Ausgleichskasse hat zurecht auf die Steuerdeklaration abgestellt und ein Darlehen an den Sohn als anrechenbarer Vermögenswert und ein hypothetischer Zins als Einnahme bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt.
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Basel-Land Kantonsgericht 25.08.2016 2016-08-25-sv-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 25.08.2016 2016-08-25-sv-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 25.08.2016 2016-08-25-sv-1
Ausgleichskasse hat zurecht auf die Steuerdeklaration abgestellt und ein Darlehen an den Sohn als anrechenbarer Vermögenswert und ein hypothetischer Zins als Einnahme bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt.
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