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2016-06-28-sv-2

Basel-Landschaft · 2016-06-28 · Deutsch BL

Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 28. Juni 2016 (735 15 283) ____________________________________________________________________

Berufliche Vorsorge

Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, geschiedene Ehegattin

B.____, geschiedener Ehegatte

gegen

C.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung

D.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung

E.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung

Betreff Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge

A. Mit Urteil vom 17. Juni 2015 des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West (Zivilkreisge- richt) wurde die am 2. Mai 1997 geschlossene Ehe von A.____ und B.____ geschieden (Ziffer 1). In Ziffer 3 des Urteildispositivs wurde festgestellt, dass die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der geschiedenen Ehegatten im Verhältnis 50 : 50 zu teilen seien. Die Ziffern 1 und 3 erwuchsen am 6. Juli 2015 in Rechtskraft. In der Folge überwies das Zivilkreisgericht am

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http://www.bl.ch/kantonsgericht

21. August 2015 die Angelegenheit zur Teilung der Austrittsleistungen ans Kantonsgericht, Ab- teilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht).

B. Das Kantonsgericht leitete am 29. September 2015 das Verfahren nach Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 ein. Dabei wurden bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft die Auszüge aus den individuellen Konten (IK- Auszüge) der geschiedenen Ehegatten angefordert, welche am 6. Oktober 2015 eingingen. Gleichentags teilte die E.____ mit, dass die geschiedene Ehefrau im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 6. Juli 2016 über ein Vorsorgeguthaben (inkl. Zinsen und abzüglich Kosten) von Fr. 314.33 verfüge; zum geschiedenen Ehemann B.____ unterhalte sie keine Kun- denbeziehung. Das Kantonsgericht forderte zudem die C.____ auf mitzuteilen, wohin das Frei- zügigkeitsguthaben von B.____ überwiesen worden sei. Am 3. Dezember 2015 teilte diese mit, dass die Freizügigkeitsleistung in Höhe von Fr. 11‘477.28 am 16. Februar 2009 aufgrund der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit an B.____ ausbezahlt worden sei. Am 2. De- zember 2015 unterrichte die D.____, dass der geschiedene Ehemann über ein voraussichtli- ches Altersguthaben in Höhe von Fr. 21.-- verfüge.

C. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 erhielte die Parteien Gelegenheit, sich zur Barauszahlung und deren Folgen auf das vorliegende Verfahren vernehmen zu lassen. In der Folge reichte die C.____ am 28. Dezember 2015 und 16. Februar 2016 verschiedene Unterla- gen ein, welchen zu entnehmen ist, dass dem geschiedenen Ehemann mit Zustimmung der geschiedenen Ehefrau am 16. Februar 2009 das Freizügigkeitsguthaben von Fr. 11‘477.28 auf sein privates Konto überwiesen worden war. Die geschiedenen Ehegatten verzichteten innert Frist auf eine Stellungnahme.

Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :

1.1 Art. 281 Abs. 3 ZPO hält für den Fall, dass die Ehegatten sich über die Teilung der Austrittsleistungen nicht einigen können, fest, dass das Zivilgericht über das Verhältnis, in wel- chem die Austrittsleistungen zu teilen sind, entscheidet und hernach die Angelegenheit, sobald das Urteil rechtskräftig ist, dem für die BVG-Angelegenheit zuständigen Gericht überweist.

1.2 Gemäss § 16 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwal- tungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht - bzw. die präsi- dierende Person bei Präsidialentscheiden - von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit sich das Gericht materiell mit der Angelegenheit befassen kann, gehört unter anderem die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht. Die präsidierende Person urteilt bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraus- setzung durch Präsidialentscheid (§ 1 Abs. 3 lit. e VPO). Vorliegend stellt sich die Frage, ob das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, aufgrund des Barbezugs des geschiede- nen Ehemannes die Teilung der Austrittsleistungen zu vollziehen hat.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom

10. Dezember 1907 hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehe- dauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören und bei keinem ein Vorsorge- fall eingetreten ist. Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus anderen Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten wäh- rend der Ehe vorgenommene Barauszahlungen bei der Aufteilung der Freizügigkeitsleistung als Vorsorgefall (BGE 127 III 437 E. 2b mit Hinweisen) und fallen daher nicht mehr unter die nach Art. 122 ZGB zu teilenden Austrittsleistungen. Das Bundesgericht und die überwiegende Lehre gehen davon aus, dass diesfalls der Vorsorgeausgleich im Ganzen nur durch das Scheidungs- gericht über Art. 124 Abs. 1 ZGB erfolgen kann (vgl. BGE 136 V 225 ff., Pra 12/2010 Nr. 146 und 129 V 254 E. 2.2. mit Hinweisen; THOMAS GEISER, Neuere Rechtsprechung zum Eherecht 2009 in: AJP 2010 S. 234; HERMANN WALSER, Weitergehende berufliche Vorsorge, in: Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer [Hrsg.], 3. Auflage, Basel/Genf/München 2016, S. 2217 ff.).

2.2 Es steht vorliegend fest, dass der geschiedene Ehemann im Jahr 2009 einen Barbezug in Höhe von Fr. 11‘477.28 getätigt hat. Damit ist im vorliegenden Fall während der Ehe ein Vor- sorgefall im vorgenannten Sinn eingetreten. Ob die Angelegenheit unter diesen Umständen zuständigkeitshalber ans Scheidungsgericht überwiesen werden muss, damit dieses das Scheidungsurteil in diesem Punkt in Revision zieht und eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB zuspricht (vgl. auch BGE 134 V 384 E. 4.1 mit Hinweisen), ist nachfolgend zu prüfen.

2.3.1 In BGE 134 V 384 hat sich das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall (Eintritt des Vorsorgefalles [Invalidität] während der Ehe/Anordnung der hälftigen Teilung der Austritts- leistung durch das Scheidungsgericht/Überweisung ans Vorsorgegericht) mit der Kompe- tenzaufteilung zwischen Scheidungsgericht und Berufsvorsorgegericht auseinandergesetzt. Das Bundesgericht führte aus, dass auch eine durch das Scheidungsgericht zu Unrecht angeordne- te hälftige Teilung der Austrittsleistung nach Art. 122 ZGB kein Hindernis für den Vollzug des Scheidungsurteils durch das Vorsorgegericht darstelle. Dieser Standpunkt wurde dahingehend begründet, dass es fraglich sei, ob das scheidungsgerichtliche Urteil mit Bezug auf den Vorsor- geausgleich nach Art. 122 ff. und Art. 141 f. ZGB (in der bis Ende Dezember 2010 gültigen Fas- sung) überhaupt hätte in Revision gezogen werden können. Denn die Tatsache des Bezugs einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge durch den (früheren) Ehemann (und damit der Eintritt des Vorsorgefalls) seien auch dem Scheidungsgericht bekannt gewesen. Sodann sei zweifelhaft, ob die Regelung des Vorsorgeausgleichs nach Art. 124 ZGB zum Gegenstand ei- nes Nachverfahrens gemacht werden könne. Schliesslich habe auch die Pensionskasse im Rahmen des Scheidungsprozesses zweimal die Durchführbarkeit der maximal hälftigen Teilung der während der Ehedauer vom Ehemann erworbenen Freizügigkeitsleistung bescheinigt. Unter diesen Umständen hätten die Teilbarkeit der noch vorhandenen Austrittsleistung und die Durch- führbarkeit der Teilung mit Rechtskraft des Scheidungsurteils auch gegenüber der Pensions- kasse als verbindlich festgestellt zu gelten. In BGE 136 V 225 E. 5.4, Pra 12/2010 Nr. 146 be-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht stätigte das Bundesgericht diese Auffassung, wobei es explizit festhielt, dass in diesem spezifi- schen Fall die Tatsache, dass die Vorsorgeeinrichtung mehrmals und in voller Kenntnis der Sachlage die Durchführbarkeit der Teilung bestätigt habe, es dem Vorsorgegericht erlaubt ha- be, die Teilung nach Art. 122 ZGB zu vollziehen.

2.3.2.1 Im vorliegenden Fall ist das Scheidungsurteil am 6. Juli 2015 in Rechtskraft erwach- sen. Es ist somit auch für das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, verbindlich und dieses ist grundsätzlich gehalten, die getroffenen Anordnungen des Scheidungsgerichts zu vollziehen. Wie bereits erwähnt, hat sich der geschiedene Ehemann am 16. Februar 2009 das sein Freizügigkeitsleistung in Höhe von Fr. 11‘477.28 von der C.____ auszahlen lassen. Da diese Barauszahlung mit Zustimmung der geschiedenen Ehefrau erfolgte, steht fest, dass sie rechtmässig war (vgl. Art. 5 Abs. 2 FZG).

2.3.2.2 Es ist jedoch festzustellen, dass der Barbezug des geschiedenen Ehemannes im Rahmen des Scheidungsverfahrens in keiner Weise thematisiert wurde. Den Scheidungsakten ist einzig zu entnehmen, dass die geschiedene Ehefrau anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 17. Juni 2015 zu Protokoll gab, dass sie nicht wisse, wo ihre Vorsorgeleistung sei. Der Ehemann sei auch bei einer Pensionskasse angeschlossen gewesen. Sie wisse aber nicht bei welcher. Er sei seit dem Jahr 2007 selbständig erwerbend gewesen. Diese Aussagen reichen vorliegend nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass der Barbezug des geschiedenen Ehemannes im Scheidungsverfahren behandelt worden wäre. Auch die weiteren Unterlagen des Scheidungsgerichts geben keine Auskunft über die strittige Frage. Zudem hat keine der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen eine Barauszahlung an den Ehemann erwähnt oder im Scheidungsverfahren eine Durchführbarkeitsbestätigung eingereicht. Unter diesen Umständen sind jedoch die vom Bundesgericht in BGE 134 V 384 und 136 V 225 genannten Vorausset- zungen für eine Teilung der Austrittsleistungen nach Art. 122 ZGB trotz Eintritt des Vorsorgefal- les durch das Vorsorgegericht nicht erfüllt.

2.3.2.3 Zu beachten ist ferner, dass auch kein Fall eines geringfügigen Barbezugs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c FZG vorliegt, welcher eine Teilung der Austrittsleistung nach Art. 122 ZGB ermöglichen würde. Geringfügigkeit liegt dann vor, wenn die Austrittsleistung we- niger als ihr Jahresbeitrag beträgt. Das Bundesgericht hat diesbezüglich im Urteil vom

12. Oktober 2011, 9C_515/2011, festgestellt, dass eine Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c FZG, welche der beruflichen Vorsorge nur unbedeutende Beträge entziehe, die Anwendung von Art. 124 ZGB anstelle des Grundsatzes der vom Gesetzgeber in Art. 122 ZGB vorgesehe- nen hälftigen Teilung nicht rechtfertige (vgl. auch Mitteilung über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] Nr. 125 Rz. 818). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei einem Barbezug von Fr. 11‘477.28 nicht mehr um einen unbedeutenden Betrag, wes- halb es dem Kantonsgericht nicht möglich ist, die Teilung gestützt auf Art. 122 ZGB in Verbin- dung mit Art. 281 Abs. 3 ZPO vorzunehmen.

2.3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Scheidungsgericht angeordnete hälftige Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge von Gesetzes wegen nicht durchführbar ist.

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3. Erachtet das Berufsvorsorgegericht die Voraussetzungen zum Vollzug der vom Schei- dungsgericht angeordneten hälftigen Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nicht als gegeben, hat es einen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. SVR 2007 BVG Nr. 42 S. 151, E. 4.2.2, B 107/06, und Nr. 32 S. 116, E. 6, B 104/05, sowie GEISER, a.a.O., S. 431 ff., 435). Demzufolge ist auf das Begehren auf Vollzug der Teilung der Austrittsleistungen nicht einzutreten und die Angelegenheit ist zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach Art. 124 ZGB an das Zivilkreisgericht zu überweisen.

4. Gemäss Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 und § 20 Abs. 2 VPO sind keine Verfah- renskosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Verfahrensausgang entspre- chend wettzuschlagen.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Auf das Begehren auf Vollzug der Teilung der Austrittsleistungen wird nicht eingetreten.

2. Die Angelegenheit wird zuständigkeitshalber zur Festsetzung einer an- gemessenen Entschädigung nach Art. 124 ZGB an das Zivilkreisgericht West überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Vermerk eines allfälligen Weiterzugs

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