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2016-06-01-sv-1

Basel-Landschaft · 2016-06-01 · Deutsch BL

Der Beschwerdeführer kann nicht darlegen, dass zwingende gesundheitliche Gründe zur freiwilligen Stellenaufgabe vorgelegen haben, da die Konsultation eines Arztes erst nachträglich erfolgte; selbstverschuldete Arbeitslosigkeit bejaht; das Verschulden ist den besonderen Umständen entsprechend weniger streng zu beurteilen.

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Der Beschwerdeführer kann nicht darlegen, dass zwingende gesundheitliche Gründe zur freiwilligen Stellenaufgabe vorgelegen haben, da die Konsultation eines Arztes erst nachträglich erfolgte; selbstverschuldete Arbeitslosigkeit bejaht; das Verschulden ist den besonderen Umständen entsprechend weniger streng zu beurteilen.

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