Die Ablehnung der Anspruchsvoraussetzungen sowie die Rückforderung der ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung durch die Arbeitslosenkasse sind zu Recht erfolgt, da der Beschwerdeführer vollzeitlich mit der Geschäftsführung einer Gesellschaft beschäftigt war und demzufolge während dieser Zeitspanne nicht arbeitslos und deshalb nicht vermittelbar war.
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Die Ablehnung der Anspruchsvoraussetzungen sowie die Rückforderung der ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung durch die Arbeitslosenkasse sind zu Recht erfolgt, da der Beschwerdeführer vollzeitlich mit der Geschäftsführung einer Gesellschaft beschäftigt war und demzufolge während dieser Zeitspanne nicht arbeitslos und deshalb nicht vermittelbar war.
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