Der Versicherte weist invalidenversicherungsrechtlich keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf. Selbst wenn von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% ausgegangen würde, kann nicht von einem fehlenden Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt gesprochen werden.
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Der Versicherte weist invalidenversicherungsrechtlich keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf. Selbst wenn von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% ausgegangen würde, kann nicht von einem fehlenden Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt gesprochen werden.
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