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2016-07-07-sv-7

Basel-Landschaft · 2016-07-07 · Deutsch BL

Die Beschwerdeführerin hat die Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation ineiner Weise glaubhaft gemacht hat, welche ein Eintreten auf das Leistungsbegehren erforderlich macht. Die IV-Stelle ist zu Unrecht auf die Leistungsanmeldung nicht eingetreten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Die Beschwerdeführerin hat die Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation ineiner Weise glaubhaft gemacht hat, welche ein Eintreten auf das Leistungsbegehren erforderlich macht. Die IV-Stelle ist zu Unrecht auf die Leistungsanmeldung nicht eingetreten.

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