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2016-08-11-sv-6

Basel-Landschaft · 2016-08-11 · Deutsch BL

Der Versicherte weist invalidenversicherungsrechtlich keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf. Selbst wenn von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% ausgegangen würde, kann nicht von einem fehlenden Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt gesprochen werden.

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Der Versicherte weist invalidenversicherungsrechtlich keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf. Selbst wenn von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% ausgegangen würde, kann nicht von einem fehlenden Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt gesprochen werden.

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