Unter Berücksichtigung der Erwerbsbiographie der Versicherten kann nicht mit überwiegenderWahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall den angelernten Beruf weitergeführt hätte. Anspruch auf Teilrente bejaht.
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Basel-Land Kantonsgericht 12.05.2016 2016-05-12-sv-5 Bâle-Campagne Kantonsgericht 12.05.2016 2016-05-12-sv-5 Basilea Campagna Kantonsgericht 12.05.2016 2016-05-12-sv-5
Unter Berücksichtigung der Erwerbsbiographie der Versicherten kann nicht mit überwiegenderWahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall den angelernten Beruf weitergeführt hätte. Anspruch auf Teilrente bejaht.
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