Die Anpassung des versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 40b AVIV erfolgte im vorliegenden Fall zu Recht gestützt auf den IV-Vorbescheid. Hingegen durfte für dessen Berechnung nicht auf das IV-Taggeld, sondern musste auf das zuletzt ohneBehinderung erzielte Einkommen abgestellt werden.
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Basel-Land Kantonsgericht 18.08.2016 2016-08-18-sv-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 18.08.2016 2016-08-18-sv-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 18.08.2016 2016-08-18-sv-1
Die Anpassung des versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 40b AVIV erfolgte im vorliegenden Fall zu Recht gestützt auf den IV-Vorbescheid. Hingegen durfte für dessen Berechnung nicht auf das IV-Taggeld, sondern musste auf das zuletzt ohneBehinderung erzielte Einkommen abgestellt werden.
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