Abweisung der Beschwerde. Die SUVA hat die Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben. Bei allen vorgenommenen Berechnungen (Valideneinkommen gemäss LMV, LSE 2010 oder Lohnauskünften) erreicht der Versicherte keinen Invaliditätsgrad von mindestens 10%. Die Sachverhaltsänderung ist auch erheblich im Sinne der Rechtsprechung, da sich der Invaliditätsgrad seit der ursprünglichen Rentenzusprache um mehr als 5 Prozentpunkte verringert hat.
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Basel-Land Kantonsgericht 09.06.2016 2016-06-09-sv-2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 09.06.2016 2016-06-09-sv-2 Basilea Campagna Kantonsgericht 09.06.2016 2016-06-09-sv-2
Abweisung der Beschwerde. Die SUVA hat die Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben. Bei allen vorgenommenen Berechnungen (Valideneinkommen gemäss LMV, LSE 2010 oder Lohnauskünften) erreicht der Versicherte keinen Invaliditätsgrad von mindestens 10%. Die Sachverhaltsänderung ist auch erheblich im Sinne der Rechtsprechung, da sich der Invaliditätsgrad seit der ursprünglichen Rentenzusprache um mehr als 5 Prozentpunkte verringert hat.
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