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2016-08-11-sv-5

Basel-Landschaft · 2015-09-17 · Deutsch BL

Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht auf umfassenden medizinischen Abklärungen. Die Einschränkungen, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung erleidet, lassen eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht völlig unrealistisch erscheinen. Das Valideneinkommen sowie das Invalideneinkommen wurden durch die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 17. September 2015 korrekt festgestellt. Soweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, ist diese geheilt worden. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht auf umfassenden medizinischen Abklärungen. Die Einschränkungen, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung erleidet, lassen eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht völlig unrealistisch erscheinen. Das Valideneinkommen sowie das Invalideneinkommen wurden durch die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 17. September 2015 korrekt festgestellt. Soweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, ist diese geheilt worden. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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