Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, als die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Der Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis kann gestützt auf die medizinische Aktenlage weder bejaht noch verneint werden. Gestützt auf den im vorliegendenUrteil festgelegten Unfallhergang sowie auf das einzuholende medizinische Gutachten hat die Beschwerdegegnerin neu über den Leistungsanspruch des Versicherten zu verfügen.
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Basel-Land Kantonsgericht 18.08.2016 2016-08-18-sv-4 Bâle-Campagne Kantonsgericht 18.08.2016 2016-08-18-sv-4 Basilea Campagna Kantonsgericht 18.08.2016 2016-08-18-sv-4
Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, als die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Der Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis kann gestützt auf die medizinische Aktenlage weder bejaht noch verneint werden. Gestützt auf den im vorliegendenUrteil festgelegten Unfallhergang sowie auf das einzuholende medizinische Gutachten hat die Beschwerdegegnerin neu über den Leistungsanspruch des Versicherten zu verfügen.
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