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2016-07-14-sv-3

Basel-Landschaft · 2016-07-14 · Deutsch BL

Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Beurteilung der therapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers auf die vorliegend massgebende versicherungsmedizinische Stellungnahme stützte. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, ist nicht geeignet, die  beweisrechtliche Verwertbarkeit des Arztberichts in Frage zu stellen.

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Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Beurteilung der therapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers auf die vorliegend massgebende versicherungsmedizinische Stellungnahme stützte. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, ist nicht geeignet, die  beweisrechtliche Verwertbarkeit des Arztberichts in Frage zu stellen.

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