Ordnungsbusse
Sachverhalt
1. Mit Bussenverfügung Staatssteuer 2013 vom 19. November 2015 wurde den Rekurren- ten infolge Nichteinreichung der Steuererklärung eine Busse von Fr. 1‘000.-- auferlegt.
2. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2015 erhoben die Pflichtigen mit dem sinngemässe Be- gehren, die Bussenverfügung sei aufzuheben, Einsprache. Zur Begründung machten sie gel- tend, infolge Krankheit und Spitalaufenthalten sei es ihnen nicht möglich gewesen, die Steuer- erklärung rechtzeitig einzureichen.
3. Mit Einsprache-Entscheid vom 6. Januar 2016 wies die Steuerverwaltung die Einspra- che ab. Zur Begründung führte sie aus, Steuerpflichtige, die ihren Pflichten im Veranlagungs- verfahren trotz Mahnung nicht nachkommen würden, könnten mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.--, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10'000.-- bestraft werden. Die Busse richte sich nach dem steuerbaren Einkommen und könne im Wiederholungsfall verdoppelt oder im wiederholten Wiederholungsfall verdreifacht werden. Vorliegend seien die Pflichtigen mit letzter Mahnung vom 13. Mai 2015 gemahnt worden, die Steuererklärung bis zum 31. Mai 2015 einzureichen. Dabei seien sie darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei unbenütztem Ab- lauf der Frist eine amtliche Einschätzung erfolge und zudem eine Ordnungsbusse auferlegt werden könne. Da innert Frist keine Steuerklärung eingereicht worden sei, sei zu Recht eine Ordnungsbusse auferlegt worden.
4. Mit Eingabe vom 31. Januar 2016 erhoben die Pflichtigen mit dem sinngemässen Be- gehren, die Bussenverfügung sei aufzuheben, Rekurs. Zur Begründung machten sie geltend, der Rekurrent sei bis am 30. September 2015 entweder im Spital und/oder 100% krankge- schrieben gewesen. Frühere Steuererklärungen seien stets eingereicht worden.
5. Mit Vernehmlassung vom 12. April 2016 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung machte sie geltend, die gesetzlichen Grundlagen für die Ausfäl- lung von Ordnungsbussen seien im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung mittels Kurz- mitteilung präzisiert und im vorliegenden Fall korrekt angewandt worden.
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6. Anlässlich der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Das Steuergericht ist gemäss § 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteu- ern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zu- ständig. Gemäss § 129 Abs. 1 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 2'000.-- pro Steuerjahr nicht übersteigt, vom Präsidenten des Steuerge- richts als Einzelrichter beurteilt. Aufgrund dessen, dass in den Parallelfällen Staats- und direkte Bundessteuer 2013 der umstrittene Steuerbetrag die Grenze von Fr. 8‘000.-- übersteigt, was zur Folge hat, dass die Fälle gemäss § 129 Abs. 3 StG durch den Präsidenten und vier Richte- rinnen und Richter des Steuergerichts zu beurteilen sind, ist der vorliegende Fall aus prozess- ökonomischen Gründen demselben Spruchkörper, d.h. der Kammer zur Beurteilung zu unter- breiten. Da die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weitere Ausführungen darauf einzutreten.
2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob den Rekurrenten zu Recht eine Busse in Höhe von Fr. 1‘000.-- auferlegt worden ist.
3. a) Der Steuerpflichtige ist gemäss § 101 Abs. 1 StG verpflichtet, zu Beginn jeder Veranlagungsperiode eine Steuererklärung einzureichen. Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Steuergesetzes oder nach einer aufgrund des Steuergesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird gemäss § 154 StG mit Busse bis zu Fr. 1'000.--, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10'000.-- bestraft.
b) Die Rekurrenten haben trotz mit A-Post Plus-Sendung versandter Mahnung vom
13. Mai 2015 ihre Steuererklärung für das Jahr 2013 nicht innert der bis zum 31. Mai 2015 ge- setzten Frist eingereicht. Damit haben sie den Tatbestand von § 154 StG erfüllt, so dass die Auferlegung einer Busse nicht zu bestanden ist.
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4. Nachstehend stellt sich die Frage, in welcher Höhe die Busse festzulegen ist.
a) Gemäss § 155 StG sind bei der Bemessung von den in §§ 151 - 154 StG vorge- sehenen Strafen die Schwere des Verschuldens, der eingetretene oder beabsichtigte Erfolg und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
b) Bei der Verletzung von Verfahrenspflichten sind im Gegensatz zu den Tatbe- ständen der Steuerhinterziehung und des Steuerbetrugs keine stark unterschiedlichen Erschei- nungsformen des Verschuldens denkbar, die nach einer Berücksichtigung in der Rechtsfolge rufen würden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts [heute: Kantonsgericht] des Kantons Ba- sel-Landschaft vom 25. August 1993 i.S. X [Nr. 75], E. 4a, www.bl.ch/kantonsgericht). Auch der durch die Verletzung von Verfahrenspflichten stets gleich bleibende Erfolg der Störung des Steuerveranlagungsverfahrens lässt keine Differenzierung bei der Bemessung der Strafe zu. Es bleibt deshalb vorliegend einzig zu prüfen, ob die von der Steuerverwaltung verfügte Busse von Fr. 1‘000.-- unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen erfolgt ist.
c) Um eine einheitliche Bussenbemessung zu gewährleisten, hat die Steuerverwal- tung mit Kurzmitteilung Nr. 363 vom 29. September 2010 (KM Nr. 363) festgehalten, dass bei Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss § 154 StG die Busse normalerweise folgende Höhe beträgt:
Steuerbares Einkommen/steuerbarer Ertrag Busse in Franken Bis 30'000 100 Über 30'000 bis 60'000 200 Über 60'000 bis 90'000 300 - 400 Über 90'000 bis 120'000 500 - 600 Über 120'000 bis 150'000 700 - 800 Über 150'000 900 - 1'000 Im Wiederholungsfall 200% der vorherigen Busse Im wiederholten Wiederholungsfall 300% der vorherigen Busse
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Durch die Berücksichtigung des steuerbaren Einkommens bzw. Ertrages bei der Bemessung der Busse wird somit grundsätzlich auf die persönliche Situation des Steuerpflichti- gen Rücksicht genommen.
d) Bei der Strafzumessung ist nebst der finanziellen persönlichen Situation der Steuerpflichtigen auch ihrer besonderen Strafempfindlichkeit Rechnung zu tragen (vgl. Martin Zweifel/Peter Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. Auflage, Zürich 2002, Art. 55 N 22). Zu berücksichtigen sind unter anderem hohes Alter, fehlendes Unrechtsbewusst- sein, bisheriges untadeliges Verhalten in Steuersachen, grosse persönliche Betroffenheit, in ein Ordnungsbussenverfahren involviert zu sein und die absolut geordneten persönlichen Verhält- nisse. Aber auch Schicksalsschläge wie schwere Krankheit und schwerer Unfall gelten als Strafmilderungs- bzw. Strafminderungsgründe (vgl. Filli/Pfenninger-Hirschi in: Nefzger/Simonek/ Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, § 155 N 11).
e) Vorliegend haben die Pflichtigen für das Steuerjahr 2013 erstmals keine Steuer- erklärung eingereicht. Da sich das steuerbare Einkommen auf über Fr. 150‘000.-- belief, ist ge- mäss KM Nr. 363 von einer Busse zwischen Fr. 900.-- bis Fr. 1‘000.-- auszugehen. Die von der Steuerverwaltung in Höhe von Fr. 1‘000.-- festgelegte Busse ist damit dem Grundsatz nach nicht zu bemängeln.
f) Es stellt sich indes die Frage, ob damit der persönlichen Situation der Rekurren- ten bei der Festlegung der Höhe der Busse genügend Rechnung getragen wurde. Mit Blick auf die nachgewiesene schwere Krankheit des Rekurrenten bzw. seine volle Arbeitsunfähigkeit zur Zeit der mit A-Post Plus-Sendung versandten letzten Mahnung zur Einreichung der Steuererklä- rung und unter Berücksichtigung des bisher untadeligen Verhaltens in Steuersachen der Pflich- tigen erscheint es vorliegend, im Sinne einer Einzelfallbetrachtung, als angezeigt vom Normras- ter gemäss der KM Nr. 363 abzuweichen und die Busse auf die Hälfte, d.h. auf Fr. 500.-- zu reduzieren.
Der Rekurs ist damit teilweise gutzuheissen.
5. Entsprechend dem teilweisen Obsiegen im Umfang der Hälfte haben die Rekurrenten reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.-- zu bezahlen (§ 130 StG i.V.m. § 20 Abs. 1
Seite 6
und 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [Verwaltungspro- zessordnung, VPO] vom 16. Dezember 1993).
Seite 7
Demgemäss w i r d e r k a n n t :
://: 1. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
2. Die Steuerverwaltung wird angewiesen, die Ordnungsbusse gemäss Bussenverfügung Staatssteuer 2013 vom 19. November 2015 bzw. Einsprache-Entscheid vom 6. Januar 2016 auf Fr. 500.-- zu reduzieren.
3. Die Rekurrenten haben reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.-- (inkl. Aus- lagen von pauschal Fr. 50.--) zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet werden. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 200.-- wird ihnen zurückerstattet.
4. Mitteilung an die Rekurrenten (1), die Gemeinde B.____ (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Bussenverfügung Staatssteuer 2013 vom 19. November 2015 wurde den Rekurren- ten infolge Nichteinreichung der Steuererklärung eine Busse von Fr. 1‘000.-- auferlegt.
E. 2 Mit Eingabe vom 13. Dezember 2015 erhoben die Pflichtigen mit dem sinngemässe Be- gehren, die Bussenverfügung sei aufzuheben, Einsprache. Zur Begründung machten sie gel- tend, infolge Krankheit und Spitalaufenthalten sei es ihnen nicht möglich gewesen, die Steuer- erklärung rechtzeitig einzureichen.
E. 3 Mit Einsprache-Entscheid vom 6. Januar 2016 wies die Steuerverwaltung die Einspra- che ab. Zur Begründung führte sie aus, Steuerpflichtige, die ihren Pflichten im Veranlagungs- verfahren trotz Mahnung nicht nachkommen würden, könnten mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.--, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10'000.-- bestraft werden. Die Busse richte sich nach dem steuerbaren Einkommen und könne im Wiederholungsfall verdoppelt oder im wiederholten Wiederholungsfall verdreifacht werden. Vorliegend seien die Pflichtigen mit letzter Mahnung vom 13. Mai 2015 gemahnt worden, die Steuererklärung bis zum 31. Mai 2015 einzureichen. Dabei seien sie darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei unbenütztem Ab- lauf der Frist eine amtliche Einschätzung erfolge und zudem eine Ordnungsbusse auferlegt werden könne. Da innert Frist keine Steuerklärung eingereicht worden sei, sei zu Recht eine Ordnungsbusse auferlegt worden.
E. 4 Mit Eingabe vom 31. Januar 2016 erhoben die Pflichtigen mit dem sinngemässen Be- gehren, die Bussenverfügung sei aufzuheben, Rekurs. Zur Begründung machten sie geltend, der Rekurrent sei bis am 30. September 2015 entweder im Spital und/oder 100% krankge- schrieben gewesen. Frühere Steuererklärungen seien stets eingereicht worden.
E. 5 Mit Vernehmlassung vom 12. April 2016 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung machte sie geltend, die gesetzlichen Grundlagen für die Ausfäl- lung von Ordnungsbussen seien im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung mittels Kurz- mitteilung präzisiert und im vorliegenden Fall korrekt angewandt worden.
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E. 6 Anlässlich der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Das Steuergericht ist gemäss § 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteu- ern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zu- ständig. Gemäss § 129 Abs. 1 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 2'000.-- pro Steuerjahr nicht übersteigt, vom Präsidenten des Steuerge- richts als Einzelrichter beurteilt. Aufgrund dessen, dass in den Parallelfällen Staats- und direkte Bundessteuer 2013 der umstrittene Steuerbetrag die Grenze von Fr. 8‘000.-- übersteigt, was zur Folge hat, dass die Fälle gemäss § 129 Abs. 3 StG durch den Präsidenten und vier Richte- rinnen und Richter des Steuergerichts zu beurteilen sind, ist der vorliegende Fall aus prozess- ökonomischen Gründen demselben Spruchkörper, d.h. der Kammer zur Beurteilung zu unter- breiten. Da die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weitere Ausführungen darauf einzutreten.
2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob den Rekurrenten zu Recht eine Busse in Höhe von Fr. 1‘000.-- auferlegt worden ist.
3. a) Der Steuerpflichtige ist gemäss § 101 Abs. 1 StG verpflichtet, zu Beginn jeder Veranlagungsperiode eine Steuererklärung einzureichen. Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Steuergesetzes oder nach einer aufgrund des Steuergesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird gemäss § 154 StG mit Busse bis zu Fr. 1'000.--, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10'000.-- bestraft.
b) Die Rekurrenten haben trotz mit A-Post Plus-Sendung versandter Mahnung vom
13. Mai 2015 ihre Steuererklärung für das Jahr 2013 nicht innert der bis zum 31. Mai 2015 ge- setzten Frist eingereicht. Damit haben sie den Tatbestand von § 154 StG erfüllt, so dass die Auferlegung einer Busse nicht zu bestanden ist.
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4. Nachstehend stellt sich die Frage, in welcher Höhe die Busse festzulegen ist.
a) Gemäss § 155 StG sind bei der Bemessung von den in §§ 151 - 154 StG vorge- sehenen Strafen die Schwere des Verschuldens, der eingetretene oder beabsichtigte Erfolg und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
b) Bei der Verletzung von Verfahrenspflichten sind im Gegensatz zu den Tatbe- ständen der Steuerhinterziehung und des Steuerbetrugs keine stark unterschiedlichen Erschei- nungsformen des Verschuldens denkbar, die nach einer Berücksichtigung in der Rechtsfolge rufen würden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts [heute: Kantonsgericht] des Kantons Ba- sel-Landschaft vom 25. August 1993 i.S. X [Nr. 75], E. 4a, www.bl.ch/kantonsgericht). Auch der durch die Verletzung von Verfahrenspflichten stets gleich bleibende Erfolg der Störung des Steuerveranlagungsverfahrens lässt keine Differenzierung bei der Bemessung der Strafe zu. Es bleibt deshalb vorliegend einzig zu prüfen, ob die von der Steuerverwaltung verfügte Busse von Fr. 1‘000.-- unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen erfolgt ist.
c) Um eine einheitliche Bussenbemessung zu gewährleisten, hat die Steuerverwal- tung mit Kurzmitteilung Nr. 363 vom 29. September 2010 (KM Nr. 363) festgehalten, dass bei Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss § 154 StG die Busse normalerweise folgende Höhe beträgt:
Steuerbares Einkommen/steuerbarer Ertrag Busse in Franken Bis 30'000 100 Über 30'000 bis 60'000 200 Über 60'000 bis 90'000 300 - 400 Über 90'000 bis 120'000 500 - 600 Über 120'000 bis 150'000 700 - 800 Über 150'000 900 - 1'000 Im Wiederholungsfall 200% der vorherigen Busse Im wiederholten Wiederholungsfall 300% der vorherigen Busse
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Durch die Berücksichtigung des steuerbaren Einkommens bzw. Ertrages bei der Bemessung der Busse wird somit grundsätzlich auf die persönliche Situation des Steuerpflichti- gen Rücksicht genommen.
d) Bei der Strafzumessung ist nebst der finanziellen persönlichen Situation der Steuerpflichtigen auch ihrer besonderen Strafempfindlichkeit Rechnung zu tragen (vgl. Martin Zweifel/Peter Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. Auflage, Zürich 2002, Art. 55 N 22). Zu berücksichtigen sind unter anderem hohes Alter, fehlendes Unrechtsbewusst- sein, bisheriges untadeliges Verhalten in Steuersachen, grosse persönliche Betroffenheit, in ein Ordnungsbussenverfahren involviert zu sein und die absolut geordneten persönlichen Verhält- nisse. Aber auch Schicksalsschläge wie schwere Krankheit und schwerer Unfall gelten als Strafmilderungs- bzw. Strafminderungsgründe (vgl. Filli/Pfenninger-Hirschi in: Nefzger/Simonek/ Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, § 155 N 11).
e) Vorliegend haben die Pflichtigen für das Steuerjahr 2013 erstmals keine Steuer- erklärung eingereicht. Da sich das steuerbare Einkommen auf über Fr. 150‘000.-- belief, ist ge- mäss KM Nr. 363 von einer Busse zwischen Fr. 900.-- bis Fr. 1‘000.-- auszugehen. Die von der Steuerverwaltung in Höhe von Fr. 1‘000.-- festgelegte Busse ist damit dem Grundsatz nach nicht zu bemängeln.
f) Es stellt sich indes die Frage, ob damit der persönlichen Situation der Rekurren- ten bei der Festlegung der Höhe der Busse genügend Rechnung getragen wurde. Mit Blick auf die nachgewiesene schwere Krankheit des Rekurrenten bzw. seine volle Arbeitsunfähigkeit zur Zeit der mit A-Post Plus-Sendung versandten letzten Mahnung zur Einreichung der Steuererklä- rung und unter Berücksichtigung des bisher untadeligen Verhaltens in Steuersachen der Pflich- tigen erscheint es vorliegend, im Sinne einer Einzelfallbetrachtung, als angezeigt vom Normras- ter gemäss der KM Nr. 363 abzuweichen und die Busse auf die Hälfte, d.h. auf Fr. 500.-- zu reduzieren.
Der Rekurs ist damit teilweise gutzuheissen.
5. Entsprechend dem teilweisen Obsiegen im Umfang der Hälfte haben die Rekurrenten reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.-- zu bezahlen (§ 130 StG i.V.m. § 20 Abs. 1
Seite 6
und 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [Verwaltungspro- zessordnung, VPO] vom 16. Dezember 1993).
Seite 7
Demgemäss w i r d e r k a n n t :
://: 1. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
2. Die Steuerverwaltung wird angewiesen, die Ordnungsbusse gemäss Bussenverfügung Staatssteuer 2013 vom 19. November 2015 bzw. Einsprache-Entscheid vom 6. Januar 2016 auf Fr. 500.-- zu reduzieren.
3. Die Rekurrenten haben reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.-- (inkl. Aus- lagen von pauschal Fr. 50.--) zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet werden. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 200.-- wird ihnen zurückerstattet.
4. Mitteilung an die Rekurrenten (1), die Gemeinde B.____ (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Seite 1 Entscheid vom 27. Mai 2016 (510 16 11)
_____________________________________________________________________
Ordnungsbusse
Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichter Dr. P. Leumann, M. Zeller, Dr. L. Schneider, Dr. Ph. Spitz, Gerichtsschreiber D. Brügger
Parteien A.____,
Rekurrenten
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,
Rekursgegnerin
betreffend Ordnungsbusse
Seite 2
Sachverhalt:
1. Mit Bussenverfügung Staatssteuer 2013 vom 19. November 2015 wurde den Rekurren- ten infolge Nichteinreichung der Steuererklärung eine Busse von Fr. 1‘000.-- auferlegt.
2. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2015 erhoben die Pflichtigen mit dem sinngemässe Be- gehren, die Bussenverfügung sei aufzuheben, Einsprache. Zur Begründung machten sie gel- tend, infolge Krankheit und Spitalaufenthalten sei es ihnen nicht möglich gewesen, die Steuer- erklärung rechtzeitig einzureichen.
3. Mit Einsprache-Entscheid vom 6. Januar 2016 wies die Steuerverwaltung die Einspra- che ab. Zur Begründung führte sie aus, Steuerpflichtige, die ihren Pflichten im Veranlagungs- verfahren trotz Mahnung nicht nachkommen würden, könnten mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.--, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10'000.-- bestraft werden. Die Busse richte sich nach dem steuerbaren Einkommen und könne im Wiederholungsfall verdoppelt oder im wiederholten Wiederholungsfall verdreifacht werden. Vorliegend seien die Pflichtigen mit letzter Mahnung vom 13. Mai 2015 gemahnt worden, die Steuererklärung bis zum 31. Mai 2015 einzureichen. Dabei seien sie darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei unbenütztem Ab- lauf der Frist eine amtliche Einschätzung erfolge und zudem eine Ordnungsbusse auferlegt werden könne. Da innert Frist keine Steuerklärung eingereicht worden sei, sei zu Recht eine Ordnungsbusse auferlegt worden.
4. Mit Eingabe vom 31. Januar 2016 erhoben die Pflichtigen mit dem sinngemässen Be- gehren, die Bussenverfügung sei aufzuheben, Rekurs. Zur Begründung machten sie geltend, der Rekurrent sei bis am 30. September 2015 entweder im Spital und/oder 100% krankge- schrieben gewesen. Frühere Steuererklärungen seien stets eingereicht worden.
5. Mit Vernehmlassung vom 12. April 2016 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung machte sie geltend, die gesetzlichen Grundlagen für die Ausfäl- lung von Ordnungsbussen seien im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung mittels Kurz- mitteilung präzisiert und im vorliegenden Fall korrekt angewandt worden.
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6. Anlässlich der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Das Steuergericht ist gemäss § 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteu- ern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zu- ständig. Gemäss § 129 Abs. 1 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 2'000.-- pro Steuerjahr nicht übersteigt, vom Präsidenten des Steuerge- richts als Einzelrichter beurteilt. Aufgrund dessen, dass in den Parallelfällen Staats- und direkte Bundessteuer 2013 der umstrittene Steuerbetrag die Grenze von Fr. 8‘000.-- übersteigt, was zur Folge hat, dass die Fälle gemäss § 129 Abs. 3 StG durch den Präsidenten und vier Richte- rinnen und Richter des Steuergerichts zu beurteilen sind, ist der vorliegende Fall aus prozess- ökonomischen Gründen demselben Spruchkörper, d.h. der Kammer zur Beurteilung zu unter- breiten. Da die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weitere Ausführungen darauf einzutreten.
2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob den Rekurrenten zu Recht eine Busse in Höhe von Fr. 1‘000.-- auferlegt worden ist.
3. a) Der Steuerpflichtige ist gemäss § 101 Abs. 1 StG verpflichtet, zu Beginn jeder Veranlagungsperiode eine Steuererklärung einzureichen. Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Steuergesetzes oder nach einer aufgrund des Steuergesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird gemäss § 154 StG mit Busse bis zu Fr. 1'000.--, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10'000.-- bestraft.
b) Die Rekurrenten haben trotz mit A-Post Plus-Sendung versandter Mahnung vom
13. Mai 2015 ihre Steuererklärung für das Jahr 2013 nicht innert der bis zum 31. Mai 2015 ge- setzten Frist eingereicht. Damit haben sie den Tatbestand von § 154 StG erfüllt, so dass die Auferlegung einer Busse nicht zu bestanden ist.
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4. Nachstehend stellt sich die Frage, in welcher Höhe die Busse festzulegen ist.
a) Gemäss § 155 StG sind bei der Bemessung von den in §§ 151 - 154 StG vorge- sehenen Strafen die Schwere des Verschuldens, der eingetretene oder beabsichtigte Erfolg und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
b) Bei der Verletzung von Verfahrenspflichten sind im Gegensatz zu den Tatbe- ständen der Steuerhinterziehung und des Steuerbetrugs keine stark unterschiedlichen Erschei- nungsformen des Verschuldens denkbar, die nach einer Berücksichtigung in der Rechtsfolge rufen würden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts [heute: Kantonsgericht] des Kantons Ba- sel-Landschaft vom 25. August 1993 i.S. X [Nr. 75], E. 4a, www.bl.ch/kantonsgericht). Auch der durch die Verletzung von Verfahrenspflichten stets gleich bleibende Erfolg der Störung des Steuerveranlagungsverfahrens lässt keine Differenzierung bei der Bemessung der Strafe zu. Es bleibt deshalb vorliegend einzig zu prüfen, ob die von der Steuerverwaltung verfügte Busse von Fr. 1‘000.-- unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen erfolgt ist.
c) Um eine einheitliche Bussenbemessung zu gewährleisten, hat die Steuerverwal- tung mit Kurzmitteilung Nr. 363 vom 29. September 2010 (KM Nr. 363) festgehalten, dass bei Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss § 154 StG die Busse normalerweise folgende Höhe beträgt:
Steuerbares Einkommen/steuerbarer Ertrag Busse in Franken Bis 30'000 100 Über 30'000 bis 60'000 200 Über 60'000 bis 90'000 300 - 400 Über 90'000 bis 120'000 500 - 600 Über 120'000 bis 150'000 700 - 800 Über 150'000 900 - 1'000 Im Wiederholungsfall 200% der vorherigen Busse Im wiederholten Wiederholungsfall 300% der vorherigen Busse
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Durch die Berücksichtigung des steuerbaren Einkommens bzw. Ertrages bei der Bemessung der Busse wird somit grundsätzlich auf die persönliche Situation des Steuerpflichti- gen Rücksicht genommen.
d) Bei der Strafzumessung ist nebst der finanziellen persönlichen Situation der Steuerpflichtigen auch ihrer besonderen Strafempfindlichkeit Rechnung zu tragen (vgl. Martin Zweifel/Peter Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. Auflage, Zürich 2002, Art. 55 N 22). Zu berücksichtigen sind unter anderem hohes Alter, fehlendes Unrechtsbewusst- sein, bisheriges untadeliges Verhalten in Steuersachen, grosse persönliche Betroffenheit, in ein Ordnungsbussenverfahren involviert zu sein und die absolut geordneten persönlichen Verhält- nisse. Aber auch Schicksalsschläge wie schwere Krankheit und schwerer Unfall gelten als Strafmilderungs- bzw. Strafminderungsgründe (vgl. Filli/Pfenninger-Hirschi in: Nefzger/Simonek/ Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, § 155 N 11).
e) Vorliegend haben die Pflichtigen für das Steuerjahr 2013 erstmals keine Steuer- erklärung eingereicht. Da sich das steuerbare Einkommen auf über Fr. 150‘000.-- belief, ist ge- mäss KM Nr. 363 von einer Busse zwischen Fr. 900.-- bis Fr. 1‘000.-- auszugehen. Die von der Steuerverwaltung in Höhe von Fr. 1‘000.-- festgelegte Busse ist damit dem Grundsatz nach nicht zu bemängeln.
f) Es stellt sich indes die Frage, ob damit der persönlichen Situation der Rekurren- ten bei der Festlegung der Höhe der Busse genügend Rechnung getragen wurde. Mit Blick auf die nachgewiesene schwere Krankheit des Rekurrenten bzw. seine volle Arbeitsunfähigkeit zur Zeit der mit A-Post Plus-Sendung versandten letzten Mahnung zur Einreichung der Steuererklä- rung und unter Berücksichtigung des bisher untadeligen Verhaltens in Steuersachen der Pflich- tigen erscheint es vorliegend, im Sinne einer Einzelfallbetrachtung, als angezeigt vom Normras- ter gemäss der KM Nr. 363 abzuweichen und die Busse auf die Hälfte, d.h. auf Fr. 500.-- zu reduzieren.
Der Rekurs ist damit teilweise gutzuheissen.
5. Entsprechend dem teilweisen Obsiegen im Umfang der Hälfte haben die Rekurrenten reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.-- zu bezahlen (§ 130 StG i.V.m. § 20 Abs. 1
Seite 6
und 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [Verwaltungspro- zessordnung, VPO] vom 16. Dezember 1993).
Seite 7
Demgemäss w i r d e r k a n n t :
://: 1. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
2. Die Steuerverwaltung wird angewiesen, die Ordnungsbusse gemäss Bussenverfügung Staatssteuer 2013 vom 19. November 2015 bzw. Einsprache-Entscheid vom 6. Januar 2016 auf Fr. 500.-- zu reduzieren.
3. Die Rekurrenten haben reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.-- (inkl. Aus- lagen von pauschal Fr. 50.--) zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet werden. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 200.-- wird ihnen zurückerstattet.
4. Mitteilung an die Rekurrenten (1), die Gemeinde B.____ (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).