Die Berechnung der Ergänzungsleistungen durch die Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Bei der Beschwerdeführerin wurde dabei zu Recht ein Vermögensverzicht berücksichtigt.
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Basel-Land Kantonsgericht 28.07.2016 2016-07-28-sv-2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 28.07.2016 2016-07-28-sv-2 Basilea Campagna Kantonsgericht 28.07.2016 2016-07-28-sv-2
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