Das von der Verwaltung veranlasste Gutachten ist beweistauglich. Die Beschwerdeführerin benennt keine Unterlagen, die Zweifel an der Beurteilung der medizinischen Experten wecken würden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht 07.07.2016 2016-07-07-sv-8 Bâle-Campagne Kantonsgericht 07.07.2016 2016-07-07-sv-8 Basilea Campagna Kantonsgericht 07.07.2016 2016-07-07-sv-8
Das von der Verwaltung veranlasste Gutachten ist beweistauglich. Die Beschwerdeführerin benennt keine Unterlagen, die Zweifel an der Beurteilung der medizinischen Experten wecken würden.
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