Auslegung von Reglementsbestimmungen im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Pensionierung
Sachverhalt
in seinem Email vom 9. April ebenfalls bestätigt, gleichzeitig jedoch darauf hingewiesen, dass für Kapitalauszahlungen auch in der Vergangenheit mit dem Leistungsbarwert gerechnet wor- den sei, der im Reglement publiziert sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Handhabung immer gleich gewesen sei. In Punkt drei führte er weiter aus, dass es wichtig sei, eine Formel, welche die Berechnung der Kapitalabfindung bei vorzeitiger Pensionierung für die Zukunft regle (inklusive Beispiel), in das Reglement aufzunehmen. So könne gewährleistet wer- den, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt werde. Weiter hielt er fest, dass die Rückstellung für vorzeitige Pensionierung vergleichsweise tief sei.
5.4 Diese Unterlagen zeigen deutlich auf, dass verschiedene Varianten möglich sind, um die Altersleistung zu berechnen, wenn sich jemand vorzeitig pensionieren lässt und einen Teil der Altersleistung als Kapital bezieht. Dabei wurden nachträglich, das heisst nach der Ausbe- zahlung an die Klägerin, insgesamt fünf unterschiedliche Berechnungsmethoden angeführt, wobei die Klägerin nur bei zwei Berechnungsmethoden Geld zurückerstatten müsste. Eine ein- zige richtige Lösung sticht dabei nicht hervor. Auch die heutigen Auskünfte an der Parteiver-
Seite 8
http://www.bl.ch/kantonsgericht handlung haben deutlich gemacht, dass verschiedene Varianten möglich sind, um die Höhe der Altersleistung zu berechnen. Dabei ist neben der Frage, ob die gekürzte oder die ungekürzte Altersrente herangezogen werden muss, vor allem immer noch unklar, ob der verwendete Bar- wert (Anhang 5) versicherungstechnisch für den Fall der sofort beginnenden Leistung korrekt ist. Diesbezüglich ist wahrscheinlich, dass der Leistungsbarwert gemäss Anhang 5 für die Be- rechnung eines Kapitalbezugs bei (vorzeitiger) Pensionierung nicht optimal ist, da er sich ei- gentlich an der Berechnung der Austrittsleistung im Freizügigkeitsfall orientiert. Art 29 des Reg- lements verwendet denn auch den Begriff „Barwert“, Art. 18 und 20 indessen nicht. Soweit die Beklagte in der Klagantwort in Ziff. 41 feststellt, dass die Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Altersrücktritts nach den gleichen Grundsätzen zu erfolgen habe wie die Berech- nung des Barwerts einer erworbenen Leistung bei einem Stellenwechsel kann ihr daher nur bedingt zugestimmt werden. Zwar erfolgt die gleiche Berechnungsmethode – richtiger Weise jedoch mit unterschiedlichen Barwerttabellen. Da anlässlich der heutigen Parteiverhandlung ebenfalls nicht hat eruiert werden können, ob von der Beklagten regelmässig ein anderer Bar- wert bei der Berechnung der Altersleistungen verwendet wurde, ist für die Berechnung der Ka- pitalleistung, die der Klägerin zusteht, trotzdem vom Barwert in Anhang 5 auszugehen.
5.5 Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass die Rentenkürzung bei vorzeitiger Pensionierung auf der längeren Leistungsdauer beruhe. Sie beinhalte aber nicht gleichzeitig auch die Einpreisung der fehlenden Beitragsjahre. Woher sie diese Feststellung ableitet, ist nicht ersichtlich, jedenfalls ist dem Reglement diesbezüglich nichts zu entnehmen. Stattdessen erscheint es naheliegender, dass bei der Schaffung des Reglements beide Aspekte berücksich- tigt wurden und mit der Leistungskürzung gemäss Anhang 7 beide Umstände abgegolten sind. Denn in der Regel deckt der Kürzungskoeffizient sowohl den Umstand ab, dass weniger Versi- cherungsjahre bestehen als auch die Tatsache, dass die Vorsorgeeinrichtung die Leistungen in der Regel über einen längeren Zeitraum erbringen muss. Die Auffassung der Beklagten er- scheint somit nicht zwingend, jedenfalls nicht aus der Optik des Erklärungsempfängers.
5.6 Auf die Frage hin, welche der Berechnungsarten die Höhe der Kapitalleistung bei der vorzeitigen Pensionierung besser abbilde, gab D.____ heute zur Auskunft, dass diejenige Be- rechnungsart mit der ungekürzten versicherten Altersrente als Basis den Leistungsanspruch am besten abbilde. F.____, der über viele Jahre lang Geschäftsführer der Beklagten war, legte heu- te glaubwürdig dar, dass es im Vorfeld der heute strittigen Berechnung bereits Anfragen von Arbeitnehmenden gegeben habe, wie ihre Leistungen aussehen würden, ohne dass dann vom Rücktrittsmodell Gebrauch gemacht worden wäre. Dabei sei immer das gleiche Berechnungs- modell (mit der ungekürzten Altersrente) zur Anwendung gelangt und es seien Vergleichsbe- rechnungen gemacht worden, um zu überprüfen, ob die berechneten Leistungen stimmen wür- den. Diese Ausführungen legen nahe, dass die Berechnungen weder übereilt noch ohne tiefere Abklärungen oder ohne Beizug von Expertenwissen erstellt wurden.
6.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass nach wie vor unklar ist, was unter dem Begriff „Altersleistung“ zu verstehen ist. Jedenfalls führt die Auslegung der vertraglichen Bestimmung nicht zwingend zu der Auslegung der Beklagten. Hinzu kommt, dass die sachlich wohl korrekteste Lösung im Reglement nicht festgehalten wurde. Aus diesen Gründen darf die
Seite 9
http://www.bl.ch/kantonsgericht bestehende Unklarheit nicht zuungunsten der Klägerin als Erklärungsempfängerin ausgelegt werden. Es ist daher von der ungekürzten Altersrente auszugehen, um die Kapitalleistung („Al- tersleistung“) zu berechnen. Diese Lösung steht auch mit dem Fairnessprinzip im Einklang, denn der Umstand alleine, dass die Geschäftsführung der Beklagten per April 2013 änderte, und die neue Geschäftsführung Zweifel an der bisherigen Berechnungsmethode äusserte, ver- mag noch keine unsachgerechte Lösung darzutun. Darüber hinaus darf nicht vergessen wer- den, dass die vorzeitige Pensionierung im Leistungsprimat privilegiert ist. Der Umstand, dass die Beklagte für den Fall der privilegierten vorzeitigen Pensionierung möglicherweise zu tiefe Rückstellungen gemacht hat, kann bei der vorliegenden Auslegung letztlich nicht ausschlagge- bend sein. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den von den Partei- en weiter aufgeworfenen Fragen (Vertrauensschutz, Verrechnung und Verwirkung der Rückfor- derung).
6.2 Somit steht die Berechnung der Höhe der Kapitalleistung gestützt auf die ungekürzte Altersrente mit dem Reglement und den Anhängen in Übereinstimmung. Der Klägerin steht eine Altersleistung in Kapitalform in der Höhe von Fr. 583‘024.05 zu. Sie ist damit nicht ungerechtfer- tigt bereichert, weshalb die Beklagte keinen Anspruch auf die Rückerstattung des Betrages von Fr. 81‘546.75 hat. Soweit die Beklagte die Rente der Klägerin seit Januar 2015 verrechnungs- weise monatlich um Fr. 797.-- kürzt, fehlt ihr hierzu die Anspruchsgrundlage. Sie hat der Kläge- rin daher aus der zu Unrecht erfolgten Verrechnung per Urteilsdatum Fr. 13‘546.45 zurückzu- bezahlen. Die Klägerin macht zudem die Ausrichtung von Verzugszinsen seit dem 31. Januar 2015 (mittlerer Verfall) geltend. Dem Reglement sind keine Bestimmungen über den Verzugs- zins in Bezug auf Leistungen der Versicherung zu entnehmen. Rechtsprechungsgemäss ist auf den aufgelaufenen Renten ab Zeitpunkt der Klageeinreichung ein Verzugszins von 5 % zu be- zahlen (vgl. BGE 119 V 133 f.). Damit ist die Klage vollumfänglich gutzuheissen.
7.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsge- richt in der Regel kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben.
7.2 Die Klägerin ist mit ihrem Leistungsbegehren vollständig durchgedrungen und hat demgemäss Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Beklagten (vgl. § 21 VPO). Der Rechtsvertreter der Klägerin hat in seinen Honorarnoten vom 3. September 2015 und vom
25. Mai 2016 für das vorliegende Klageverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 26.9 Stun- den ausgewiesen. Hinzu kommt der Aufwand für die heutige Parteiverhandlung im Umfang von vier Stunden. Der Aufwand von 30.9 Stunden sowie die in den Honorarnoten ausgewiesenen Auslagen von insgesamt Fr. 186.-- sind angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat der Klägerin demnach eine Parteientschädigung von Fr. 8‘543.90 (30.9 Stunden à Fr. 250.-- plus Auslagen von Fr. 186.-- und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Seite 10
http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Klage wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Rück- forderung im Umfang von Fr. 81‘546.75 nicht besteht. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 13‘546.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit
15. September 2015 zu bezahlen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8‘543.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Erwägungen (1 Absätze)
E. 25 Mai 2016 für das vorliegende Klageverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 26.9 Stun- den ausgewiesen. Hinzu kommt der Aufwand für die heutige Parteiverhandlung im Umfang von vier Stunden. Der Aufwand von 30.9 Stunden sowie die in den Honorarnoten ausgewiesenen Auslagen von insgesamt Fr. 186.-- sind angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat der Klägerin demnach eine Parteientschädigung von Fr. 8‘543.90 (30.9 Stunden à Fr. 250.-- plus Auslagen von Fr. 186.-- und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Seite 10
http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Klage wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Rück- forderung im Umfang von Fr. 81‘546.75 nicht besteht. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 13‘546.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit
15. September 2015 zu bezahlen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8‘543.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 26. Mai 2016 (735 15 71 / 125) ____________________________________________________________________
Berufliche Vorsorge
Auslegung von Reglementsbestimmungen im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Pen- sionierung
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli
Parteien A.____, Klägerin, vertreten durch Javier Ferreiro, Advokat, Gerber- gasse 1, 4001 Basel
gegen
Vorsorgestiftung B.____ GmbH, Beklagte, vertreten durch Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Advokat, Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel
Betreff Forderung / Rückforderung
A. A.____, geboren 1954, arbeitete vom 1. Januar 1990 bis 31. März 2013 bei der C.____ GmbH und war damit bei der Vorsorgestiftung B.____ GmbH (Vorsorgeeinrichtung) vorsorge- versichert. Zuletzt war sie bei der C.____ GmbH in der Funktion des Head of Human Resources tätig. Zudem hatte sie bei der Vorsorgestiftung die Funktion als Präsidentin des Stiftungsrates inne. Sie liess sich per 31. März 2013 vorzeitig pensionieren und beschloss, 50 % ihrer Alters-
Seite 2
http://www.bl.ch/kantonsgericht leistung in Kapitalform und 50 % in Rentenform zu beziehen. Die Vorsorgeeinrichtung beschei- nigte ihr diesbezüglich mit Schreiben vom 10. September 2012, dass sie Anspruch auf eine Kapitalauszahlung in der Höhe von Fr. 583‘024.05 und ab 1. April 2013 auf eine monatliche (gekürzte) Altersrente von Fr. 3‘207.-- habe. Mit Schreiben vom 10. Juni 2014 forderte die Vor- sorgeeinrichtung von A.____ Fr. 81‘546.75 zurück. Die Rückforderung begründete sie damit, dass lediglich eine Kapitalleistung von Fr. 501‘477.30 geschuldet sei. Die Berechnung des Al- terskapitals hätte gestützt auf die gekürzte Altersleistung gemacht werden müssen. In der Folge bestritt A.____ die Rückforderung, weshalb die Vorsorgeeinrichtung ab Januar 2015 den Betrag von Fr. 81‘546.75 zur Verrechnung brachte und die monatliche Altersrente für die Dauer von zehn Jahren von Fr. 3‘207.-- auf Fr. 2‘410.-- kürzte.
B. Mit Eingabe vom 17. Februar 2015 liess A.____, vertreten durch Advokat Javier Fer- reiro, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Klage gegen die Vorsorgeeinrichtung erheben und beantragen, es sei diese zu verurteilen, ihr Fr. 1‘593.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. Januar 2015 (mittlerer Verfall) zu bezahlen, Mehrforderung vorbehalten. Zudem sei festzustellen, dass die beklagterischerseits als Verrechnungsgrundlage geltend gemachte Rückforderung im Umfang von Fr. 81‘546.75 nicht bestehe; alles unter o/e- Kostenfolge.
C. Die Beklagte, vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer, schloss mit Klagant- wort vom 4. Mai 2015 auf Abweisung der Klage. Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 reichte die Be- klagte auf Aufforderung des Gerichts hin weitere Unterlagen ein.
D. Mit Verfügung vom 6. August 2015 wurde die Angelegenheit dem Gericht zur Beurtei- lung überwiesen und die Durchführung einer Parteiverhandlung angeordnet, zu der als Aus- kunftspersonen D.____, E.____, F.____ sowie G.____ geladen wurden.
E. Mit Schreiben vom 22. März 2016 teilte der instruierende Präsident E.____ auf dessen Ersuchen hin mit, dass auf seine Einvernahme an der Parteiverhandlung vorläufig verzichtet werde. Daran wurde mit Verfügung vom 2. Mai 2016 festgehalten.
F. An der heutigen Parteiverhandlung wurde neben dem vorliegenden Beschwerdeverfah- ren auch das Beschwerdeverfahren 735 15 81 (H.___ gegen Vorsorgestiftung B.____ GmbH) beraten, da im Wesentlichen die gleichen Sachverhalts- und Rechtsfragen zu klären waren. Als Auskunftspersonen wurden D.____ und F.____ befragt. Von der Befragung von G.____ als Auskunftsperson wurde abgesehen, da die I.____ AG per 1. April 2013 die Geschäftsführung der Beklagten übernommen hatte. Die Befragung von G.____ fand deshalb im Rahmen der Parteibefragung statt. Im Übrigen hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Angaben der Auskunftspersonen wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Seite 3
http://www.bl.ch/kantonsgericht
1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitge- bern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist in diesen Fällen der schweizeri- sche Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. h des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom
16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht. Da die Beklagte ihren Sitz in Z.____ hat, ist das Kan- tonsgericht sachlich und örtlich zur Beurteilung der Klage vom 17. Februar 2015 zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Klage einzutreten.
2. Zwischen den Parteien ist die Höhe der Altersrente nicht umstritten. Strittig ist hinge- gen die Höhe der Kapitalleistung. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Auszahlung der Kapitalversicherung in der Höhe von Fr. 116‘065.--.
3. Das Reglement der Beklagten in der für den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren Version (gültig ab 1. Juli 2009 [Reglement]) und soweit für die Beurteilung der Streitfrage von Bedeutung, behandelt im 3. Kapitel die Leistungen der Beklagten (Art. 17 – 31). Art. 18 des Reglements handelt von den Auszahlungsbestimmungen. Abs. 3 sieht vor, dass das Mitglied, das keine Invalidenleistungen bezieht, beim Altersrücktritt (Art. 20) bis zu 50 % der Altersleis- tung als einmaliges Alterskapital beziehen kann. Für den kapitalisierten und ausbezahlten Teil der Altersrente entfallen alle weiteren Ansprüche. Insbesondere werden anwartschaftliche, mit- versicherte Ehegatten- und Kinderrenten entsprechend gekürzt. Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Reglements hat eine versicherte Person, die das ordentliche AHV-Rentenalter erlebt, Anspruch auf eine sofort beginnende, lebenslänglich zahlbare Altersrente. Abs. 2 hält sodann fest, dass die vorzeitige Pensionierung fünf Jahre vor dem ordentlichen Pensionierungsalter möglich ist. Abs. 3 von Art. 20 des Reglements sieht vor, dass die Altersrente bei vorzeitiger Pensionierung gemäss Anhang 7 gekürzt wird. Die Kürzung gilt auch für mitversicherte Ehegatten- und Pensi- onierten-Kinderrenten, nicht aber für Waisenrenten.
4.1 Zu prüfen ist, wie Art. 18 Abs. 3 des Reglements bei einem vorzeitigen Altersrücktritt zu verstehen ist.
4.2 Die Klägerin geht davon aus, dass die kapitalisierte Altersrente anhand der Multiplikati- on der ungekürzten Altersrente mit dem aus Anhang 5 des Reglements resultierenden Koeffi- zienten von 13.0308 korrekt ermittelt worden sei. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass auf- grund des Wortlauts des Reglements und dessen Auslegung, der Usanz der Beklagten sowie aufgrund des Vertrauensgrundsatzes davon ausgegangen werden müsse, dass die Berech- nung vom 10. September 2012 richtig sei und keine Rückforderung bestehe. Es sei primär auf den Wortlaut des Reglements, namentlich auf die Bestimmungen der Art. 18 und 20 des Reg- lements sowie die Anhänge 4, 5 und 7 abzustellen. Gemäss Reglement und Anhänge finde die Kürzung bei vorzeitiger Pensionierung lediglich in Bezug auf die Rentenleistungen, nicht aber auf die Kapitalabfindung statt. Die Kürzung der Kapitalabfindung erfolge vielmehr aufgrund der
Seite 4
http://www.bl.ch/kantonsgericht Multiplikation mit dem geschlechts- und altersabhängigen Koeffizienten gemäss Anhang 5. Würde man, wie dies die Beklagte nachträglich tun wolle, den Koeffizienten auch auf die ge- kürzte Altersrente anwenden, so würde in zweifacher Hinsicht eine Kürzung erfolgen, nämlich über die Grundlage der gekürzten Altersrente einerseits und über den altersentsprechenden Koeffizienten andererseits. Es könne dem Reglement nicht entnommen werden, dass die we- gen der vorzeitigen Pensionierung gekürzte Altersrente als Basis zu nehmen sei. Hinzu komme, dass eine solche Auslegung dem Sinn und Zweck der Regelung von Art. 29 des Reglements widersprechen würde. Die Argumentation der Beklagten verstosse gegen den Wortlaut sowie Sinn und Zweck von Anhang 5. Bei der Auslegung von vorformulierten Vertragsbedingungen sei ausserdem dem Grundsatz in dubio contra stipulatorem Rechnung zu tragen. Unklarheiten seien daher zugunsten der Klägerin auszulegen. Vorliegend sei die Formulierung bisher für alle klar gewesen; eine Unklarheit sei erst durch die neue Berechnung durch die Beklagte entstan- den.
4.3 Die Beklagte indessen vertritt den Standpunkt, dass die wegen der vorzeitigen Pensio- nierung gekürzte Altersrente mit dem aus Anhang 5 des Reglements resultierenden Koeffizien- ten von 13.0308 multipliziert werden müsse. Bei einer vorzeitigen Pensionierung müsse das – im Vergleich zum Altersguthaben bei reglementarischer Pensionierung tiefere – Altersguthaben aufgeteilt werden. Die eine Hälfte gelange zur Auszahlung, die andere Hälfte werde verrentet. Die Berechnung der Kapitalleistung geschehe mit der Formel Koeffizient x Leistung, wobei un- ter Koeffizient der Koeffizient im entsprechenden Alter gemeint sei, gemäss Anhang 5 Tarif Leistungsbarwert. Bei einer vorzeitigen Pensionierung werde daher im Leistungsprimat das für einen Kapitalbezug oder eine Rente zur Verfügung stehende Guthaben über den Barwert be- rechnet. Dieser Barwert ergebe sich gemäss Anhang 5 des Reglements. Von diesem Barwert werde alsdann der Hälfteanteil für die Barauszahlung verwendet. Die andere Hälfte werde ver- rentet. Aufgrund der vorzeitigen Berentung erfolge die Rentenkürzung gemäss Anhang 7. Diese Rentenkürzung betrage vorliegend 14 %. Die Rentenkürzung bei vorzeitiger Pensionierung be- ruhe auf der längeren Leistungsdauer. Sie beinhalte aber nicht gleichzeitig auch die Einprei- sung der fehlenden Beitragsjahre.
4.4 Die von den Parteien vertretenen Berechnungsarten lassen sich – gestützt auf den Versicherungsausweis 2013 – wie folgt darstellen:
Versicherter Lohn
Fr. 111‘845.--
Altersrente Alter 64 (Fr. 111‘845.-- x 0.8)
Fr. 89‘484.--
Halbierung der Altersrente Alter 64 aufgrund hälftigem Kapitalbezug Fr. 44‘742.--
Kürzung der hälftigen Altersrente infolge vorzeitiger Pensionierung Alter 59 (Fr. 44‘742.-- x 0.86)
Fr. 38‘478.--
Seite 5
http://www.bl.ch/kantonsgericht Variante Klägerin Kapitalabfindung mit Barwert für anwartschaftliche Leistung (13.0308 unter Verwendung der ungekürzten versicherten Altersrente, Fr. 44‘742.-- x 13.0308)
Fr. 583‘024.--
Variante Beklagte Kapitalabfindung mit Barwert für anwartschaftliche Leistung (13.0308 unter Verwendung der gekürzten versicherten Altersrente, Fr. 38‘478.-- [Fr. 44‘742.-- x 0.86] x 13.0308)
Fr. 501‘399.--
5.1 Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorfor- muliertem Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht, wenn sich – wie vorliegend – kein überein- stimmender wirklicher Parteiwille feststellen lässt, nach dem Vertrauensprinzip (BGE 122 V 146 E. 4c). Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Unklare, mehrdeutige oder ungewöhnliche Wendungen sind im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 142 V 129 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen).
5.2 Art. 18 Abs. 3 spricht lediglich von „Altersleistung“. Was darunter im Falle einer vorzei- tigen Pensionierung zu verstehen ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut selbst. Eine Definition des Begriffes „Altersleistung“ kann dem Reglement ebenfalls nicht entnommen wer- den. Weiter sind im Reglement und in den Anhängen keine Berechnungsbeispiele vorhanden, die darlegen würden, wie die Altersleistung bei vorzeitiger Pensionierung zu berechnen wäre. Ausgehend vom Wortlaut und von der Systematik des Reglements kann somit nicht von einer eindeutigen Bestimmung gesprochen werden. Der mutmassliche Willen der Parteien ist deshalb unter Zuhilfenahme der Akten, der Angaben in der heutigen Parteiverhandlung sowie durch Auslegung der erfolgten Erklärung zu ermitteln.
5.3.1 Mit Schreiben vom 10. September 2012 informierten J.____, Vizepräsident des Stif- tungsrates der Beklagten, und F.____, damaliger Geschäftsführer der Beklagten, die Klägerin im Namen der Beklagten über die ihr zustehenden Leistungen. Dabei teilten sie mit, dass die Altersrente pro Jahr bei ordentlicher Pensionierung Fr. 89‘484.-- betragen würde. Die Altersren- te nach Kürzung wegen des Bezugs von 50 % der Altersleistung als einmaligem Alterskapital würde gemäss Art. 18 Abs. 3 des Reglements Fr. 44‘742.-- betragen. Bei vorzeitiger Pensionie- rung würde die Altersrente pro Jahr Fr. 38‘484.-- (gemäss Anhang 7 86 % der ordentlichen Al- tersrente) bzw. pro Monat Fr. 3‘207.-- betragen. Weiter wurde mitgeteilt, dass 50 % der Alters- leistung in Kapitalform (zu einem Barwert 13.0308) Fr. 583‘024.05 betrage. Gestützt auf diese Mitteilung wurden per April 2013 die Leistungen an die Klägerin ausgerichtet.
Seite 6
http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3.2 Aus dem Protokoll der Stiftungsratssitzung der Beklagten vom 31. März 2014, an wel- cher unter anderem die Rückforderungen gegenüber der Klägerin und H.____ besprochen wur- den, geht hervor, dass D.____ bemerkt habe, dass bei der Berechnung der Kapitalleistung der Klägerin der verwendete Barwert nicht richtig gewesen sei und dieser Umstand von den Be- troffenen (bei einer allfälligen Rückforderung) als Gegenargument benutzt werden könnte (vgl. Ziffer 8, S. 3).
5.3.3 Im Memo vom 9. April 2014 hielt D.____ gegenüber J.____ fest, dass gemäss den Berechnungen der K.____ SA die Kapitalabfindung höher hätte ausfallen müssen als die effek- tiv erfolgte Auszahlung. Aus diesem Grund erachte man es nicht als sinnvoll, Rückforderungs- ansprüche zu stellen. Weiter legte er dar, dass die korrekte Berechnung ausgehend von der gekürzten verfügbaren Altersrente und dem Barwert für sofort beginnende Leistungen hätte gemacht werden müssen. Dazu führte er, nachdem er die bereits bekannten Berechnungsvari- anten (vgl. dazu Erwägung 4.4 hiervor) nochmals dargelegt hatte, folgende zwei Berechnungs- varianten auf:
Variante 1: Technische Grundlage BVG2010, Periodentafeln (2013), technischer Zinsfuss 3.5 % [Grundlagen des versicherungstechnischen Berichts per 31. Dezember 2012 für die Akti- ven]: Barwert Altersrente ä(12) 59:
17.256 Barwert anw. Witwerrente äw(12) 59:
0.481 Barwert total:
17.256 + 62.5 % x 0.481
= 17.557 Rechnerische Kapitalabfindung (Fr. 38‘478.-- x 17.557)
Fr. 675‘558.--
Variante 2: Technische Grundlage BVG2010, Generationentafeln (2013), technischer Zinsfuss 3.25 % [Grundlagen des versicherungstechnischen Berichts per 31. Dezember 2012 für die Rentner]: Barwert Altersrente ä(12) 59:
18.604 Barwert anw. Witwerrente äw(12) 59:
0.477 Barwert total:
18.604 + 62.5 % x 0.477
= 18.902 Rechnerische Kapitalabfindung (Fr. 38‘478.-- x 18.902)
Fr. 727‘311.--
Weiter hielt er fest, dass, wie bereits früher kundgetan, die alte Berechnung für die Versicherte eher ungünstig sei und es sich daher die Frage stelle, ob es sinnvoll sei, den Differenzbetrag einzufordern.
5.3.4 G.____ betonte mit Email vom 9. April 2014 insbesondere, dass das Reglement einge- halten werden müsse und in der Vergangenheit immer mit dem Leistungsbarwert, der dem Alter entspreche, gerechnet worden sei. Welcher Barwert verwendet werden müsse, stehe nicht im Reglement. Da im Reglement nicht ausdrücklich festgehalten worden sei, dass mit unterschied- lichen Barwerten gerechnet werden dürfe, sei ein solches Vorgehen nicht zulässig. Wenn nicht derjenige Leistungsbarwert, der im Reglement publiziert sei, verwendet worden sei, stelle sich
Seite 7
http://www.bl.ch/kantonsgericht die Frage, wer der Verwaltung in der Vergangenheit die individuellen Barwerte gemeldet habe. Zudem stelle sich die Frage, ob dem Stiftungsrat die Definition der Kapitalleistung im Regle- ment klar gewesen sei bzw. ob der Stiftungsrat Kenntnis von der zusätzlichen Finanzierung verglichen mit der beim zum Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Mittel (sprich Austritts- leistung) und der auszurichtenden Leistung (Kapitalwert der sofort beginnenden Altersrente inkl. Anwartschaften zum Zeitpunkt der Pensionierung mit dem entsprechenden technischen Zins und der entsprechenden Grundlagentafel BVG 2010 Generationentafel) gehabt habe. Für eine in der Vorsorgeeinrichtung laufende Rente sollten die zurückgestellten Werte deutlich höher sein als bei der Ausrichtung einer Kapitalleistung. Zudem hielt G.____ eine weitere Berech- nungsvariante fest:
Berechnete Austrittsleistung per Pensionierungsdatum (Barwert gem. gültigem Reglement), davon 50 %
Fr. 510‘156.--
Weiter legte er dar, dass bei einer Anwendung der Variante 2 von D.____ für die Beklagte im Jahr 2013 ein „Mutationsverlust“ von Fr. 434‘310.-- entstanden wäre. Dem gegenüber sei eine Rückstellung für vorzeitige Pensionierungen für die gesamte Beklagte per 31. Dezember 2012 von Fr. 2‘199‘685.-- gerechnet worden. Zu diesem Zeitpunkt habe es keine andere Rückstellung für Personen, welche vom Aktivbestand in den Rentenbestand gewechselt hätten, gegeben. Es sei wohl kaum im Interesse der Vorsorgeeinrichtung, des Stiftungsrates und des Experten, dass die Variante 2 von D.____ Anwendung finde. Wenn mit dieser Begründung auf eine Rückforde- rung verzichtet werde, so müssten alle Berechnungen der in den letzten zehn Jahren ausbe- zahlten Kapitalleistungen geändert werden.
5.3.5 Am 11. April 2014 fand ein Gespräch statt, bei dem es um die Kapitalbfindung der Klä- gerin ging. D.____ fasste mit Email vom 14. April 2014 die wichtigsten Punkte zusammen. Da- bei hielt er unter anderem fest, dass es verschiedene Berechnungsmethoden gebe und man sich einig sei, dass keine Bestimmung bekannt sei, wie die Berechnung der Kapitalabfindung bei vorzeitiger Pensionierung vorgenommen werden müsse. G.____ habe diesen Sachverhalt in seinem Email vom 9. April ebenfalls bestätigt, gleichzeitig jedoch darauf hingewiesen, dass für Kapitalauszahlungen auch in der Vergangenheit mit dem Leistungsbarwert gerechnet wor- den sei, der im Reglement publiziert sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Handhabung immer gleich gewesen sei. In Punkt drei führte er weiter aus, dass es wichtig sei, eine Formel, welche die Berechnung der Kapitalabfindung bei vorzeitiger Pensionierung für die Zukunft regle (inklusive Beispiel), in das Reglement aufzunehmen. So könne gewährleistet wer- den, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt werde. Weiter hielt er fest, dass die Rückstellung für vorzeitige Pensionierung vergleichsweise tief sei.
5.4 Diese Unterlagen zeigen deutlich auf, dass verschiedene Varianten möglich sind, um die Altersleistung zu berechnen, wenn sich jemand vorzeitig pensionieren lässt und einen Teil der Altersleistung als Kapital bezieht. Dabei wurden nachträglich, das heisst nach der Ausbe- zahlung an die Klägerin, insgesamt fünf unterschiedliche Berechnungsmethoden angeführt, wobei die Klägerin nur bei zwei Berechnungsmethoden Geld zurückerstatten müsste. Eine ein- zige richtige Lösung sticht dabei nicht hervor. Auch die heutigen Auskünfte an der Parteiver-
Seite 8
http://www.bl.ch/kantonsgericht handlung haben deutlich gemacht, dass verschiedene Varianten möglich sind, um die Höhe der Altersleistung zu berechnen. Dabei ist neben der Frage, ob die gekürzte oder die ungekürzte Altersrente herangezogen werden muss, vor allem immer noch unklar, ob der verwendete Bar- wert (Anhang 5) versicherungstechnisch für den Fall der sofort beginnenden Leistung korrekt ist. Diesbezüglich ist wahrscheinlich, dass der Leistungsbarwert gemäss Anhang 5 für die Be- rechnung eines Kapitalbezugs bei (vorzeitiger) Pensionierung nicht optimal ist, da er sich ei- gentlich an der Berechnung der Austrittsleistung im Freizügigkeitsfall orientiert. Art 29 des Reg- lements verwendet denn auch den Begriff „Barwert“, Art. 18 und 20 indessen nicht. Soweit die Beklagte in der Klagantwort in Ziff. 41 feststellt, dass die Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Altersrücktritts nach den gleichen Grundsätzen zu erfolgen habe wie die Berech- nung des Barwerts einer erworbenen Leistung bei einem Stellenwechsel kann ihr daher nur bedingt zugestimmt werden. Zwar erfolgt die gleiche Berechnungsmethode – richtiger Weise jedoch mit unterschiedlichen Barwerttabellen. Da anlässlich der heutigen Parteiverhandlung ebenfalls nicht hat eruiert werden können, ob von der Beklagten regelmässig ein anderer Bar- wert bei der Berechnung der Altersleistungen verwendet wurde, ist für die Berechnung der Ka- pitalleistung, die der Klägerin zusteht, trotzdem vom Barwert in Anhang 5 auszugehen.
5.5 Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass die Rentenkürzung bei vorzeitiger Pensionierung auf der längeren Leistungsdauer beruhe. Sie beinhalte aber nicht gleichzeitig auch die Einpreisung der fehlenden Beitragsjahre. Woher sie diese Feststellung ableitet, ist nicht ersichtlich, jedenfalls ist dem Reglement diesbezüglich nichts zu entnehmen. Stattdessen erscheint es naheliegender, dass bei der Schaffung des Reglements beide Aspekte berücksich- tigt wurden und mit der Leistungskürzung gemäss Anhang 7 beide Umstände abgegolten sind. Denn in der Regel deckt der Kürzungskoeffizient sowohl den Umstand ab, dass weniger Versi- cherungsjahre bestehen als auch die Tatsache, dass die Vorsorgeeinrichtung die Leistungen in der Regel über einen längeren Zeitraum erbringen muss. Die Auffassung der Beklagten er- scheint somit nicht zwingend, jedenfalls nicht aus der Optik des Erklärungsempfängers.
5.6 Auf die Frage hin, welche der Berechnungsarten die Höhe der Kapitalleistung bei der vorzeitigen Pensionierung besser abbilde, gab D.____ heute zur Auskunft, dass diejenige Be- rechnungsart mit der ungekürzten versicherten Altersrente als Basis den Leistungsanspruch am besten abbilde. F.____, der über viele Jahre lang Geschäftsführer der Beklagten war, legte heu- te glaubwürdig dar, dass es im Vorfeld der heute strittigen Berechnung bereits Anfragen von Arbeitnehmenden gegeben habe, wie ihre Leistungen aussehen würden, ohne dass dann vom Rücktrittsmodell Gebrauch gemacht worden wäre. Dabei sei immer das gleiche Berechnungs- modell (mit der ungekürzten Altersrente) zur Anwendung gelangt und es seien Vergleichsbe- rechnungen gemacht worden, um zu überprüfen, ob die berechneten Leistungen stimmen wür- den. Diese Ausführungen legen nahe, dass die Berechnungen weder übereilt noch ohne tiefere Abklärungen oder ohne Beizug von Expertenwissen erstellt wurden.
6.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass nach wie vor unklar ist, was unter dem Begriff „Altersleistung“ zu verstehen ist. Jedenfalls führt die Auslegung der vertraglichen Bestimmung nicht zwingend zu der Auslegung der Beklagten. Hinzu kommt, dass die sachlich wohl korrekteste Lösung im Reglement nicht festgehalten wurde. Aus diesen Gründen darf die
Seite 9
http://www.bl.ch/kantonsgericht bestehende Unklarheit nicht zuungunsten der Klägerin als Erklärungsempfängerin ausgelegt werden. Es ist daher von der ungekürzten Altersrente auszugehen, um die Kapitalleistung („Al- tersleistung“) zu berechnen. Diese Lösung steht auch mit dem Fairnessprinzip im Einklang, denn der Umstand alleine, dass die Geschäftsführung der Beklagten per April 2013 änderte, und die neue Geschäftsführung Zweifel an der bisherigen Berechnungsmethode äusserte, ver- mag noch keine unsachgerechte Lösung darzutun. Darüber hinaus darf nicht vergessen wer- den, dass die vorzeitige Pensionierung im Leistungsprimat privilegiert ist. Der Umstand, dass die Beklagte für den Fall der privilegierten vorzeitigen Pensionierung möglicherweise zu tiefe Rückstellungen gemacht hat, kann bei der vorliegenden Auslegung letztlich nicht ausschlagge- bend sein. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den von den Partei- en weiter aufgeworfenen Fragen (Vertrauensschutz, Verrechnung und Verwirkung der Rückfor- derung).
6.2 Somit steht die Berechnung der Höhe der Kapitalleistung gestützt auf die ungekürzte Altersrente mit dem Reglement und den Anhängen in Übereinstimmung. Der Klägerin steht eine Altersleistung in Kapitalform in der Höhe von Fr. 583‘024.05 zu. Sie ist damit nicht ungerechtfer- tigt bereichert, weshalb die Beklagte keinen Anspruch auf die Rückerstattung des Betrages von Fr. 81‘546.75 hat. Soweit die Beklagte die Rente der Klägerin seit Januar 2015 verrechnungs- weise monatlich um Fr. 797.-- kürzt, fehlt ihr hierzu die Anspruchsgrundlage. Sie hat der Kläge- rin daher aus der zu Unrecht erfolgten Verrechnung per Urteilsdatum Fr. 13‘546.45 zurückzu- bezahlen. Die Klägerin macht zudem die Ausrichtung von Verzugszinsen seit dem 31. Januar 2015 (mittlerer Verfall) geltend. Dem Reglement sind keine Bestimmungen über den Verzugs- zins in Bezug auf Leistungen der Versicherung zu entnehmen. Rechtsprechungsgemäss ist auf den aufgelaufenen Renten ab Zeitpunkt der Klageeinreichung ein Verzugszins von 5 % zu be- zahlen (vgl. BGE 119 V 133 f.). Damit ist die Klage vollumfänglich gutzuheissen.
7.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsge- richt in der Regel kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben.
7.2 Die Klägerin ist mit ihrem Leistungsbegehren vollständig durchgedrungen und hat demgemäss Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Beklagten (vgl. § 21 VPO). Der Rechtsvertreter der Klägerin hat in seinen Honorarnoten vom 3. September 2015 und vom
25. Mai 2016 für das vorliegende Klageverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 26.9 Stun- den ausgewiesen. Hinzu kommt der Aufwand für die heutige Parteiverhandlung im Umfang von vier Stunden. Der Aufwand von 30.9 Stunden sowie die in den Honorarnoten ausgewiesenen Auslagen von insgesamt Fr. 186.-- sind angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat der Klägerin demnach eine Parteientschädigung von Fr. 8‘543.90 (30.9 Stunden à Fr. 250.-- plus Auslagen von Fr. 186.-- und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Seite 10
http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Klage wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Rück- forderung im Umfang von Fr. 81‘546.75 nicht besteht. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 13‘546.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit
15. September 2015 zu bezahlen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8‘543.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht