Der Beschwerdeführer kann nicht darlegen, dass zwingende gesundheitliche Gründe zur freiwilligen Stellenaufgabe vorgelegen haben, da die Konsultation eines Arztes erst nachträglich erfolgte; selbstverschuldete Arbeitslosigkeit bejaht; das Verschulden ist den besonderen Umständen entsprechend weniger streng zu beurteilen.
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Basel-Land Kantonsgericht 01.06.2016 2016-06-01-sv-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 01.06.2016 2016-06-01-sv-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 01.06.2016 2016-06-01-sv-1
Der Beschwerdeführer kann nicht darlegen, dass zwingende gesundheitliche Gründe zur freiwilligen Stellenaufgabe vorgelegen haben, da die Konsultation eines Arztes erst nachträglich erfolgte; selbstverschuldete Arbeitslosigkeit bejaht; das Verschulden ist den besonderen Umständen entsprechend weniger streng zu beurteilen.
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