Die Behauptung eines ungeeigneten biomechanischen Unfallvorgangs genügt alleine nicht, um die Versicherungsleistungen einzustellen. Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der kreisärztlichen Einschätzung, weshalb die Unfallversicherung in Bezug auf die Unfallkausalität der geklagten Schulterbeschwerden ein externes fachärztliches Gutachten einzuholen hat.
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Basel-Land Kantonsgericht 09.06.2016 2016-06-09-sv-4 Bâle-Campagne Kantonsgericht 09.06.2016 2016-06-09-sv-4 Basilea Campagna Kantonsgericht 09.06.2016 2016-06-09-sv-4
Die Behauptung eines ungeeigneten biomechanischen Unfallvorgangs genügt alleine nicht, um die Versicherungsleistungen einzustellen. Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der kreisärztlichen Einschätzung, weshalb die Unfallversicherung in Bezug auf die Unfallkausalität der geklagten Schulterbeschwerden ein externes fachärztliches Gutachten einzuholen hat.
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