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2016-09-05-sv-2

Basel-Landschaft · 2016-09-05 · Deutsch BL

Angesichts der offensichtlich unklaren Sachlage hätte sich die Ausgleichskasse bei der Bemessung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit nicht damit begnügen dürfen, unbesehen auf die Steuermeldung AHV abzustellen. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, dasmassgebende Einkommen eigenständig nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten zuermitteln.

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Angesichts der offensichtlich unklaren Sachlage hätte sich die Ausgleichskasse bei der Bemessung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit nicht damit begnügen dürfen, unbesehen auf die Steuermeldung AHV abzustellen. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, dasmassgebende Einkommen eigenständig nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten zuermitteln.

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