Die Leistungsablehnung der Beschwerdegegnerin – welche der Beschwerdeführerin fälschlicherweise nicht mit Verfügung, sondern mit gewöhnlichem Schreiben eröffnet wurde – hat rechtliche Wirksamkeit erlangt, wie wenn sie zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG erfolgt wäre. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine Verfügung mehr erlassen hat. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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Die Leistungsablehnung der Beschwerdegegnerin – welche der Beschwerdeführerin fälschlicherweise nicht mit Verfügung, sondern mit gewöhnlichem Schreiben eröffnet wurde – hat rechtliche Wirksamkeit erlangt, wie wenn sie zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG erfolgt wäre. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine Verfügung mehr erlassen hat. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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