohne schriftliche Berufungsbegründung nur 50%, mit einer solchen bis zu 100% des jeweils zutreffenden Grundhonorars und allfälliger Zuschläge
Seite 17
http://www.bl.ch/kantonsgericht gemäss § 8 TO. Vorliegend waren im Rechtsmittelverfahren Rechtsschriften einzureichen, so dass ein Ansatz von 50% bis 100% des Grundhonorars zur Anwendung gelangt. Aufgrund des Streitwerts, welcher mit rund CHF 935‘000.00 am oberen Ende der entsprechenden Bandbreite für Streitwerte von CHF 500‘000.00 bis CHF 1‘000‘000.00 liegt, wird zwar vom maximalen An- satz von CHF 55‘500.00 ausgegangen, allerdings ist dieser in Anwendung von § 10 TO auf 50% bzw. CHF 27‘750.00 zu reduzieren, da zum einen im Rechtsmittelverfahren keine mündli- che Verhandlung stattfand, und zum anderen der Umfang der Bemühungen für den Rechtsver- treter der Berufungsbeklagten nicht gross war. Die beiden Rechtsschriften im Berufungsverfah- ren umfassen je 12 Seiten, so dass der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten weder für das Studium der Berufungsschrift noch für das Erstellen der Berufungsantwort einen grossen Auf- wand betreiben musste. Ein höheres Grundhonorar würde im Ergebnis zu einem offenbaren Missverhältnis gemäss § 9 TO führen. Zuschläge gemäss § 8 TO sind vorliegend nicht ange- bracht, sodass die Parteienschädigung auf pauschal CHF 27‘750.00 inkl. Spesen festzusetzen ist. Nach Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von 8% bzw. CHF 2‘220.00 resultiert eine Partei- entschädigung von insgesamt CHF 29‘970.00.
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr von CHF 12‘500.00 wird den Berufungsklägern und Berufungsklägerinnen in solidarischer Verbindung auferlegt. Die Berufungskläger und Berufungsklägerinnen haben in solidarischer Verbindung den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 29‘970.00 (inkl. Spesen und CHF 2‘220.00 MWST) zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiberin Karin Arber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 6. September 2016 (400 16 168) ____________________________________________________________________
Zivilgesetzbuch
Erbrecht: Auslegung eines Ehe- und Erbvertrages / konkludenter Verzicht auf das Pflicht- teilsrecht
Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiberin Karin Arber
Parteien A.____, Klägerin und Berufungsbeklagte B.____, Kläger und Berufungsbeklagter beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Benno Studer, Hintere Bahn- hofstrasse 11A, 5080 Laufenburg,
gegen
C.____, Beklagte und Berufungsklägerin D.____ Beklagter und Berufungskläger E.____ Beklagte und Berufungsklägerin F.____ Beklagte und Berufungsklägerin
Seite 2
http://www.bl.ch/kantonsgericht G.____ Beklagte und Berufungsklägerin H.____, Beklagter und Berufungskläger I.____ Beklagte und Berufungsklägerin alle vertreten durch Rechtsanwalt René Borer, Delsbergerstrasse 14, 4242 Laufen,
Gegenstand Klage aus Vermächtnis Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 12. April 2016
A. Die Ehegatten J.____ und K.____ (im Nachfolgenden auch „Ehemann“ bzw. „Ehefrau“ genannt) schlossen am 24. Februar 2011 einen Ehe- und Erbvertrag. Ausser dem jeweils ande- ren Ehegatten gab es keine pflichtteilsgeschützten Erben. Der Ehemann war Eigentümer ver- schiedener Grundstücke aus Schenkungen von seinem Vater. Im Ehe- und Erbvertrag führte er als sein Alleineigentum aus diesen Schenkungen vier Parzellen sowie den Erlös von insgesamt CHF 178‘618.25 aus bereits verkauften Landwirtschaftsparzellen auf. Für sein Erstversterben setzte der Ehemann für diese vier Liegenschaften und den erwähnten Erlös seine Ehefrau als Vorvermächtnisnehmerin ein, ohne Pflicht zur Sicherstellung. Als Nachvermächtnisnehmer setzte er seinen Neffen B.____ und seine Nichte A.____ ein. Für seinen übrigen Nachlass setz- te er seine Ehefrau als einzige Erbin ein. J.____ starb kurz nach Abschluss des Ehe- und Erb- vertrages am 31. Mai 2011 im Alter von 85 Jahren und K.____ verschied wenig später am
3. Oktober 2011 im Alter von 91 Jahren. B. B.____ und A.____ forderten mit Klage vom 11. Dezember 2013 an das Bezirksgericht Laufen (seit 1. April 2014: Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West) von den Mitgliedern der Er- bengemeinschaft K.____ die Übertragung der mittels Nachvermächtnis vermachten vier Parzel- len (Verkehrswert rund CHF 2.4 Millionen), die Herausgabe der im Zusammenhang mit diesen Liegenschaften bezogenen oder schuldhaft nicht bezogenen Früchte sowie die Ausbezahlung des Nachvermächtnisses von CHF 178‘618.25. Die Beklagten machten mit der Klageantwort geltend, das Pflichtteilsrecht von K.____ sei durch das Vermächtnis verletzt. Diese habe mit dem Ehe- und Erbvertrag vom 24. Februar 2011 nicht auf ihren Pflichtteil verzichtet und ein ausdrücklicher Erbverzicht sei nie stipuliert worden. Die Beklagten beantragten die Herabset- zung der Legate, soweit sie den Pflichtteil von K.____ verletzen würden, und bezifferten den pflichtteilsgeschützten Anteil von 3/8 auf CHF 935‘825.65. Die Klagparteien stellten sich dage- gen auf den Standpunkt, den Beklagten stehe kein Pflichtteilsrecht zu, da sie keine Pflichtteils- erben seien. Zudem habe K.____ im Rahmen des Ehe- und Erbvertrages vom 24. Februar 2011 stillschweigend auf ihren Pflichtteil verzichtet.
Seite 3
http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West führte einen doppelten Schriftenwechsel durch und befragte am 20. Oktober 2015 den Notar, welcher den Ehe- und Erbvertrag vom 24. Februar 2011 beurkundete, als Zeugen. Die Hauptverhandlung fand sodann am 12. April 2016 statt. Mit Entscheid vom 12. April 2016 hiess das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die Klage in den wesentlichen Teilen gut und verurteilte die Beklagtenparteien, die mittels Nach- vermächtnis vermachten vier Parzellen den Klagparteien zu Eigentum zu übertragen und ihnen das Nachvermächtnis von CHF 178‘618.25 auszubezahlen. Lediglich das marginale Rechtsbe- gehren betreffend bezogener Früchte wurde abgewiesen. Den Beklagten wurden in solidari- scher Verbindung die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 600.00 und die Gerichtskos- ten zuzüglich Zeugengeld von insgesamt CHF 23‘300.00 auferlegt. Überdies wurden sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Klagparteien im Betrag von CHF 105‘820.00 (inkl. Auslagen und MWST) verpflichtet. Das Zivilkreisgericht kam zum Schluss, es sei der Wille der Ehegatten J.____ und K.____ gewesen, diejenigen Güter an die Familie des Ehemannes zu- rückfallen zu lassen, welche auch von dieser Familie stammten. Das Erreichen dieses Ziels habe zwangsläufig eine Verletzung des Pflichtteils der Ehefrau erfordert. Durch ihre Wünsche hätten die Ehegatten eine Pflichtteilsverletzung akzeptiert, ohne dass dies noch gesondert im Ehevertrag festzuhalten gewesen wäre. Zur Zeit der Abfassung des Ehe- und Erbvertrages vom
24. Februar 2011 seien alle am Vertragswerk Beteiligten davon ausgegangen, dass die Ehegat- ten – ausser sich selbst – keine Pflichtteilserben hätten, auf welche Rücksicht zu nehmen sei, und dass auch nach ihrem Tod keine derartigen Ansprüche neu entstehen würden. Durch den Verzicht der Ehegattin auf ihr Pflichtteilsrecht habe sie den Beklagten auch keinen Pflichtteil vererbt, welcher dem Nachvermächtnis entgegengehalten werden könne. Den Einwand der Beklagten, das Vermächtnissubstrat reiche nicht aus, um die Forderung von CHF 178‘618.25 zu befriedigen, erachtete das Zivilkreisgericht als unbewiesen, zumal es die Nachlassinventare der Ehegatten J.____ und K.____ als Beweis für das Fehlen des Vermögenssubstrats als un- tauglich qualifizierte. D. Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- recht, erklärten die Beklagten die Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 12. April 2016. Sie beantragten, das angefochtene Urteil sei unter o/e- Kostenfolge vollumfänglich aufzuheben und stattdessen seien ihre Rechtsbegehren gemäss Klageantwort vom 20. Mai 2014 / Duplik vom 10. Dezember 2014 gutzuheissen, dies unter Wiederholung dieser Rechtsbegehren in den Berufungsanträgen. E. Die Berufungsbeklagten beantragten mit Berufungsantwort vom 27. Juli 2016 die Abwei- sung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten der Berufungskläger. Auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung und die Ausführungen in den Rechtsschriften, wird - soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügung vom 28. Juli 2016 schloss der Präsident des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel und ordnete den Entscheid aufgrund der Akten an.
Seite 4
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Erwägungen 1.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung erhoben werden, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechts- begehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzu- reichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Gerügt werden können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO). Im vorliegenden Fall ist der Streitwert von mindestens CHF 10‘000.00 erreicht. Der begründete Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 12. April 2016 wurde den Berufungsklägern bzw. deren Rechtsvertreter am 12. Mai 2016 zugestellt. Der letzte Tag der Rechtsmittelfrist fällt auf den Samstag 11. Juni
2016. Die Frist endete gestützt auf Art. 142 Abs. 3 ZPO am Montag, 13. Juni 2016, und ist so- mit durch Postaufgabe der Berufungsschrift an diesem Tag eingehalten (Art. 143 ZPO). Auch die Bezahlung des Kostenvorschusses erfolgte fristgerecht. 1.2 Die Berufungsbeklagten machen an verschiedenen Stellen in ihrer Berufungsantwort gel- tend, auf die Vorbringen in der Berufung sei nicht einzutreten. Die Berufungsschrift hat eine Begründung zu enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). In der Berufungsbegründung ist darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Die ZPO legt nicht ausdrücklich fest, welchen Anforderungen die Begründung zu genü- gen hat. Verlangt ist im Sinne einer sog. Begründungslast, dass sich die Berufung führende Partei sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheids auseinander- setzt, dass sie also dem Berufungsgericht erkennbar im Wesentlichen darlegt, inwiefern von der ersten Instanz Recht falsch angewendet und welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll (PETER REETZ/STEFANIE THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 36). Hinsichtlich der Ausführungen der Berufungskläger zum Streitwert, führen die Berufungsbeklag- ten aus, es sei eine Textpassage aus der Duplik im Copy-paste-Verfahren in die Berufungs- schrift hineinkopiert worden. Die Berufungskläger gehen in ihrer Berufungsbegründung auf den erstinstanzlichen Entscheid ein und legen dar, was an diesem falsch sein soll. Zum Streitwert führen sie aus, weshalb die Vorinstanz von einem unrichtigen Streitwert ausgegangen sein soll und begründen ihre Berechnung des Streitwerts. Dass sie in der Berufungsschrift darüber hin- aus Passagen aus ihrer erstinstanzlichen Duplik wiederholen, schadet indessen nicht. Die Beru- fungsbegründung entspricht den gesetzlichen Anforderungen, so dass auf die Berufung einzu- treten ist. Ob unklare Ausführungen oder appellatorische Kritik vorliegen, ist allenfalls bei den einzelnen Rügen zu prüfen. 1.3 Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kan- tonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Zi- vilkreisgerichte sachlich zuständig.
Seite 5
http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Die Berufungskläger verweisen zunächst als Vorbemerkung auf diverse vorinstanzliche Verfahrensfehler. So habe die Vorinstanz zu einer Instruktionsverhandlung vor das Präsidium geladen, am entsprechenden Termin vom 20. Oktober 2015 jedoch die Zeugenanhörung des Notars vor der Dreierkammer durchgeführt, worauf der Rechtsvertreter der Berufungskläger nicht vorbereitet gewesen sei. Der Richter und die Richterin seien ebenfalls unvorbereitet ge- wesen, da die Aktenzirkulation gemäss Verfügung vom 11. November 2015 erst nachher erfolgt sei. Weiter rügen sie, es sei – mit Ausnahme der Zeugenvorladung – nie eine Beweisverfügung ergangen. Die Berufungskläger führen aus, sie hätten diese Verfahrensfehler bereits bei der Erstinstanz gerügt, was eine gehässige Reaktion des vorinstanzlichen Präsidiums bewirkt habe. Die Berufungskläger führen nicht aus, inwiefern sie durch die vorgebrachten Verfahrensfehler beschwert sein sollen. Sie ziehen aus diesen Rügen keine rechtlichen Schlussfolgerungen, ma- chen keine entsprechenden Konsequenzen geltend und stellen keine diesbezüglichen Rechts- begehren, so dass auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. 3. Hauptstreitpunkt im vorliegenden Verfahren bildet die Frage, ob K.____ mit dem Ehe- und Erbvertrag vom 24. Februar 2011 implizit auf ihr Pflichtteilsrecht am Nachlass ihres Ehe- mannes verzichtete. 3.1 Die Vorinstanz bejahte diese Frage sowohl aufgrund der Auslegung nach dem Willens- prinzip als auch nach dem Vertrauensprinzip. Sie führte aus, beide Ehegatten hätten im Ehe- und Erbvertrag festgestellt, dass ausser dem jeweils überlebenden Ehegatten keine Pflichtteils- erben vorhanden seien. Es sei das klare Ziel des Ehe- und Erbvertrags gewesen, den überle- benden Ehegatten mit sämtlichen Verfügungsrechten bei Lebzeiten auszustatten und nach dem Tod beider Ehegatten die Grundstücke, welche der Ehemann durch Schenkungen aus seiner Familie erhalten habe, wieder an diese zurückfallen zu lassen. Das gehe sowohl aus dem Ehe- und Erbvertrag als auch aus der Zeugeneinvernahme des Notars hervor. Dieses Ziel sei nur mit einer Pflichtteilsverletzung der Ehefrau erreichbar gewesen. Durch ihre Wünsche hätten die Parteien diese Pflichtteilsverletzung akzeptiert, ohne dass dies noch gesondert habe festgehal- ten werden müssen. Aus dem Ehe- und Erbvertrag ergebe sich, dass der Ehefrau bewusst ge- wesen sei, dass sie Pflichtteilserbin ihres Ehemannes war. Im Bewusstsein dieses Status habe sie der im Ehe- und Erbvertrag getroffenen Regelung nicht nur zugestimmt, sondern diese sel- ber aktiv in die Wege geleitet. Ein Verzicht der Ehefrau auf ihr Pflichtteilsrecht habe nicht expli- zit stipuliert werden müssen, zumal die Regelungen des Ehe- und Erbvertrages wirtschaftlich keine Auswirkung auf die Rechtsstellung der Ehefrau zu Lebzeiten gehabt habe. Da sie keine Sicherstellungspflicht getroffen habe, habe sie nach dem Ableben des Ehemannes uneinge- schränkt über das ganze Erbe verfügen können, was die Ehegatten so beabsichtigt hätten. Sie habe keine Rücksicht auf pflichtteilsgeschützte Erben nehmen müssen. Einzig bezüglich der Legate sei die Ehefrau insofern gebunden gewesen, als sie über diese nicht einseitig letztwillig hätte verfügen können. Aufgrund des Vertragstextes und der Aussagen des Notars, wonach er die Ehegatten nicht auf ein allenfalls vererbbares Pflichtteilsrecht aufmerksam gemacht habe, sei davon auszugehen, dass die Ehegatten annahmen, dass sie keine Pflichtteilserben hätten und auch nach ihrem Tod keine derartigen Ansprüche neu entstehen würden. Keiner der am Vertragswerk beteiligten Personen habe an eine solche Rechtsfolge gedacht. Das Konstrukt der Nacherbeneinsetzung sei vom Notar aus steuerlichen Gründen gewählt worden und keine Vor- gabe der Ehegatten gewesen. Es sei nicht der Wille der Ehegatten gewesen, bewusst eine Lü-
Seite 6
http://www.bl.ch/kantonsgericht cke für die Entstehung von Pflichtteilsansprüchen offen zu lassen. Aufgrund des Werts der ver- machten unbelasteten Liegenschaften im Wert von CHF 2.4 Mio. wäre die Übernahme der Grundstücke durch die Kläger unter Ausbezahlung des geltend gemachten Pflichtteils nur dann möglich gewesen, wenn die Grundstücke erheblich belastet oder einzelne davon verkauft wor- den wären. Mit einer solchen Gefährdung des Erhalts der Liegenschaften würde der Wille der Ehegatten J.____ und K.____ unterlaufen, wonach die Grundstücke der Familie des Eheman- nes erhalten werden sollen. Auch dies spreche für einen gewollten Verzicht der Ehefrau auf ihren Pflichtteil. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Ehefrau bei der Abfassung des Ehe- und Erbvertrages den Wünschen des Ehemannes gebeugt habe. Entsprechend den Ausführungen des Zeugen/Notars sei der Ehe- und Erbvertrag von langer Hand geplant gewe- sen und nicht überhastet abgeschlossen worden. 3.2 Die Berufungskläger monieren, bei den von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsent- scheiden sei es immer nur um die Frage gegangen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein konkludenter Verzicht nach dem Eintritt des Erbganges möglich sei. Die Frage, ob in einem Erbvertrag konkludent auf das Pflichtteilsrecht verzichtet werden könne, habe das Bundesge- richt dagegen noch nie entschieden. Allerdings habe das Bundesgericht immer wieder festge- halten, dass der Verzicht auf ein Recht nicht leichthin angenommen werden dürfe. Angesichts des Pflichtteils von mehr als CHF 900‘000.00 gelte dies vorliegend umso mehr. Der Zeu- ge/Notar habe ausgesagt, dass die Pflichtteile nicht Gegenstand der Diskussion gewesen sei- en. Die Ehefrau sei weder über das Pflichtteilsrecht noch über die Grössenordnung des Pflicht- teils informiert worden und auch über die Rechtsfolgen habe keine Aufklärung stattgefunden. Die Rechtsfolgen einer Erbverzichtserklärung seien jedoch drastisch, da der Verzichtende ge- mäss Art. 495 Abs. 2 ZGB beim Erbgang als Erbe ausser Betracht falle. Eine solche Erbfolge sei von den Ehegatten nicht gewollt gewesen. Vielmehr sei das Ziel gewesen, den überleben- den Ehegatten güter- und erbrechtlich zu begünstigen. Es sei der Wunsch der Ehegatten gewe- sen, dass die Grundstücke wieder auf die Seite des Ehemannes fallen sollen, aber erst in zwei- ter Priorität. Diese Bekräftigung stelle keine Aussage betreffend Verzicht auf das Pflichtteils- recht dar und der Ehe- und Erbvertrag enthalte auch keine entsprechende Meinungsäusserung. Bezüglich der Pflichtteile seien die Parteien vom Notar nicht aufgeklärt worden. Mangels Aufklä- rung sei ihnen die Pflichtteilsverletzung nicht bewusst gewesen, sodass sie eine solche entge- gen der Ausführungen der Vorinstanz auch nicht akzeptiert hätten. Die Annahme der Vor- instanz, wonach die Ehegatten die Liegenschaften unbelastet hätten übergeben wollen, sei eine reine Vermutung und nicht belegt. Die Ehegatten hätten sich auch nie darüber geäussert, dass die Liegenschaften „gratis“ übergehen sollen. Es sei auch unbewiesen geblieben, dass die Ehe- frau die treibende Kraft zur Erstellung des Vertrages gewesen sei. 3.3 Die Berufungsbeklagten bestreiten diese Ausführungen der Berufungskläger. Sie schliessen aus den Zeugenaussagen des Notars, dass es für diesen klar gewesen sei, dass die überlebende Ehegattin eine mögliche Pflichtteilsverletzung erkannt und bewusst in Kauf ge- nommen habe. Der Beurkundungswunsch der Ehegatten sei mit einem Verzicht auf den Pflicht- teil einhergegangen und wäre anders nicht realisierbar gewesen. Daraus ergebe sich, dass das prioritäre Ziel des Ehe- und Erbvertrages nicht die Begünstigung der Ehefrau gewesen sei, sondern dass die Liegenschaften in jedem Fall an die Familie des Ehemannes zurückfallen sol- len. Die Ehegatten seien sich darüber im Klaren gewesen, dass der jeweils überlebende Ehe-
Seite 7
http://www.bl.ch/kantonsgericht gatte die Stellung eines Pflichtteilserben haben würde. Es sei entgegen den Ausführungen der Berufungskläger auch erwiesen, dass die Ehefrau die treibende Kraft zur Vertragserstellung gewesen sei. 3.4 Die in der vorliegenden Streitigkeit interessierenden Passagen des Ehe- und Erbvertra- ges vom 24. Februar 2011 der Ehegatten J.____ und K.____ lauten folgendermassen:
I. Feststellungen 1. (…) 2. Wir haben beide keine Nachkommen und – ausser dem überlebenden Ehegatten – keine weiteren Pflichtteilserben. 3. Es ist unser ausdrücklicher Wunsch, im Fall des Versterbens des Einen von uns Beiden den überlebenden Ehegatten güterrechtlich weitgehend zu begünstigen. Die Liegenschaf- ten sowie Erlöse aus Liegenschaftsverkäufen in den Jahren 2009 und 2010 sollen jedoch letztendlich auf der „J.____“-Seite verbleiben. 4. (…) 5. Ich, der Ehemann, verfüge als Alleineigentümer über nachfolgend aufgeführte Eigengüter, welche ihren Ursprung in Schenkungen meines Vaters an mich hatten (…):
- Parzelle Nr. 1549 (…)
- Parzelle Nr. 2193 (…)
- Parzelle Nr. 1174 (…)
- Parzelle Nr. 544 (…)
- Erlös der in den Jahren 2009 und 2010 verkauften Landwirtschaftsparzellen in W.____ und X.____ (seinerzeit ebenfalls von meinem Vater geschenkt erhalten) in Höhe von ins- gesamt CHF 178‘618.25
Ich, die Ehefrau, habe ungefähr CHF 30‘000.00 als Eigengut in unsere Ehe eingebracht.
(…)
II. Güterrecht 1. (…) 2. Wir legen fest, dass beim Tode des Ersten von uns Beiden in der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung die beiden Vorschläge an den überlebenden Ehegatten fallen sollen. (…)
Seite 8
http://www.bl.ch/kantonsgericht III. Erbvertrag
1. Tod des Ehemannes 1.1. Falls ich, der Ehemann, als Erster versterben sollte, gelangt gemäss den Ausführungen hievor die Gesamtheit beider Vorschläge an meine überlebende Ehefrau (…).
Für meine noch vorhandenen (derzeit vier) Liegenschaften (samt Wohnhaus Y.____strasse 71, Hausrat und allfälliger Hypothek), aber auch hinsichtlich des Erlöses aus dem Verkauf der landwirtschaftlichen Grundstücke in den Jahren 2009 und 2010 im Betrag von CHF 178'618.25 setze ich meine Ehefrau als alleinige Vorvermächtnisnehmerin ein, ohne Pflicht zur Sicherstellung. Als Nachvermächtnisnehmer bezüglich dieser Liegenschaf- ten und des eben erwähnten Erlöses aus den Liegenschaftsverkäufen 2009/2010 setze ich ein B.____ und A.____, Nachkommen meines Bruders L.____, zu denen wir stets einen gu- ten Kontakt gepflegt und die sich auch gut um uns gekümmert haben. Dabei erhält meine Nichte A.____ die vorerwähnten Parzellen Nrn. 1549, 2193 (mit dem Einfamilienhaus Y.____strasse 71 samt Hausrat aber auch samt Hypothek) sowie die Landwirtschaftspar- zelle Nr. 544. Mein Neffe B.____ erhält dagegen die grosse unbebaute Baulandparzelle Nr. 1174 (Z.____). Allfällige Wertunterschiede der beiden Nachvermächtnisse sind als defi- nitiv hinzunehmen und somit zwischen A.____ und B.____ nicht auszugleichen. Sollten einzelne oder Teile der erwähnten Parzellen veräussert werden, sind die entsprechenden (Nach-)Vermächtnisse entsprechend kleiner und zwischen der Nachvermächtnisnehmern ebenfalls nicht auszugleichen.
Für meinen (übrigen) Nachlass, insbesondere auch bezüglich sämtlicher Wertschriften, Forderungen sowie Bankguthaben, setze ich meine Ehefrau als einzige Erbin ein. (…)
2. Tod der Ehefrau 2.1 Falls ich, die Ehefrau, als Erste versterben sollte, gelangt gemäss den Ausführungen hievor die Gesamtheit beider Vorschläge an meinen überlebenden Ehemann. Für meinen Nach- lass setze ich meinen Ehemann als alleinigen Erben ein. 2.2. Falls ich, die Ehefrau, als Zweite versterben sollte, setze ich testamentarisch, nicht in erb- vertraglicher Bindung, die Nachkommen meines Bruders (…) zu je gleichen Teilen als mei- ne Erben ein. (…) Sämtliche vorerwähnten Liegenschaften inklusive Wohnhaus Y.____strasse 71 mit Hausrat sowie der Erlös aus dem Verkauf der Landwirtschaftsparzel- len in den Jahren 2009 und 2010 fallen aufgrund der Bestimmungen hiervor (Ziff. 1.1) je- doch als Nachvermächtnisse meines Ehemannes an A.____ und B.____, die Neffen mei- nes Ehemannes. (…)
3.5 Im Ehe- und Erbvertrag vom 24. Februar 2011 findet sich kein expliziter Verzicht der Ehefrau auf ihr Pflichtteilsrecht. Die Vorinstanz führte zu Recht aus, dass ein Verzicht grund-
Seite 9
http://www.bl.ch/kantonsgericht sätzlich auch konkludent erfolgen kann und keiner besonderen Form bedarf (BGE 108 II 288, E. 3a; BGE 135 III 97, E. 3.2). Es gilt zu prüfen, ob sich ein Verzicht der Ehefrau auf ihr Pflicht- teilsrecht konkludent aus dem Ehe- und Erbvertrag vom 24. Februar 2011 ergibt. Die Vorinstanz hat hierfür unter Verweis auf BGE 133 III 409 E. 2.2 in erster Linie geprüft, ob ein übereinstim- mender wirklicher Wille der Ehegatten J.____ und K.____ bezüglich der Pflichtteilsansprüche aus dem Ehe- und Erbvertrag eruierbar ist. Dazu hat die Vorinstanz zuerst die Zuteilung der vermachten Liegenschaften im Gesamtzusammenhang mit den übrigen erbrechtlichen Verfü- gungen und Erklärungen der Parteien im Ehe- und Erbvertrag selbst betrachtet und sodann die Zeugenaussagen berücksichtigt. Die Vorinstanz arbeitete den Sinn und Zweck des Ehe- und Erbvertrages überzeugend heraus und kam zum nachvollziehbaren Ergebnis, dass die Ehegat- ten mit dem Ehe- und Erbvertrag den Überlebenden mit sämtlichen Verfügungsrechten bei Leb- zeiten ausstatten wollten und dass nach dem Tod von beiden Ehegatten diejenigen Güter an die Familie des Ehemannes zurückfallen sollen, die auch von dieser Familie stammten. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen unter Ziffer II.6 der Entscheidbegründung verwiesen wer- den. Auch das Kantonsgericht erkennt aus dem Ehe- und Erbvertrag vom 24. Februar 2011, dass es das Ziel der Ehegatten war, die Liegenschaften, welche aus der Familie des Eheman- nes stammen bzw. der Erlös daraus, wieder auf die Seite des Ehemannes zurückfallen zu las- sen und dabei den überlebenden Ehegatten bestmöglich abzusichern. Dass die vier Liegen- schaften und der genannte Erlös ursprünglich aus Schenkungen vom Vater des Ehemannes stammen, ist im Ehe- und Erbvertrag explizit festgehalten (siehe Ziff. I.5 des Ehe- und Erbver- trages), wie auch das Ziel, dass diese Liegenschaften und Erlöse an die Seite des Ehemannes zurückfallen sollen (siehe Ziff. I.3 des Ehe- und Erbvertrages). Dass der überlebende Ehegatte bestmöglich abgesichert werden soll, ergibt sich ebenfalls aus Ziffer I.3 des Ehe- und Erbver- trages. Dort nannten die Ehegatten ihre Absicht, dass der überlebende Ehegatte güterrechtlich weitgehend begünstigt werden soll und die hier umstrittenen Liegenschaften und Erlöse jedoch letztlich auf der Seite des Ehemannes verbleiben sollen. Unter Ziffer II.2, vereinbarten sie denn auch, dass beim Tode des Ersten in der güterrechtlichen Auseinandersetzung die beiden Vor- schläge an den überlebenden Ehegatten fallen sollen. Auch mit den erbvertraglichen Regelun- gen, wonach der erstversterbende Ehegatte jeweils den überlebenden Ehegatten als seinen einzigen Erben für seinen (übrigen) Nachlass einsetzt (siehe Ziff. III. 1.1 und Ziff. III. 2.1 des Ehe- und Erbvertrages), wird neben dem Rückfall der Liegenschaften und des Erlöses an die Familie des Ehemannes eine bestmögliche Absicherung des jeweils überlebenden Ehegatten bezweckt. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass der Ehemann die Ehefrau für die vier Liegen- schaften und den Erlös von CHF 178‘618.25 als Vorvermächtnisnehmerin, jedoch ohne Sicher- stellungspflicht, einsetzte. Auch der Notar bestätigte anlässlich der vorinstanzlichen Zeugenein- vernahme vom 20. Oktober 2015, dass die Ehegatten wollten, dass das, was von der Familie des Ehemannes kam, auch wieder an diese Familie zurückfallen sollte. Die genannten Ziele des Ehe- und Erbvertrages, nämlich der Rückfall der vier Liegenschaften sowie des Erlöses an die Familie des Ehemannes und die gegenseitige Absicherung der Ehegatten, werden von den Berufungsklägern als solche auch nicht in Frage gestellt. 3.6 Umstritten ist dagegen, ob die Ehefrau im Ehe- und Erbvertrag vom 24. Februar 2011 implizit auf ihren Pflichtteilsanspruch verzichtete. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz zu Recht Ziff. I.2 des Ehe- und Erbvertrages angeschaut. Dort hielten die Ehegatten fest, dass sie beide keine Nachkommen und – ausser dem überlebenden Ehegatten – keine Pflichtteilser-
Seite 10
http://www.bl.ch/kantonsgericht ben hätten. Daraus geht hervor, dass das Thema Pflichtteil in den Vertragsverhandlungen zu- mindest angeschnitten wurde, auch wenn darüber gemäss Aussage des Zeugen nicht diskutiert wurde. Andernfalls wären die Pflichtteile im Ehe- und Erbvertrag gar nicht erwähnt worden. Der Ehefrau war angesichts der Ziff. I.2 bewusst, dass sie Pflichtteilserbin ihres Ehemannes ist. Der ausdrückliche Wille der Ehegatten, dass die genannten vier Parzellen und der Erlös von CHF 178‘618.25 an die Familie des Ehemannes zurückfallen sollen, erfordert zwangsläufig eine Pflichtverletzung der Ehefrau. Ohne einen entsprechenden Verzicht der Ehefrau auf ihren Pflichtteil, wäre dieses beabsichtigte Ziel gar nicht realisierbar gewesen. Indem dieser Rückfall jedoch explizit gewollt und das Ziel des Ehe- und Erbvertrags war, hat die Ehefrau eine Pflicht- teilsverletzung implizit akzeptiert, zumal sie in ihrer testamentarischen Verfügung für den Fall ihres Zweitversterbens die Bestimmungen betreffend Nachvermächtnis wiederholt und damit ebenfalls bekräftigt, dass das auch ihrem Willen entspricht (siehe Ziff. III. 2.2 des Ehe- und Erb- vertrages). Der Notar bestätigte an der vorinstanzlichen Zeugeneinvernahme, es sei ihm be- wusst gewesen, dass mit dem geschlossenen Ehe- und Erbvertrag ein Verzicht der Ehefrau auf ihr Pflichtteilsrecht vorliege. Er habe sie darüber aber nicht belehrt, da es die Folge von dem war, was sie mit dem Ehe- und Erbvertrag gewollt hätten. Die Vorinstanz führte in Anbetracht des Gesamtzusammenhangs zu Recht aus, zur Zeit der Abfassung des Ehe- und Erbvertrags seien alle am Vertragswerk Beteiligten davon ausgegangen, dass auf keine anderen Pflichtteile ausser denjenigen der Ehegatten selber Rücksicht zu nehmen sei. So hielten die Ehegatten im Ehe- und Erbvertrag fest, ausser den überlebenden Ehegatten würden keine Pflichtteilserben existieren. Ob der Notar die Ehegatten über eine Vererbbarkeit des Pflichtteils der Ehefrau an ihre Nichten und Neffen hätte aufklären müssen, ist vorliegend nicht entscheidend und daher nicht zu klären. Denn der klare Wille der Parteien betreffend Rückfall der genannten Güter an die Familie des Ehemannes bzw. dieses erklärte Ziel des Ehe- und Erbvertrags konnte nicht anders erreicht werden, als mit einem Verzicht der Ehefrau auf ihr Pflichtteilsrecht. Der Verweis der Berufungskläger auf das von Christian Brückner in seinem Lehrbuch zum Beurkundungs- recht in Rz 1827 genannte Beispiel hilft ihnen nicht weiter, da der genannte Sachverhalt anders gelagert ist. Dort geht es um einen Erblasser, welcher den im Geschäft tätigen Sohn begünsti- gen und zu diesem Zweck die Töchter zum Erbauskauf bewegen möchte. Im hier vorliegenden Fall existieren dagegen keine weiteren Pflichtteilserben, welche hätten einbezogen und aufge- klärt werden müssen. Die Ehefrau war die einzige Pflichtteilserbin des Ehemannes, was ihr auf- grund von Ziff. I.2 des geschlossenen Ehe- und Erbvertrages bewusst war. Der Zeuge sagte aus, man habe nicht erst im Februar 2011 über den Ehe- und Erbvertrag ge- sprochen, sondern sich schon vorher getroffen. Die beiden Entwürfe seien alle in die gleiche Richtung gegangen. Daraus geht hervor, dass die Ehegatten den Ehe- und Erbvertrag von lan- ger Hand geplant hatten und auch inhaltlich nie etwas anderes wollten, als schliesslich stipuliert wurde. Dass die Ehefrau sich nicht einfach den Wünschen des Ehemannes beugte, sondern selber aktiv wurde, ergibt sich aus der Zeugenaussage, wonach sich die Ehefrau jeweils mit dem Notar in Verbindung gesetzt habe. Zu beachten gilt auch, dass genug Kapitalien und Guthaben vorhanden waren, so dass der Ehefrau auch mit einem Verzicht auf das Pflichtteilsrecht nach dem Tod des Ehemannes genug Mittel zur Verfügung standen. Im Nachlassinventar des Ehemannes vom 11. September 2012 sind - nebst den vermachten Liegenschaften, welche nicht belastet sind - Kapitalien und Gutha-
Seite 11
http://www.bl.ch/kantonsgericht ben von beiden Ehegatten im Wert von CHF 823‘829.05 aufgeführt. Es war auch mit einem Verzicht der Ehefrau auf ihr Pflichtteilsrecht genug Vermögen vorhanden, damit sie nach dem Ableben des Ehemannes wirtschaftlich gleich weiterleben konnte wie davor. Dies gilt umso mehr, als sie hinsichtlich der erwähnten vier Parzellen und des Erlöses als Vorvermächtnis- nehmerin keine Pflicht zu Sicherstellung traf. Sie hätte die Parzellen aus dem Vorvermächtnis auch verkaufen und den Erlös verbrauchen können. Die Vorinstanz führte zu Recht aus, dass die Ehefrau nach dem Ableben des Ehemannes über das gesamte Erbe verfügen konnte und keine Rücksicht auf Pflichtteilserben nehmen musste. Die im Erbvertrag getroffenen Regelun- gen und der damit einhergehende konkludente Verzicht der Ehefrau auf ihr Pflichtteilsrecht hat- ten zu ihren Lebzeiten – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – keine Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung, ausser dass sie bezüglich der Legate insofern gebunden war, als sie über diese nicht einseitig letztwillig anders hätte verfügen können, als dies im Ehe- und Erbver- trag vom 24. Februar 2011 vorgesehen wurde. Dieser Umstand kann jedoch nicht gegen einen konkludenten Verzicht auf das Pflichtteilsrecht sprechen. Die Vorinstanz wies in diesem Zu- sammenhang zu Recht darauf hin, dass dies die Ehefrau angesichts des klar geäusserten Wil- lens im Ehe- und Erbvertrag und angesichts ihres Alters von 90 Jahren bei dessen Unterzeich- nung kaum eingeschränkt haben dürfte. Die Ehefrau konnte aufgrund ihrer Rechtsstellung nach dem Ableben des Ehemannes und aufgrund des vorhandenen Vermögens ohne weiteres auf ihr Pflichtteilsrecht verzichten, ohne sich Sorgen über allfällige finanzielle Einschränkungen nach dem Ableben des Ehemannes machen zu müssen. Angesichts des klar geäusserten Wil- lens und des Ziels des Ehe- und Erbvertrags, welches nur mit einem Verzicht der Ehefrau auf ihr Pflichtteilsrecht erreichbar war, ist daher von einem solchen konkludenten Verzicht auszu- gehen, zumal die Interessen der Ehefrau dadurch nicht verletzt wurden und keine weiteren Pflichtteilserben vorhanden waren. Die Ehefrau hat für den Fall ihres Erstversterbens überdies den Ehemann als alleinigen Erben für ihren Nachlass eingesetzt (Ziffer III. 2.1 des Ehe- und Erbvertrages vom 24. Februar 2011), was ebenfalls ihren Verzicht auf das Pflichtteilsrecht im- pliziert, geht doch daraus hervor, dass es für die Ehefrau nicht das primäre Ziel war, dass ihre Nichten und Neffen an ihrem Nachlass partizipieren sollen. Ob es das erste Ziel des Ehe- und Erbvertrages war, den überlebenden Ehegatten güter- und erbrechtlich zu begünstigen und dem Rückfall der Liegenschaften lediglich zweite Priorität zukam, wie dies die Berufungskläger anführen, oder ob die Reihenfolge gerade umgekehrt war oder ob für die Ehegatten die Ziele gleichwertig waren, ist nicht von Bedeutung, da mit dem geschlossenen Ehe- und Erbvertrag beide Ziele erreicht werden sollten und mit dem Verzicht auf das Pflichtteilrecht auch erreicht werden konnten, ohne dass die Ehefrau nach dem Tod des Ehemannes finanziell schlechter gestellt war. Daher gelangt das Kantonsgericht einhellig ebenfalls zum Schluss, dass die Ehe- frau mit dem Ehe- und Erbvertrag vom 24. Februar 2011 implizit auf ihr Pflichtteilsrecht verzich- tete. Folglich konnte sie den Berufungsklägern kein Pflichtteilsrecht vererben, welches diese nunmehr den Ansprüchen der Berufungsbeklagten entgegenhalten könnten. 4. Im Zusammenhang mit dem Einwand der Berufungskläger, es sei kein ausreichendes Vermögenssubstrat zur Auszahlung des Barvermächtnisses von CHF 178‘618.25 vorhanden, stellt sich die Frage, ob die Nachlassinventare als Beweismittel zu berücksichtigen sind. 4.1 Die Vorinstanz erwog, die Todesinventare der Ehegatten J.____ und K.____ seien als Beweis untauglich. Es liege ein Widerspruch vor, da die Ehefrau im Ehe- und Erbvertrag das
Seite 12
http://www.bl.ch/kantonsgericht von ihr in die Ehe eingebrachte Eigengut mit CHF 30‘000.00 angegeben habe, im Todesinven- tar von J.____ jedoch eine Summe von CHF 543‘549.80 als Einbringen der Ehefrau erscheine. Es sei davon auszugehen, dass die Ehefrau nie Einblick und Einfluss auf dieses Inventar habe nehmen können, da sie einen Monat vor dessen Erstellung gestorben sei. Diese Angaben könnten offensichtlich nicht von ihr stammen. Da nur die Berufungskläger als alleinige Erben Einblick in das Inventar gehabt hätten und das Inventar nach dem 7. November 2011 offenbar noch verändert worden sei, liege der Schluss nahe, dass die Einbringen von CHF 543‘549.80 auf Betreiben der Berufungskläger in das Inventar aufgenommen worden sei, zumal nirgends in den Unterlagen ein Einbringen der Ehefrau in dieser Höhe erscheine. Dem Inventar, welches erst nach dem Tode beider Ehegatten erstellt worden sei und auf dessen Inhalt die Berufungs- kläger hätten Einfluss nehmen können, gehe der Beweiswert ab, soweit es dem öffentlich beur- kundeten Ehe- und Erbvertrag vom 24. Februar 2011 widerspreche. Da keine weiteren Beweise beigebracht werden könnten, sei der Beweis des fehlenden Substrates gescheitert. 4.2 Die Berufungskläger monieren diese Ausführungen der Vorinstanz und bringen vor, ein Erbschaftsinventar stelle eine öffentliche Urkunde gemäss Art. 179 ZPO dar. Das hier zur Dis- kussion stehende Erbschaftsinventar sei von der Leiterin des Erbschaftsamtes und von der überlebenden Ehegattin unterzeichnet worden. Die Echtheit dieser Urkunde sei von den Beru- fungsbeklagten nie angezweifelt worden. Auch bezüglich der inhaltlichen Feststellungen hätten die Berufungsbeklagten keine Beanstandungen vorgebracht. Das eingereichte Erbschaftsinven- tar sei kein untaugliches Beweismittel und mit dem Einbringen dieses Todesinventares seien die Berufungskläger ihrer Beweisführungslast nachgekommen. Der Widerspruch zwischen den Angaben im Ehe- und Erbvertrag vom 24. Februar 2011 und den Erbschaftsinventaren gründe darauf, dass der Notar bezüglich der Eigengüter der Ehefrau nur rudimentäre Abklärungen ge- troffen habe und es bei der Frage an die Ehefrau, was sie anlässlich der Heirat in die Ehe ein- gebracht habe, habe bewenden lassen. Dagegen habe das Erbschaftsamt eingehender nach- gefragt und die gelieferten Informationen geprüft. Der Betrag von CHF 543‘549.80 sei nach fun- dierter Abklärung vom Erbschaftsamt in das Erbschaftsinventar von J.____ aufgenommen wor- den und nicht einfach nur gestützt auf Behauptungen. 4.3 Die Berufungsbeklagten erwidern, die Vorinstanz bezeichne die Erbschaftsinventare nicht per se als untaugliche Beweismittel, sondern würde diesen aufgrund der Widersprüche im Vergleich zu den Angaben im Ehe- und Erbvertrag den Beweiswert absprechen. Die Erwägun- gen der Vorinstanz seien korrekt. Die Ehefrau K.____ habe weder das definitive Todesinventar ihres Ehemannes vom 11. September 2012 noch die Entwürfe vom 7. November 2011 und vom
5. Juli 2012 unterzeichnet, da sie bereits am 3. Oktober 2011 verstorben sei. Die Vorinstanz habe diese Problematik erkannt. Dass K.____ möglicherweise eine frühere provisorische Versi- on des Inventars unterzeichnet habe, sei unerheblich. Die Berufungsbeklagten hätten bereits im vorinstanzlichen Verfahren den Standpunkt vertreten, dass die Angaben in den Todesinventa- ren das angebliche Fehlen des Vermögenssubstrats nicht zu beweisen vermögen und diese Inventare nicht massgebend sein könnten. 4.4 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tat- sachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 179 ZPO und Art. 9 Abs. 1 ZGB). Den öffentlichen Registern und Urkunden kommt insoweit erhöhte Beweiskraft zu, als die darin festgehaltenen Tatsachen als bewiesen gelten, solange die Unrich-
Seite 13
http://www.bl.ch/kantonsgericht tigkeit nicht nachgewiesen ist. Die verstärkte Beweiskraft bezieht sich nicht auf die Echtheit der öffentlichen Register und Urkunden, sondern auf deren Inhalt. Die Echtheit ist im Bestreitungs- fall zu beweisen (THOMAS WEIBEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 179 N 9). Die Berufungsbeklagten reichten bei der Vorinstanz mit ihrer Klage vom 11. Dezember 2013 die Nachlassinventare für J.____ vom 11. September 2012 und für K.____ vom 12. Sep- tember 2012 ein (Klagbeilagen 2 und 3). Die Berufungskläger führten in ihrer vorinstanzlichen Klageantwort unter Ziffer 7 aus, diese Inventare seien unangefochten geblieben und auf diese sei abzustellen, mit Ausnahme der vier Liegenschaften, für welche noch Bewertungsgutachten laufen würden. Sie ergänzten in der Klageantwort, dass das Inventar von K.____ vom Erb- schaftamt noch rektifiziert worden sei. Diese Ausführungen sind von den Berufungsbeklagten sowohl in ihrer vorinstanzlichen Replik vom 7. Juli 2014 als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung unbestritten geblieben. Die Berufungsbeklagten bestritten somit im erstin- stanzlichen Verfahren den Inhalt der Inventare nicht und versuchten folglich auch nicht, eine allfällige Unrichtigkeit des Inhalts dieser Inventare in Anwendung von Art. 179 ZPO und Art. 9 Abs. 1 ZGB nachzuweisen. Indem die Berufungsbeklagten den Inhalt der Inventare nicht bestrit- ten, hatte die Vorinstanz die Inventare inhaltlich gar nicht zu überprüfen, sondern hätte auf die- se abstellen müssen. Denn Gegenstand des Beweises sind nur rechtserhebliche, streitige Tat- sachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Indem die Vorinstanz die Inventare dennoch prüfte und diesen den Beweiswert absprach, obwohl der Inhalte der Inventare von keiner Partei bestritten war, hat sie die Verhandlungsmaxime verletzt. Das Kantonsgericht gelangt zum Schluss, dass die Inven- tare des Erbschaftsamts als Beweise zu berücksichtigten sind, da deren Inhalte im vorinstanzli- chen Verfahren nicht bestritten wurden. Gemäss Art. 179 ZPO und Art. 9 Abs. 1 ZGB kommt den öffentlichen Registern und Urkunden erhöhte Beweiskraft zu. Vorliegend stellen sowohl der Ehe- und Erbvertrag vom 24. Februar 2011 als auch die Erbschaftsinventare öffentliche Urkunden dar, so dass bei widersprüchlichen Angaben in diesen verschiedenen öffentlichen Urkunden die erhöhte Beweiskraft relativiert ist. Das Kantonsgericht gelangt zum Schluss, dass selbst bei einer Prüfung des Inhalts der Inventa- re, diese als Beweismittel zuzulassen wären. Denn die Angaben zum Einbringen von K.____ für das Nachlassinventar ihres Ehemannes wurden eingehender abgeklärt als für den Ehe- und Erbvertrag. So sind im Nachlassinventar von J.____ als Bareinbringen der Ehefrau das Einbrin- gen bei Heirat von CHF 30‘000.00, eine Erbschaft von CHF 222‘925.80, eine Parzelle der Eltern von CHF 250‘000.00 und die Schuhgeschäfte der Eltern von CHF 40‘624.00 aufgeführt. Im Ehe- und Erbvertrag bestätigt die Ehefrau dagegen lapidar, dass sie ungefähr CHF 30‘000.00 als Eigengut in die Ehe eingebracht habe. Offenbar erfolgten für den Ehe- und Erbvertrag - im Gegensatz zum Nachlassinventar - keine weiteren Abklärungen zu früheren Erbschaften und Schenkungen zu Gunsten der Ehefrau. Selbst wenn also das Nachlassinventar für J.____ vom
11. September 2012 auf den Inhalt zu prüfen wäre, wäre die Unrichtigkeit von dessen Inhalt nicht nachgewiesen und folglich wäre das Inventar auch nach einer Inhaltsprüfung als Beweis- mittel mit erhöhter Beweiskraft (Art. 179 ZPO und Art. 9 Abs. 1 ZGB) zu berücksichtigen. 5. Die Berufungskläger machten bereits bei der Vorinstanz geltend, das Vermögenssubstrat des Nachlasses von J.____ reiche nicht aus, um das Barvermächtnis von CHF 178‘618.25 aus- zubezahlen. Sie beriefen sich hierfür auf das Nachlassinventar von J.____ vom 11. September
Seite 14
http://www.bl.ch/kantonsgericht 2012, welches ein Minus von CHF 20‘000.00 verzeichne. Die Vorinstanz sprach dem Nachlass- inventar von J.____ den Beweiswert zu Unrecht ab, so dass der Einwand des fehlenden Ver- mögenssubstrats nunmehr unter Berücksichtigung der Nachlassinventare zu beurteilen ist. Ent- scheidend ist hierfür allerdings nicht das Nachlassinventar des Ehemannes, sondern jenes der Ehefrau K.____. Denn das Barvermächtnis von CHF 178‘618.25 ging vorab als Vorvermächtnis an K.____, ohne Sicherstellungspflicht. Erst nach dem Versterben von K.____ war das Ver- mächtnis den Nachbedachten bzw. den Berufungsbeklagten auszuhändigen. Die Berufungsbe- klagten sind Nacherben von J.____ und Erben von K.____. Die Frage, ob genügend Vermö- genssubstrat zur Bezahlung des Nachvermächtnisses von CHF 178‘618.25 vorhanden ist, ist daher aufgrund des Nachlasses von K.____ zu beurteilen. Dies gilt umso mehr, als keine Si- cherstellungspflicht bestand und K.____ das Barvermächtnis hätte verbrauchen können. Aus dem rektifizierten Inventar von K.____ vom 12. September 2012 / 2. Dezember 2013 ergibt sich aus Kapitalien und Guthaben ein Betrag von CHF 772‘040.75 und nach Abzug der Vermächt- nisse von CHF 60‘000.00, des hier zu beurteilenden Nachvermächtnisses von CHF 178‘618.35 und der laufenden Auslagen von CHF 38‘339.20 noch immer ein Reinvermögen von CHF 495‘083.20. Die vier Liegenschaften des Nachvermächtnisses sind in diesem Reinvermö- gen nicht enthalten, sondern lediglich pro memoria im Inventar von K.____ aufgeführt. Das Nachvermächtnis von CHF 178‘618.35 übersteigt den Nachlass von K.____ nicht. Vielmehr weist ihr Nachlass genug Vermögenssubstrat aus, um das Nachvermächtnis von CHF 178‘618.35 auszurichten, so dass Art. 486 Abs. 1 ZGB, wonach die Vermächtnisse ver- hältnismässig herabzusetzen sind, wenn sie den Betrag der Erbschaft oder der Zuwendung an den Beschwerten oder den verfügbaren Teil übersteigen, keine Anwendung findet. Indem nicht auf das Inventar von J.____, welches einen Negativsaldo ausweist, abzustellen ist, sondern auf das rektifizierte Inventar von K.____, welches genug Vermögenssubstrat für die Ausrichtung des Nachvermächtnisses, ausweist, gelangt das Kantonsgericht – wenn auch mit einer anderen Begründung als die Vorinstanz – ebenfalls zum Schluss, dass das Nachvermächtnis von CHF 178‘618.25 auszurichten ist. Folglich ist der vorinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt nicht zu ändern. 6.1 Im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Kostenregelung rügen die Berufungskläger die Streitwertberechnung der Vorinstanz. Diese stellte auf die klägerischen Rechtsbegehren ab und berechnete den Streitwert insgesamt auf CHF 2‘568‘838.25. Die Vorinstanz führte aus, die Bereitschaft der Berufungskläger, einen Teil der Liegenschaften zu übertragen, ändere daran nichts, da seitens der Berufungsbeklagten bestritten und von den Berufungsklägern nicht be- wiesen sei, dass die Bereitschaft zu einem solchen Schritt noch vor Einreichung der Klage er- klärt worden sei. Zudem müssten die Vermächtnisnehmer ihr Legat nicht in Tranchen entge- gennehmen. 6.2 Die Berufungskläger machen geltend, am 4. Dezember 2013 sei die Anmeldung und Eintragung im Tagebuch des Grundbuchs für zwei der vermachten Liegenschaften erfolgt. Die- se Anmeldung sei somit deutlich vor der Klageeinreichung geschehen. Vom Tagebucheintrag hätten die Berufungsbeklagten aufgrund des geführten Telefonats anfangs Dezember 2013 und somit bereits vor der Klageinreichung gewusst. Der Streitwert orientiere sich daher an der Ein- rede bzw. am geltend gemachten Pflichtteil für K.____ im Betrag von CHF 935‘825.65, für wel- chen die Herabsetzung der Vermächtnisse beantragt werde.
Seite 15
http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3 Die Berufungsbeklagten bestreiten diese Ausführungen und stellen sich auf den Stand- punkt, sie müssten das Legat nicht in Tranchen entgegennehmen. Die Anmeldung beim Grund- buch sei kaum eine Woche vor der Klageeinreichung erfolgt. Das erwähnte Telefonat werde nach wie vor bestritten; dieses habe nicht stattgefunden. 6.4 Der Streitwert wird grundsätzlich durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbeklagten beantragten mit ihrer Klage bei der Vorinstanz die Übertragung der vier mittels Nachvermächtnis vermachten Parzellen zu Eigentum, die Auszahlung des Nachvermächtnisses von CHF 178‘618.25 sowie die Herausgabe bezogener Früchte (z.B. Miet- und Pachtzinse). Der von der Vorinstanz genannte Gesamtwert der klägerischen Rechtsbegeh- ren für sich allein betrachtet von CHF 2‘568‘838.25 ist nicht bestritten. Die Berufungskläger wol- len jedoch als Streitwert auf den von ihnen geltend gemachten Pflichtteil von CHF 935‘825.65 abstellen, für welchen sie die Herabsetzung der Vermächtnisse verlangen. Sie bringen vor, sie hätten bereits vor der Klageeinreichung zwei Parzellen beim Grundbuchamt zur Übertragung angemeldet, was den Berufungsbeklagten bekannt gewesen sei. Gemäss der Beweislastregel von Art. 8 ZGB haben die Berufungskläger ihre Behauptung, wonach die Berufungsbeklagten bei deren Klageeinreichung an die Vorinstanz Kenntnis von der Grundbuchanmeldung gehabt haben sollen, zu beweisen. Aus den Akten geht hervor, dass die Berufungskläger für zwei der vier vermachten Parzellen die Eigentumsübertragung infolge Vermächtnis beim Grundbuchamt anmeldeten und diese Geschäfte am 4. Dezember 2013 im Tagebuch eingetragen wurden. Es liegen hingegen keine Unterlagen dafür vor, dass die Berufungsbeklagten im Zeitpunkt ihrer Klageeinreichung vom 11. Dezember 2013 Kenntnis von dieser Grundbuchanmeldung hatten. Der diesbezüglich eingereichte Mailverkehr datiert erst ab 30. Dezember 2013. Dass die Beru- fungskläger die Berufungsbeklagten telefonisch über die Grundbuchanmeldung informiert ha- ben sollen, wurde bereits bei der Vorinstanz bestritten und ist nicht nachgewiesen. Die Beru- fungskläger können daher nicht beweisen, dass sie die Berufungsbeklagten bereits vor deren Klageeinreichung über die Grundbuchanmeldung informiert haben sollen und die Berufungsbe- klagten bereits anerkannte Forderungen eingeklagt haben sollen. Die Vorinstanz stellte daher für den Streitwert zu Recht auf die klägerischen Rechtsbegehren ab und nicht auf die Einrede bzw. die beantragte Herabsetzung der Vermächtnisse im Umfang des geltend gemachten Pflichtteils von CHF 935‘825.65. 7.1 Die Berufungskläger monieren sodann hinsichtlich der vorinstanzlich festgelegten Par- teientschädigung, es liege ein offenbares Missverhältnis zwischen dem Streitwert einerseits und den Anwaltsbemühungen andererseits vor. Überdies seien die Kosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 ZPO nach Ermessen zu verteilen. Weiter verweisen die Berufungskläger auf ein Schreiben des Gegenanwalts vom 2. November 2015, gemäss welchem sie von einer Honorar- forderung des Gegenanwalts von CHF 40‘000.00 hätten ausgehen dürfen. Die Berufungsbe- klagten bestreiten diese Ausführungen und bringen vor, eine Kostenverteilung nach Ermessen sei vorliegend unangebracht. Weiter weisen sie darauf hin, dass es sich beim erwähnten Schreiben vom 2. November 2015 um ein unpräjudizielles Vergleichsangebot gehandelt habe. 7.2 Die Berufungskläger beantragen in der Berufung mit Ziffer 1 ihrer Rechtsbegehren die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter o/e-Kostenfolge und die Gut- heissung ihrer vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren. Für den Fall, dass die Berufung in der Sache abzuweisen ist, stellen die Berufungskläger dagegen kein Eventualbegehren hinsichtlich
Seite 16
http://www.bl.ch/kantonsgericht der Höhe und allenfalls der Verteilung der Prozesskosten. Wollen die Berufungskläger, dass bei einer Abweisung der Berufung in der Hauptsache die vorinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsregelung dennoch überprüft und allenfalls geändert wird, haben sie separate Anträge bzw. entsprechende Eventualbegehren zu stellen (vgl. IVO W. HUNGERBÜHLER/ MANUEL BUCHER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.] Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommen- tar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 311 N 23). Die Berufungskläger haben in ihren Beru- fungsbegehren keine Eventualanträge gestellt, weshalb die vorinstanzliche Prozesskostenrege- lung - angesichts der nun vorliegenden Abweisung der Berufung im Hauptbegehren - mangels entsprechenden Eventualbegehren nicht abgeändert werden kann. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen der Berufungskläger zur Höhe der erstinstanzlich festgelegten Parteientschä- digung sowie zur Kostenverteilung nach Ermessen gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO weiter einzu- gehen. Im Übrigen fehlt es hinsichtlich der vorinstanzlich gerügten Kostenregelung auch an be- zifferten Rechtsbegehren, welche zum Entscheid erhoben werden könnten. Die Berufung ist einsprechend den vorstehenden Ausführungen somit vollumfänglich abzuwei- sen. 8. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren zu entscheiden. 8.1 Im Berufungsverfahren ist hinsichtlich des Kostenentscheids für den Streitwert auf die in der Berufung gestellten Rechtsbegehren abzustellen. Die Berufungskläger bestreiten die einge- klagten Nachvermächtnisse nicht als solche, sondern verlangen deren Herabsetzung soweit dies zur Wahrung des Pflichtteils der Verstorbenen K.____ erforderlich sei. Streitwert bildet so- mit die geltend gemachte Herabsetzung bzw. der von den Berufungsklägern behauptete Pflicht- teil von K.____, welchen die Berufungskläger selber auf CHF 935‘825.65 beziffern. 8.2 Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Be- stimmungen der Art. 95 ff. ZPO, welche auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung finden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vollumfänglich den Berufungsklägern in solidarischer Verbindung aufzuerlegen. Die Entscheid- gebühr für das zweitinstanzliche Verfahren mit einem Streitwert von rund CHF 935‘000.00 ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Gebühren der Ge- richte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 12‘500.00 festzulegen. 8.3 Die Berufungskläger haben den Gegenparteien in solidarischer Verbindung eine Partei- entschädigung zu entrichten. Die Parteientschädigung ist gemäss Art. 105 Abs. 2 i.V. mit Art. 96 ZPO gestützt auf die kantonale Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) festzusetzen. § 7 Abs. 1 TO sieht für das erstinstanzliche Verfahren bei einem Streitwert zwischen CHF 500‘000.00 und CHF 1‘000‘000.00 ein Grundhonorar von CHF 33‘000.00 bis CHF 55‘500.00 vor. In diesem Honorar sind eine Hauptverhandlung und eine Rechtsschrift inbegriffen. Je nach Schwierigkeit des Falles und dem Umfang der Bemü- hungen ist der untere, obere oder ein mittlerer Ansatz anzuwenden. Gemäss § 10 TO ist das Grundhonorar für die Vertretung vor zweiter Instanz nach den für die erste Instanz geltenden Grundsätzen zu berechnen, beträgt jedoch ohne schriftliche Berufungsbegründung nur 50%, mit einer solchen bis zu 100% des jeweils zutreffenden Grundhonorars und allfälliger Zuschläge
Seite 17
http://www.bl.ch/kantonsgericht gemäss § 8 TO. Vorliegend waren im Rechtsmittelverfahren Rechtsschriften einzureichen, so dass ein Ansatz von 50% bis 100% des Grundhonorars zur Anwendung gelangt. Aufgrund des Streitwerts, welcher mit rund CHF 935‘000.00 am oberen Ende der entsprechenden Bandbreite für Streitwerte von CHF 500‘000.00 bis CHF 1‘000‘000.00 liegt, wird zwar vom maximalen An- satz von CHF 55‘500.00 ausgegangen, allerdings ist dieser in Anwendung von § 10 TO auf 50% bzw. CHF 27‘750.00 zu reduzieren, da zum einen im Rechtsmittelverfahren keine mündli- che Verhandlung stattfand, und zum anderen der Umfang der Bemühungen für den Rechtsver- treter der Berufungsbeklagten nicht gross war. Die beiden Rechtsschriften im Berufungsverfah- ren umfassen je 12 Seiten, so dass der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten weder für das Studium der Berufungsschrift noch für das Erstellen der Berufungsantwort einen grossen Auf- wand betreiben musste. Ein höheres Grundhonorar würde im Ergebnis zu einem offenbaren Missverhältnis gemäss § 9 TO führen. Zuschläge gemäss § 8 TO sind vorliegend nicht ange- bracht, sodass die Parteienschädigung auf pauschal CHF 27‘750.00 inkl. Spesen festzusetzen ist. Nach Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von 8% bzw. CHF 2‘220.00 resultiert eine Partei- entschädigung von insgesamt CHF 29‘970.00.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr von CHF 12‘500.00 wird den Berufungsklägern und Berufungsklägerinnen in solidarischer Verbindung auferlegt. Die Berufungskläger und Berufungsklägerinnen haben in solidarischer Verbindung den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 29‘970.00 (inkl. Spesen und CHF 2‘220.00 MWST) zu bezahlen.
Präsident
Roland Hofmann Gerichtsschreiberin
Karin Arber